BMF: Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See

Schiffe auf hoher See gelten nun für Zwecke von DBA nicht mehr als schwimmende Gebietsteile des Staates, dessen Flagge sie führen. Die Finanzverwaltung hat diesbezüglich ihre frühere Auffassung aufgegeben.

Die Finanzverwaltung wendet ein Urteil des BFH aus 1977 nicht mehr über den Einzelfall hinaus an. Schiffe auf hoher See gelten nun für Zwecke von DBA nicht mehr als schwimmende Gebietsteile des Staates, dessen Flagge sie führen. Völkerrechtlich stellen sie kein Staats- oder Hoheitsgebiet dar. Etwas anderes gilt nur, wenn das konkrete DBA ausdrücklich etwas anderes regelt.

Besteuerung von Arbeitseinkünften auf See

Für Einkünfte von Bordpersonal auf Seeschiffen im internationalen Verkehr richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem jeweiligen DBA:

  • Enthält das DBA eine Regelung wie Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014, kann der Tätigkeitsstaat mit Geschäftsleitung des Unternehmens besteuern.
  • Enthält ein DBA eine dem Artikel 15 Abs. 3 OECDMA 2017 entsprechende Bestimmung, steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit des Bordpersonals von Schiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
  • Fehlt eine entsprechende Regelung, gelten die allgemeinen BEstimmungen (Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA), wobei Arbeit auf hoher See nicht mehr als Tätigkeit im Flaggenstaat gilt.
  • Bezüglich der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns wird auf Tz. 5 des BMF-Schreibens v. 12.12.2023 verwiesen.
  • Arbeitstage, an denen die Tätigkeit auf einem Schiff auf hoher See ausgeübt wird, stellen keine Arbeitstage im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) dar.
  • Gegebenenfalls kann in einem Sachverhalt, der mehr als ein DBA betrifft, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats durch ein weiteres DBA beschränkt werden, welches eine dem Artikel 15 Absatz 3 OECD-MA 2014 entsprechende oder vergleichbare Bestimmung enthält.

Die Neuregelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume, die mit Ablauf des 31.12.2025 beginnen. um im Einzelfall Härten zu vermeiden.


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen, Lohn