BMF: Steuerfreier Umzugskostenpauschbetrag

Der Arbeitgeber kann für beruflich veranlasste Umzüge eine steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen an seine Mitarbeitenden zahlen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu geänderte Pauschalen bekannt gemacht, die ab März 2024 gelten.

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem oder der Arbeitnehmenden Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. ü sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt, die in § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ist.

Mit Wirkung ab März 2024 hat die Verwaltung nun geänderte Pauschalen herausgegeben.

Änderung der Umzugskostenpauschalen ab März 2024

ü Umzüge ab 1. März 2024 sind gemäß folgendePauschalen für sonstige Umzugsauslagenanzusetzen:

  • ü berechtigtePersonen964 Euro.
  • ü jede andere Person 643 Euro.

Zu denanderen Personengehören

  • der Ehegatte,
  • der Lebenspartner sowie
  • die ledigen Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder,

die auch nach dem Umzug mit dem oder der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), beträgt193 Euro. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Umzugskostenpauschalen bis einschließlich Februar 2024

ü Umzüge bis zum 29. Februar 2024 sind folgendePauschalen für sonstige Umzugsauslagennach § 10 Abs. 1 BUKG anzusetzen ():

  • üBerechtigte886 Euro.
  • ü jeden andere Person 590 Euro.

Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), beträgt 177 Euro.


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Schlagworte zum Thema:  Umzugskosten, Doppelte Haushaltsführung