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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Vorums盲tze in der Seeschifffahrt, Begriff des Seeschiffs
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Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992, auf den Nummer 5 des gleichen Artikels verweist, gilt nicht nur f眉r Schiffe, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, sondern auch f眉r Schiffe, die auf hoher See zur Aus眉bung einer Handelst盲tigkeit, f眉r gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind.
2. Artikel 15 Nummer 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung die Dienstleistungen erfasst, die dem Reeder selbst f眉r den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbracht werden.
3. Im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind die nationalen Steuerbeh枚rden verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu wahren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu pr眉fen, ob der Steuerpflichtige unter den Umst盲nden der Ausgangsverfahren vern眉nftigerweise annehmen konnte, dass die streitige Entscheidung von einer zust盲ndigen Beh枚rde getroffen worden war.
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Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 15 Nr.听4 Buchst. A, Nr.听8
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Beteiligte
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Verfahrensgang
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) (Urteil vom 03.03.2004; ABl. EU 2004, Nr. C 168/2) |
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Tatbestand
鈥濻echste Mehrwertsteuerrichtlinie 鈥 Befreiungen 鈥 Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 鈥 Befreiung der Vermietung von Seeschiffen 鈥 Umfang鈥
In den verbundenen Rechtssachen C-181/04 bis C-183/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 3. M盲rz 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2004, in den Verfahren
Elmeka NE
gegen
Ypourgos Oikonomikon
别谤濒盲蝉蝉迟
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. K农ris und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanw盲ltin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m眉ndliche Verhandlung vom 8. September 2005,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
鈥 der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, S. Spyropoulos, I. Bakopoulos und S. Chala als Bevollm盲chtigte,
鈥 der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollm盲chtigten, im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
鈥 der Kommission der Europ盲ischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollm盲chtigten,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge der Generalanw盲ltin in der Sitzung vom 1. Dezember 2005
folgendes
Urteil
1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 鈥 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie die Grunds盲tze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Elmeka NE (im Folgenden: Elmeka) und dem Ypourgos Oikonomikon (Finanzminister) 眉ber dessen Weigerung, mit Frachtgeb眉hren f眉r Transporte von Kraftstoffen zur Versorgung von Seeschiffen verbundene Ums盲tze von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 15 der Sechsten Richtlinie lautet:
鈥濽nbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew盲hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh眉tung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr盲uchen festsetzen, von der Steuer:
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4. Lieferungen von Gegenst盲nden zur Versorgung von Schiffen, die
a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Aus眉bung einer Handelst盲tigkeit, f眉r gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,
b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur K眉stenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,
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5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenst盲nde 鈥 einschlie脽lich der Ausr眉stung f眉r die Fischerei 鈥 oder der Gegenst盲nde f眉r ihren Betrieb;
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8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die f眉r den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichne...