Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Geflüchteten aus der Ukraine

Das BZSt weist darauf hin, dass von Seiten des BMF ein Nichtbeanstandungserlass bei Kontoeröffnung von Geflüchteten aus der Ukraine ohne Beibringung einer Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen ergangen ist.
Nichtbeanstandungserlass
Finanzinstitute müssen bei Kontoeröffnungen stets eine Selbstauskunft einholen (§ 6 Abs. 1 FKAustG). Hier muss grundsätzlich auch die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zur Feststellung der Ansässigkeit (§ 13 Abs. 2 und 3 FKAustG) erfolgen. Falls es nicht möglich ist, eine Selbstauskunft einzuholen, kann davon nur abgewichen werden, sofern das Finanzinstitut nachweisen kann, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 13 Abs. 2a FKAustG). Dies ist im Falle des Kriegs in der Ukraine der Fall.
Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen
In diesem Fall wäre die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen nachzuholen (§ 13 Abs. 2a Satz 4 FKAustG). Allerdings kann es geflüchteten Personen auch über die 90 Tage hinaus tatsächlich unmöglich sein, ihre Selbstauskunft zu vervollständigen. In diesem Fall soll die fehlende Beibringung in dieser außergewöhnlichen Situation nicht zum Nachteil der geflüchteten Personen führen. Die Finanzverwaltung stellt deshalb klar, dass die fehlende Beibringung einer Selbstauskunft von aus der Ukraine geflüchteten Personen daher zunächst und bis auf Weiteres nicht zu beanstanden ist.
BZSt, CRS Newsletter 3/2022 v. 31.3.2022
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