Fehler beim Zugang von üԻ徱ܲԲsschreiben

üԻ徱ܲԲen scheitern vor Gericht nicht nur, weil sie inhaltlich falsch sind, sondern auch, weil Formfehler zur Unwirksamkeit führen. Wie zuletzt vor dem BAG geht es oft darum, ob die üԻ徱ܲԲ überhaupt wirksam zugegangen ist. Arbeitgeber sollten den Beweis für den Zugang des üԻ徱ܲԲsschreibens führen können.

Richtig ärgerlich ist es für einen Arbeitgeber, wenn die eigentlich problemlose üԻ徱ܲԲ eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin an einem Formfehler scheitert. Kürzlich hatte die Mitarbeiterin einer Augenarztpraxis damit Erfolg, dass sie behauptete, die üԻ徱ܲԲ ihres Chefs nie erhalten zu haben. Der Arbeitgeber hatte die üԻ徱ܲԲ per Einwurf-Einschreiben geschickt und einen Sendestatus mit dem Vermerk "zugestellt" als Beweis vorgelegt, aber keinen Auslieferungsbeleg angefordert. Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht damit, dass dies nicht ausreicht, um den Zugang einer üԻ徱ܲԲ zu beweisen.

Zugang der üԻ徱ܲԲ häufigster Streitpunkt

Wie in diesem Fall gibt es vor Gericht immer wieder Streit, ob die formalen Voraussetzungen der üԻ徱ܲԲ erfüllt sind, bevor überhaupt erörtert werden kann, ob sie inhaltlich zu Recht erfolgt ist. Der in der Praxis wohl wichtigste Aspekt ist dabei der Streit um den Zugang der üԻ徱ܲԲ. Dabei wird entweder der Zugang der üԻ徱ܲԲ überhaupt oder der Zeitpunkt der üԻ徱ܲԲ bestritten.

Risiko für Arbeitgeber

Der Grund für das hohe Risiko, das der Arbeitgeber hierbei trägt, ist die Beweislastverteilung im arbeitsrechtlichen üԻ徱ܲԲsschutzprozess. Müssen beim Streit um die inhaltliche Rechtmäßigkeit der üԻ徱ܲԲ im Einzelfall auch Beschäftigte einen Beweis zu bestimmten Voraussetzungen erbringen, liegt beim Streit um den Zugang der üԻ徱ܲԲ die Beweislast allein beim Arbeitgeber - mit der Folge, dass schlichtes Bestreiten durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ausreicht, um den Arbeitgeber zu zwingen, den Zugang zu beweisen.

Tücken beim Zugang einer üԻ徱ܲԲ

Den Beweis zu führen, ist nicht immer einfach. Wenn die üԻ徱ܲԲ dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin persönlich ausgehändigt wird, gelingt dies relativ problemlos durch eine Empfangsquittung oder einen Zeugen. Schwieriger sind die Fälle, bei denen die Zustellung der üԻ徱ܲԲ gegenüber Abwesenden streitig ist. Hier gilt, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er die üԻ徱ܲԲ in den "Machtbereich" des Arbeitnehmers verbracht hat, so dass dieser "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von ihr Kenntnis nehmen konnte". Nicht bewiesen werden muss also die tatsächliche Kenntnisnahme des üԻ徱ܲԲsschreibens, sondern nur die Möglichkeit. Dies kann durch postalische Zustellung wie durch ein Einwurfeinschreiben geschehen, wobei darauf zu achten ist, dass für den Nachweis des Zugangs der Auslieferungsbeleg nicht fehlen darf. Ein klassisches Einschreiben nützt nichts, wenn es nicht entgegengenommen wird. Bewiesen werden kann der Zugang aber durch einen Boten, der im Bestreitensfall vor Gericht als Zeuge benannt werden kann. 

Zugangszeitpunkt erst ab Kenntnis

Für den Zugangszeitpunkt ist nicht entscheidend, wann die üԻ徱ܲԲ tatsächlich eingeworfen wurde, sondern wann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von ihr "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" Kenntnis nehmen konnte. Wird die üԻ徱ܲԲ beispielsweise am Sonntag eingeworfen, gilt der Brief rechtlich gesehen als erst am darauffolgenden Montag zugegangen, da Beschäftigte nicht am Sonntag, sondern erst am Montagvormittag mit Postzustellungen rechnen müssen.

Zweite üԻ徱ܲԲ im Gerichtsaal

Was aber, wenn der Arbeitgeber den Beweis für den Zugang der üԻ徱ܲԲ nicht führen kann? Ihm wird nichts anderes übrigbleiben, als eine erneute üԻ徱ܲԲ auszusprechen. Im Zweifel sollte er sich noch im Gerichtssaal den Empfang der üԻ徱ܲԲ bestätigen lassen, um die Gefahr der erneuten Zugangsbestreitung zu verhindern.


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Schlagworte zum Thema:  üԻ徱ܲԲ, Beweislast, Unwirksamkeit