Steuerbefreiung von Jobtickets und Deutschland-Ticket

Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen der Arbeitnehmenden für Fahrten
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder
- zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt
gezahlt werden, bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im ÖPNV.
Die Steuerfreiheit umfasst also sowohl Zuschüsse als auch die Gestellung von Fahrkarten. Die Grundregeln gelten auch nach Einführung des Deutschland-Tickets weiter, sofern es als Jobticket genutzt wird.
Jobtickets: BMF-Schreiben klärt Einzelheiten und Zweifelsfragen
Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben vom 15. August 2019) veröffentlicht, in dem Einzelheiten zu Jobtickets geregelt und Zweifelsfragen geklärt werden.
Nach dem Verwaltungserlass fallen unter die Steuerbefreiung:
- Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie
- Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Mitarbeitenden selbst erworbenen Fahrberechtigungen.
Unterscheidung zwischen Personenfernverkehr und Personennahverkehr
Die Finanzverwaltung unterscheidet insbesondere folgende Alternativen:
- Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – auch begünstigt im Personenfernverkehr.
- Arbeitgeberleistungen für alle (Privat-)Fahrten – nur begünstigt im öffentlichen Personennahverkehr.
Die zweite Variante kommt auch für Ruheständler und Leiharbeitnehmende in Betracht.
Zum Personenfernverkehr ö:
- Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
- Fernbusse sowie
- vergleichbare Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge.
Als öffentlicher Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten.
Keine Besonderheiten beim Deutschland-Ticket
Hinsichtlich der Behandlung des Deutschland-Tickets bedarf es keiner gesonderten Regelung.
Auch der Preis bzw. der Anstieg auf 58 Euro ab 2025 sind unerheblich. Nach der vorstehenden Definition handelt es sich immer um Fahrkarten für den Nahverkehr, weil die Nutzung von vorgenannten Fernzügen nicht möglich ist. Damit ist aber auch eine eventuelle Privatnutzung für die steuerfreie Gestellung als Jobticket unbeachtlich. Nur ein Arbeitsverhältnis muss vorhanden sein.
Wichtig: Die Arbeitgeberzuschüsse sind hinsichtlich der Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendungen der Beschäftigten beschränkt. Eventuell höhere Arbeitgeberzuschüsse sollten also dringend überprüft werden.
Zusätzlich ist zu beachten: Wenn Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, werden zusätzlich fünf Prozent Rabatt auf den Ausgabepreis des Deutschland-Tickets gewährt. In diesem Fall - und das dürfte aufgrund des Zusätzlichkeitskriteriums der Regelfall sein - sinkt der Ticketpreis und ebenso der steuerfreie Höchstbetrag ab 2025 von 58 Euro auf 55,10 Euro.
Höhe des geldwerten Vorteils ab 2025
Die Höhe der geldwerten Vorteile ist gemäß H 8.1 (1-4) LStH „Deutschland-Ticket“ ab 2025 unter Berücksichtigung des Rabatts wie folgt zu ermitteln:
Variante 1: Vollübernahme durch Arbeitgeber
Preis für das Deutschlandticket | 58,00 Euro |
Arbeitgeber-Nachlass 5% (kein Arbeitslohn) | 2,90 Euro |
پڴڱԳ | 55,10 Euro |
davon 96% (= geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Überlassung) | 52,89 Euro |
Variante 2: Gestellung mit Eigenleistung
Eigenleistung des/der Beschäftigten (z. B. 70% von 58 Euro) | 40,60 Euro |
Verbleibender geldwerter Vorteil monatlich (steuerfrei) | 12,29 Euro |
Wichtig: Der Abschlag von 4 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) und damit der Ansatz zu 96 % ist nur bei Sachbezügen, hier in Form der Fahrkarte, zu gewähren, nicht hingegen bei Barzuschüssen.
Bescheinigungspflichten
Die als Jobticket steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
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