Übernahme von ٳܻ徱Բü durch den Arbeitgeber

Zahlt der Arbeitgeber Studienbeihilfen bereits im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt insbesondere, wenn ein Studium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses durchgeführt wird. Erfolgt die Übernahme jedoch berufsbegleitend, sieht es deutlich besser aus. Die Verwaltung unterscheidet folgende Fallgruppen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13. April 2012, IV C 5-S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 2012):
Fallgruppe 1: Berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;
Fallgruppe 2: Berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Berufsbegleitendes Studium: Ausbildungsdienstverhältnis
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus dem Dienstverhältnis gehört. Das ist regelmäßig bei sogenannten dualen Studiengängen der Fall.
Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der ٳܻ徱Բü, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und es liegt kein Arbeitslohn vor.
Werden die ٳܻ徱Բü vom Arbeitnehmer geschuldet, müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitslohn verneint wird:
Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der ٳܻ徱Բü verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.
Berufsbegleitendes Studium: berufliche Fort- und Weiterbildung
Wenn zum Beispiel Teilzeitbeschäftigte ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbezogenes Studium absolvieren und das Teilzeitarbeitsverhältnis das Studium lediglich ermöglicht, handelt es sich bei der Übernahme der ٳܻ徱Բü um eine Fort- oder Weiterbildungsleistung.
Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht. Die lohnsteuerliche Beurteilung soll dabei unter Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 19.7 LStR) nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen sein.
:Die Finanzverwaltung wird einen beruflichen Bezug des Studiums fordern, was im Regelfall bedeutet: Die Durchführung des Studiums muss beruflich veranlasst sein. Ungeklärt ist jedoch das Verhältnis des bis heute unveränderten Verwaltungserlasses aus dem Jahr 2012 zur neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG. Danach sind ausdrücklich auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Es bleibt also im Einzelfall zu klären, ob die Verwaltung auch beim Studium inzwischen etwas großzügiger ist.
Im Übrigen kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der ٳܻ徱Բü ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der ٳܻ徱Բü, muss der Arbeitgeber aber die Übernahme beziehungsweise den Ersatz vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben. Nur insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
Wichtig: Bei dieser Fallgruppe ist jedoch ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen ٳܻ徱Բü vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.
ٳܻ徱Բü im Beitragsrecht der Sozialversicherung
Für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. ٳܻ徱Բü gelten dann beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn gelten. Zu beachten ist aber, dass Entscheidungen der Finanzbehörden zu vom Arbeitgeber übernommenen ٳܻ徱Բü unbedingt zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.10042
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7561
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
3.509
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
3.192
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.143
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.082
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
2.848
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
2.631
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
2.447
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
2.445
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
28.04.2025
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20252
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
wie ist die Rechtslage, wenn es sich um den Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt? Der Sohn hat bereits eine Berufsausbildung und wurde in Vollzeit angestellt. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit als kaufmännischer Leiter soll er ein BWL-Abendstudium absolvieren. Darf die GmbH die ٳܻ徱Բü als Werbungskosten absetzen?
ausgehend davon, dass es sich nicht um ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis handelt und mir die konkreten Umstände Ihres Sachverhalts nicht vorliegen, möchte ich Sie auf das in der News verlinkte BMF-Schreiben vom 13.4.2012 verweisen - siehe dort Tz. 2 ff.:
"...ob das berufsbegleitende Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 anzusehen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen."
Entscheidend ist, ob die Fortbildungsmaßnahme "im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt" wird. Im BMF-Schreiben vom 13.4.2012 finden Sie unter der Tz. 2.4 ein Prüfschema zur lohnsteuerlichen Beurteilung Ihres Sachverhalts.
Freundlich grüßt Sie aus Freiburg
Robert Stauder
Vor Vertragsabschluss? Damit ist hoffentlich nur die Vereinbarung über die Übernahme der ٳܻ徱Բü gemeint, oder?
vielen Dank für Ihre Frage an die Redaktion. Entschuldigen Sie die verspätete Antwort.
Es handelt sich damit um den Vertragsabschluss mit der Hochschule. Auch Mitarbeiter, die bereits angestellt können eine geförderte Weiterbildung machen. Eine Neueinstellung ist keine Voraussetzung.
Ihre Redaktion
Vor dem Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter also dem Dienstverhältnis ODER vor dem Vertragsabschluss mit der Hochschule?
Konkret:
- wir planen einen Mitarbeiter einzustellen, dieser studiert berufsbegleitend
- ich würde ihn nur einstellen, da er aktuell das Studium macht und somit auf Sicht für uns deutlich wertvoller wird
Wäre die Übernahme damit steuerfrei möglich?
"vor Vertragsabschluss", dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorab die Übernahme der entstehenden ٳܻ徱Բü schriftlich zugesagt haben muss.
Freundlich grüßt Sie die
Fachredaktion Lohnsteuerrecht