Änderungen am Berufsrecht der ¾ٲڳٲüڱ

Einführung des Syndikus-¾ٲڳٲüڱs
Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-¾ٲڳٲüڱs. Dazu erläutert die Regierung, dass die Regelungen zur Syndikus-¾ٲڳٲüڱin und zum Syndikus-¾ٲڳٲüڱ eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "¾ٲڳٲüڱin" oder "¾ٲڳٲüڱ" bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen darstellt.
Allerdings gibt es Einschränkungen: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-¾ٲڳٲüڱ ist unzulässig.
"Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet, und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-¾ٲڳٲüڱin oder Syndikus-¾ٲڳٲüڱ bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden", erläutert die Regierung.
Das Verbot gilt nicht nur für den eigenen Arbeitgeber, sondern auch für andere Mandate, geht aus dem Entwurf hervor.
Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Außerdem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erleichtert werden. Zweigstellenleiter müssen nicht mehr ¾ٲڳٲüڱ sein. Das sog. Leitererfordernis sei nicht mehr zeitgemäß, schreibt die Regierung.
Ermöglichung der Mitarbeiterbeteiligung
Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften außerdem ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese damit stärker an die Gesellschaft zu binden.
Stärkung der Berufsaufsicht
Weiterhin ist eine Stärkung der Berufsaufsicht vorgesehen. Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver und transparenter gestaltet werden.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf 5 Mio. EUR vorgesehen.
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