Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende PersG

Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anderes.

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Eine private ձöԲɲٳܲԲ liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (siehe R 15.7 Abs. 1 EStR und auch § 14 Satz 3 AO). Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer ձöԲɲٳܲԲ hinausgeht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Das BMF hat sich mit Schreiben v. 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds geäußert.

Beachtenswert ist auch, dass eine ansonsten private ձöԲɲٳܲԲ durch § 15 Abs. 3 EStG eine Gewerblichkeit auslösen kann.

  • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: äܲԲ wegen Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. Bezug von gewerblichen Beteiligungseinkünften. Erzielt beispielsweise die vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte, tritt eine gewerbliche Infizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG ein (BFH, Urteil v. 4.2.2025, VIII R 1/22 und v. 6.6.2019, IV R 30/16). Entgegen der Finanzverwaltung (Gleich lautende Erlasse der Länder v. 1.10.2020, BStBl I 2020, 1032) geht der BFH jedoch nicht von einer Gewerbesteuerpflicht aus. Liegen steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage vor, tritt keine gewerbliche äܲԲ ein (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG).
  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Bei einer gewerblichen Prägung werden ebenfalls gewerbliche Einkünfte erzielt. Mit ihrem beherrschenden Einfluss auf die Personengesellschaft prägt die persönlich haftende Kapitalgesellschaft, die unabhängig von ihrer unternommenen Tätigkeit immer gewerbliche Einkünfte erzielt (§ 8 KStG), die zu beurteilende Personengesellschaft.

Eine private ձöԲɲٳܲԲ kann durch eine Personengesellschaft wie z.B. einer GbR, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Mischform (GmbH & Co KG) begründet werden. Besteuerungssubjekt für die Ertragsteuer ist jedoch nicht die Personengesellschaft selbst, sondern der einzelne Gesellschafter (sog. Transparenzprinzip).

Das Transparenzprinzip gilt ertragsteuerlich auch nach Inkrafttreten des MoPeG (BGBl I 2021, 3436) weiter.

  • Zwar werden bei einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter i.d.R dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet.
  • Für Wirtschaftsgüter, „die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen“, enthält § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO eine Sonderregel. Danach werden diese Wirtschaftsgüter „den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist“.

Ertragsteuerlich sind zivilrechtlich selbständige Personengesellschaften selbst nach Inkrafttreten des MoPeG (BGBl I 2021, 3436) weiterhin transparent zu behandeln. Ob Gesellschaftsvermögen vorliegt, ist ertragsteuerlich unerheblich. Den Einkünften aus Gewerbebetrieb werden u.a. Vergütungen zugerechnet, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Ob diese Regelung entsprechend auch bei Überschusseinkünften zur Anwendung kommt, war Gegenstand der Besprechungsentscheidung.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH hatte zu klären, ob Darlehenszinsen aus einem Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Gesellschaft bei dieser zum Werbungskostenabzug berechtigen.

Sachverhalt: Vermögensverwaltende Gesellschaft und Zinszahlungen an die Komplementärin

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt verhielt sich folgendermaßen:

  • Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, erzielte Einkünfte aus VuV.
  • Ihre alleinige Kommanditistin F lebt in Moskau und ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
  • Die Komplementär-GmbH ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt.
  • Neben der Komplementärin ist auch der Kommanditistin Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden.
  • Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblichen Grundstücks, das sie im Jahr 2012 zu einem Kaufpreis von 2 Mio. EUR erworben hatte und das seither an verschiedene Mieter vermietet ist.
  • Zur Finanzierung des Erwerbs gewährte ihr F ein verzinsliches Darlehen von 2.155 Mio. EUR mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Darlehensvertrag sah eine Verzinsung des Darlehens mit 6% p.a. vor.
  • Das FA stellte die Einkünfte für 2012 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
  • Die an F gezahlten Darlehenszinsen von rd. 68.500 EUR berücksichtigte das FA als Sonderbetriebseinnahmen der F und setzte den laufenden Gewinn der Klägerin dementsprechend mit rd. – 38.500 EUR an.

Im Anschluss an eine Ap. gelangte das FA zu dem Schluss, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesellschaftszwecks als vermögensverwaltende Personengesellschaft keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus VuV erziele. Die geltend gemachten Darlehenszinsen könnten gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO auf Ebene der Klägerin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

FG München: Kein Werbungskostenabzug bei Zinsen aus Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Gesellschaften

Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG München (Urteil v. 18.3.2021, 10 K 2756/19, EFG 2021, 1524) erzielt die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Schuldzinsen wurden jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil der Darlehensvertrag zwischen der vermögensverwaltenden Gesellschaft und ihrer Gesellschafterin steuerlich nicht anzuerkennen sei.

Entscheidung: Werbungskostenabzug unzulässig

Der BFH schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und hielt die Revision für unbegründet.

  • Die Klägerin erzielt aus der Überlassung eines bebauten Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Die Einkünfte sind gesondert und einheitlich festzustellen, weil F und die K-GmbH als ihre Gesellschafter gemeinschaftliche Mieterträge erzielten.
  • Die Vermietungseinkünfte unterliegen wegen der Belegenheit des Grundstücks vollumfänglich der deutschen Besteuerung. Auch das DBA weist das Besteuerungsrecht Deutschland zu.
  • Die strittigen Zinsaufwendungen sind aufgrund der Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Bruchteilsgemeinschaft nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Es liegt eine Personengleichheit zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin vor. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt bei Überschusseinkünften nicht zur Anwendung.

Praxisfolgen

Die Rezensionsentscheidung behandelt die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage des Schuldzinsenabzugs bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft für ein Gesellschafterdarlehen.

Die Besprechungsentscheidung trennt zwischen der ԰üԴڳٱٳٱܲԲ und der Zurechnung von Einkünften.

԰üԴڳٱٳٱܲԲ

Den Einkünften aus Gewerbebetrieb werden u.a. auch Vergütungen zugerechnet, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Diese Regelung gilt nur bei Gewinneinkünften und sie verdrängt dort § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Rz. 13).

Schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft jedoch nicht angewandt (Rz. 14). Es fehlt zur steuerlichen Anerkennung eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner (Rz. 16 und Rz. 17).

Damit sind die Schuldzinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten und beim Darlehensgeber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (Rz. 17). Es liegt eine steuerneutrale Einlage vor.

Gestalterisch könnte erwogen werden, dass die Darlehensgewährung von einer nicht an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten Person ausgegeben wird.

Zurechnung von Einkünften

Die nicht als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen hat der BFH der Darlehensgeberin vorab als Ergebnis zugerechnet (մǰ𾱲԰üԴڳٱ - Rz. 21). Offen lassen konnte der BFH, ob Sonderwerbungskosten der Darlehensgeberin für die Darlehensrefinanzierung zur berücksichtigen waren. Diese wurden im Entscheidungsfall nicht vorgetragen.

Abschließend sei auf Folgendes hinzuweisen:

Einkunftsart

Die vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte unstreitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbliche Einkünfte wegen einer gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) schieden aus, weil zur Geschäftsführung nicht nur die an der Klägerin beteiligte Kapitalgesellschaft, sondern auch die Kommanditistin F befugt war (Rz. 9; vgl. auch § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG).

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung war durchzuführen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Rz. 10).

Im Streitfall hat die Klägerin selbst die Mietverträge abgeschlossen, sodass F und die K-GmbH als ihre Gesellschafterinnen gemeinschaftliche Mieterträge erzielt haben.

Dem steht nicht entgegen, dass nur F vermögensmäßig an der Klägerin beteiligt war. Denn die K-GmbH hat von den gemeinschaftlich erzielten Einkünften einen Anteil in Form der vereinbarten Haftungsvergütung erhalten, während F lediglich der nach Abzug der Haftungsvergütung verbleibende Teil der Einkünfte zustand (BFH, Urteil v. 7.4.1987, IX R 103/85, BStBl II 1987, 707 unter 1.b).

Besteuerungsrecht

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen als inländische Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch nach dem DBA mit der Russischen Föderation wird dem Belegenheitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht zugewiesen.

; veröffentlicht am 24.4.2025

Alle am 24.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen