Reisekosten für Bauarbeiter auf Baustellen weiterhin möglich

Seit Jahresbeginn 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden.
Die erste Tätigkeitsstätte kann vorrangig vom Arbeitgeber bestimmt werden; diese Festlegung entscheidet letztlich, ob und wann sich der Mitarbeiter auf einer steuerlich begünstigten Auswärtstätigkeit mit vollen Fahrtkosten befindet oder "nur" auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte mit Ansatz der Entfernungspauschale.
Was Bauarbeiter beachten sollten!(?)
Der BDL empfiehlt hierzu, dass Bauarbeiter mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihre erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz ist. Als Folge dieser Zuordnung zum Betriebssitz der Baufirma sind die Arbeiten auf den Baustellen uneingeschränkt als Auswärtstätigkeiten zu werten und es können Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt bzw. bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für die ersten drei Monate auf der Baustelle gibt es dann auch Spesen. Voraussetzung für die Zuordnung zum Betriebssitz ist, dass der Mitarbeiter dort zumindest gelegentlich Hilfs- und Nebentätigkeiten wahrnimmt. Als solche gelten nach Verwaltungsmeinung zum Beispiel die Einreichung von Stundenzetteln, Krank- und Urlaubsmeldungen, Reiseabrechnungen oder Baufortschrittsberichten.
Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte nicht immer ratsam
Bevor der Arbeitgeber eine derartige, "gestalterische" Zuordnung vornimmt, sollte jedoch zunächst geprüft werden, ob es dafür überhaupt ein Erfordernis gibt. Der Tipp des BDL greift nämlich nur dann, wenn andernfalls die Baustelle zur ersten Tätigkeitsstätte werden würde.
Dies ist ab 2014 grundsätzlich möglich. Der äپٲäٳٱԲڴ ist nämlich deutlich ausgeweitet worden. Bisher kamen nur ortsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Damit waren beispielsweise Bauarbeiter bislang auf der Baustelle immer auf Reisen. Ab 2014 sind aber auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Auch eine Tätigkeit bei Fremden stellt damit nicht mehr zwingend eine Auswärtstätigkeit dar.
Nicht jede Baustelle ist eine sog. ortsfeste Einrichtung
Bei Baustellen ist aber zudem fraglich, ob überhaupt eine ortsfeste Einrichtung existiert. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums gehören Baustellen zu den ortsfesten Einrichtungen, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. die Gewerke der Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger und Maler. Beispielsweise Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer ortsfesten Einrichtung statt.
Dauerhafte Zuordnung nur bei "Dauerbaustelle"
Zudem muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung u. a. bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten aus (Prognose). Bei Baustellen wird es in aller Regel genau an dieser dauerhaften Zuordnung mangeln. Eine Ausnahme kommt für Langzeitbaustellen, wie z. B. Stuttgart 21 in Betracht.
In diesen Fällen würde die Baustelle dann alle Voraussetzungen erfüllen und könnte vom Finanzamt als "Zwangstätigkeitsstätte" angesehen werden, wenn der Bauarbeiter dort die Woche über tätig ist. Dies könnte durch die Zuordnung zum Betriebssitz vermieden werden, so dass der Bauarbeiter für die Fahrten zur Baustelle weiterhin Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen kann.
Wann es besser ist, keine erste Tätigkeitsstätte festzulegen
Handelt es sich jedoch nicht um eine Langzeitbaustelle und/oder existiert dort überhaupt keine ortsfeste Einrichtung, erscheint eher ein Verzicht auf die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte ratsam. In diesen Fällen haben die Bauarbeiter nämlich regelmäßig nur Auswärtstätigkeiten und können auch für gelegentliche Fahrten zum Betrieb Reisekosten geltend machen.
Besonderheit bei Sammel- und Treffpunktfahrten
Werden Bautrupps vom Arbeitgeber morgens an einem einheitlichen Sammelpunkt (z. B. Parkplatz) abgeholt, gilt für die Fahrten dorthin ohnehin nur die Entfernungspauschale. Auch in diesen Fällen erscheint eine Zuordnung verzichtbar.
Praxishinweis |
Ähnliche Probleme wie bei den Bauarbeitern ergeben sich ab 2014 insbesondere auch bei Leiharbeitnehmern, wenn diese bis auf weiteres oder für mehr als 48 Monate verliehen werden. Um eine "Zwangszuordnung" zum Entleiher zu vermeiden, könnte der Arbeitgeber auch hier für gelegentliche Besuche eine Zuordnung zur Zeitarbeitsfirma vornehmen. |
(Vgl. auch Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., Pressemitteilung vom 5.2.2014 - „Neues Reisekostenrecht 2014: Was Bauarbeiter beachten sollten!“
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.10042
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7561
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.509
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
3.192
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.143
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.082
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
2.848
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
2.631
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
2.447
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
2.445
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
28.04.2025
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20252
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025