Facharztweiterbildung gehört nicht zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

Folgender Fall wurde verhandelt: Die volljährige Tochter hatte bis Dezember 2020 ihr Medizinstudium absolviert und im Januar 2021 eine Facharztweiterbildung (Weiterbildung zur Kinderärztin) mit einer regelmäßigen öԳٱen Arbeitszeit von 42 Stunden angenommen; die Weiterbildung sollte mindestens 60 Monate andauern.
Facharztweiterbildung der Tochter
Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch für die Zeit der Facharztweiterbildung ab und vertrat den Standpunkt, dass die Tochter in dieser Zeit keine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) mehr absolviert hatte. Nach Ansicht der Familienkasse stand die Erwerbstätigkeit im Vordergrund.
Kein Anspruch auf Kindergeld
Das FG entschied, dass die Familienkasse den Kindergeldanspruch zu Recht abgelehnt hatte. Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kann ein Kind nur steuerlich anerkannt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger öԳٱer Arbeitszeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG). Diese Erwerbstätigkeitsprüfung muss noch nicht vorgenommen werden, wenn mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung „verklammert“ werden können. Eine solche Ausbildungseinheit konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. Das FG verwies insoweit auf die neuere Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18), nach der es an einer einheitlichen Erstausbildung fehlen kann, wenn ein Kind nach Erlangung seines ersten Abschlusses (in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund tritt. Ein solcher Fall war vorliegend gegeben.
Erwerbstätigkeit stand im Vordergrund
Zwar hatte ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Medizinstudium und Facharztweiterbildung bestanden, während der Weiterbildung war aber die Erwerbstätigkeit in den Vordergrund gerückt. Hierfür sprach, dass die Weiterbildung von einer regelmäßigen öԳٱen Arbeitszeit von 42 Wochenstunden begleitet war und eine mindestens 60-monatige Bindung an einen Arbeitgeber bestand. Während der Weiterbildung hatte die Tochter zudem bereits ihre ärztliche Qualifikation angewandt. Aus der Weiterbildungsordnung ergab sich für das FG zudem, dass die ärztliche Tätigkeit weit stärker im Vordergrund stand als die Ausbildung.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da das FG Thüringen, Urteil v. 27.3.2018, 2 K 308/17, zu einem anderen Ergebnis gekommen war. Demnach steht bei einer Facharztqualifikation nicht der Erwerbscharakter, sondern der Weiterbildungscharakter im Vordergrund. Das FG Thüringen geht davon aus, dass die Weiterbildung integraler Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung ist. Die Richter verweisen darauf, dass die Facharztweiterbildung seit der Neuregelung des Berufsrechts der Ärzte ab dem 1.1.2003 unerlässlich ist, da eine Niederlassung als Vertragsarzt mit Kassenzulassung ohne die Weiterbildung nicht möglich ist.
Eine einheitliche Klärung kann vom nun anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH III R 40/21, erwartet werden. Betroffene können in gleichgelagerten Fällen Einspruch gegen Ablehnungsbescheide der Familienkasse einlegen und – unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren – ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.
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