Anpassung der StBVV wegen Grundsteuerreform

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 der zugestimmt.
Bundesmodell und wertunabhängige Modelle
Für alle Länder, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, wäre § 24 Abs. 1 Nr 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist.
Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Bundesländer jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem jeweiligen Landes-Grundsteuergesetz ergibt. Für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht können Steuerberaterinnen und Steuerberater in den betroffenen Ländern daher nicht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen.
Fiktiver Grundsteuerwert bei Abweichung vom Bundesmodell
Eine neue Nr. 11a in § 24 Absatz 1 StBVV soll dafür sorgen, dasss eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht in allen Ländern gewährleistet wird. Dazu wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt, sofern kein Grundsteuerwert vorliegt.
In Ländern, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, ist nach § 24 Ab. 1 Nummer 11a StBVV Gegenstandswert der Grundsteuerwert, jedoch mindestens 25.000 EUR.
In den Ländern, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage jeweiliger Landes-Grundsteuergesetze kein vergleichbarer Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt. Dieser beträgt ebenfalls mindestens 25.000 EUR. Dieser fiktive Grundsteuerwert wird ermittelt, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr 2 Buchst. a GrStG dividiert wird. Die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031.
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Gebührenrahmen bei neuer Grundsteuer
Der Gebührenrahmen für Erklärungen zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts wird zudem auf 1/20 bis 9/20 (bisher 18/20) einer vollen Gebühr nach Anlage A (Anlage 1 zur StBVV) herabgesetzt. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.
Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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