听
Leitsatz (amtlich)
1. Hat eine Personengesellschaft gegen die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsverm枚gens geklagt, ohne durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten zu sein, so wird das anh盲ngige Verfahren dadurch unterbrochen, da脽 die Personengesellschaft auf eine GmbH umgewandelt wird.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die GmbH (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer) und die Gesellschafter der umgewandelten Personengesellschaft berechtigt und verpflichtet, in deren Interesse die Personengesellschaft bei der Erhebung der Klage auch gehandelt hat.
听
Orientierungssatz
Eine nach Klageerhebung voll beendete Personengesellschaft (hier: durch Umwandlung in eine GmbH) ist in einem Verfahren wegen Feststellung des Einheitswertes des Betriebsverm枚gens nicht mehr Verfahrensbeteiligte (Abweichung vom BFH-Urteil vom 19.5.1983 IV R 125/82).
听
Normenkette
FGO 搂 48 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 搂 239; FGO 搂搂听57, 155
听
Tatbestand
Gegen die urspr眉ngliche Kl盲gerin, eine GmbH & Co. KG (KG), erlie脽 das beklagte Finanzamt (FA) am 10.August 1977 einen Bescheid, durch den es den Einheitswert ihres Betriebsverm枚gens auf den 1.Januar 1969 im 脛nderungswege auf ... DM feststellte. Die KG hat gegen diesen Bescheid Sprungklage erhoben und beantragt, den Einheitswert herabzusetzen. Sie wurde nicht durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten.
W盲hrend des Klageverfahrens ist die KG zum 1.Januar 1978 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die A GmbH umgewandelt worden, die das Finanzgericht (FG) nunmehr als Kl盲gerin behandelte.
Das FG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Einheitswert auf ... DM herabgesetzt, wobei es den Minderbetrag von dem Anteil von zwei Gesellschaftern der KG an dem Einheitswert des Betriebsverm枚gens k眉rzte.
Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des FG zum Teil aufzuheben.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision des FA f眉hrt aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Das FG hat nicht beachtet, da脽 das Klageverfahren durch die Umwandlung der KG in eine GmbH in entsprechender Anwendung des 搂 239 der Zivilproze脽ordnung --ZPO-- (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilproze脽ordnung, 46.Aufl., 搂 239 Anm.2) unterbrochen worden ist und die von ihm als alleinige Rechtsnachfolgerin der KG behandelte GmbH nicht berechtigt war, den von der KG eingeleiteten Proze脽 auch im Verm枚gensteuerinteresse der Gesellschafter der KG fortzuf眉hren. Insoweit fehlte der GmbH die Klagebefugnis. Zur Fortf眉hrung des Prozesses waren insoweit nur die Gesellschafter der KG berechtigt, in deren Interesse diese ihre Klage erhoben hatte. Dieser Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens ist von Amts wegen zu beachten.
1. Die KG f眉hrte den Proze脽 teils im eigenen Interesse (im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer), teils im Verm枚gensteuerinteresse ihrer Gesellschafter in gesetzlich geregelter Proze脽standschaft (搂 48 Abs.1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da sie nicht durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten war, trat mit ihrer Vollbeendigung infolge ihrer Umwandlung in eine GmbH eine Unterbrechung des Klageverfahrens gem盲脽 搂 155 FGO i.V.m. 搂 239 ZPO ein. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn infolge Umwandlung eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anm.2 A).
Entgegen der Auffassung des IV.Senats (vgl. sein Urteil vom 19.Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15) war die KG nach ihrer Vollbeendigung nicht mehr Verfahrensbeteiligte. Einer Anrufung des Gro脽en Senats wegen dieser Frage bedarf es aber nicht, da der IV.Senat gegen眉ber dem VIII.Senat im Hinblick auf eine Klage derselben Kl盲gerin wie im vorliegenden Verfahren wegen Gewinnfeststellung (VIII R 90/84) der Abweichung zugestimmt hat. Der erkennende Senat weicht deshalb nicht mehr von der Rechtsprechung des IV.Senats ab.
2. Zur Aufnahme des durch die Umwandlung unterbrochenen Verfahrens war die vom FG nunmehr als Kl盲gerin behandelte GmbH, auf die die KG umgewandelt worden war, nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als letztere im eigenen Interesse geklagt hatte. Soweit sie im Verm枚gensteuerinteresse ihrer Gesellschafter gem盲脽 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO geklagt hatte, ging diese Klagebefugnis nicht auf die GmbH 眉ber. Die Proze脽standschaft erlosch vielmehr endg眉ltig. Insoweit ist die Rechtslage keine andere als bei einem Streit um die einheitliche Gewinnfeststellung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520).
Das Erl枚schen der Proze脽standschaft aus 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO ist wie ein Fall des 搂 239 ZPO zu behandeln (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10.Februar 1982 VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 104). Das bedeutet, da脽 zur Fortf眉hrung des Prozesses insoweit, als der strittige Einheitswert Auswirkungen auf die Verm枚gensteuer der Gesellschafter hat, allein die Gesellschafter der KG befugt sind, in deren Interesse die KG seinerzeit die Klage erhoben hat.
3. Es ist nicht m枚glich, 眉ber die anh盲ngige Sache bereits jetzt materiell zu entscheiden, soweit der strittige Einheitswert des Betriebsverm枚gens Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer hat; hierf眉r ist zwar die GmbH zu Recht als Rechtsnachfolgerin der KG behandelt worden. Ein derartiges Vorgehen verstie脽e jedoch gegen den Grundsatz, da脽 eine gesonderte Feststellung, die gegen眉ber mehreren Personen ergeht, einheitlich vorgenommen werden mu脽 (vgl. 搂 215 der Reichsabgabenordnung --AO--, 搂 179 Abs.2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).
4. Das FG hat darauf hinzuwirken, da脽 das Klageverfahren auch durch diejenigen Gesellschafter der KG fortgef眉hrt wird, in deren Interesse die KG aufgrund des 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO seinerzeit Klage erhoben hat (vgl. 搂 239 Abs.2, 3 ZPO; BFH-Urteil vom 2.Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 62279 |
BStBl II 1988, 681 |
BFHE 153, 208 |
BFHE 1989, 208 |
DB 1988, 1684-1684 (ST) |
HFR 1988, 521 (LT1-2) |