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Leitsatz (amtlich)
1. Erlischt eine nicht durch Proze脽bevollm盲chtigte vertretene parteif盲hige Personenvereinigung ohne Liquidation, so tritt Verfahrensunterbrechung ein. W盲hrend des Verfahrensstillstandes d眉rfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen.
2. Hat das FG nach Verbindung der Verfahren 眉ber die Klagen verschiedener Kl盲ger dem Begehren des Kl盲gers zu 1 teilweise stattgegeben und den Antrag des Kl盲gers zu 2 abgewiesen, so ist der Kl盲ger zu 2 am Verfahren 眉ber eine nur vom Beklagten eingelegte Revision nicht beteiligt.
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Orientierungssatz
1. Das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung (hier: Fehlen der Proze脽f眉hrungsbefugnis einer GmbH als Rechtsnachfolgerin einer auf sie umgewandelten KG) des finanzgerichtlichen Verfahrens ist vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensr眉ge von Amts wegen zu beachten (vgl. Rechtsprechung BGH, BFH; Literatur).
2. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in 搂 239 ZPO ist im weitesten Sinn zu verstehen. Es ist deshalb gerechtfertigt, die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft im Proze脽 gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid anzusehen, wenn die Klagebefugnis der Gesellschaft w盲hrend des anh盲ngigen finanzgerichtlichen Verfahrens durch liquidationslose Vollbeendigung wegf盲llt.
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Normenkette
FGO 搂听122 Abs. 1, 搂听155; ZPO 搂搂听239, 249, 246; FGO 搂搂听73, 48 Abs. 1 Nr. 3
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Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) erlie脽 gegen眉ber der L GmbH & Co. KG (KG) einen Gewinnfeststellungsbescheid f眉r 1968. Die KG erhob gegen diesen Bescheid am 13.September 1977 Sprungklage. Sie lie脽 sich in diesem Verfahren nicht durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten. Au脽erdem erhoben --nach erfolglosen Einspr眉chen-- Angeh枚rige der Familie D, die nach den tats盲chlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitjahr zu insgesamt X v.H. an der KG beteiligt waren, Klage gegen den Feststellungsbescheid. Diese Personen werden nachfolgend als Kl盲ger zu 2 bis 7 bezeichnet. Die Klageantr盲ge der KG einerseits und der Kl盲ger zu 2 bis 7 andererseits waren unterschiedliche. Die KG beantragte die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben in H枚he von ... DM. Die Kl盲ger zu 2 bis 7 beantragten, Teile ihres Gewinns als tarifbeg眉nstigte Ver盲u脽erungsgewinne festzustellen. Beide Klagen wurden vom FG verbunden.
Zum 1.Januar 1978 wurde die KG nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die L GmbH (GmbH) umgewandelt.
Das FG erlie脽 am 26.August 1983 aufgrund m眉ndlicher Verhandlung ein Urteil in dem Rechtsstreit der Kl盲ger "1) Firma L GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma L GmbH & Co. KG ... 2) bis 7)" (A.D., B.D., C.D. ...).
Mit diesem Urteil wurde dem Antrag der Kl盲gerin zu 1 entsprochen. Die Antr盲ge der Kl盲ger zu 2 bis 7 wurden abgewiesen.
Das Urteil enth盲lt weder eine Aussage 眉ber die Umwandlung der KG in eine GmbH noch Angaben dar眉ber, wer im Streitjahr au脽er der "D-Gruppe", d.h. in H枚he von (100 ./. X = Y v.H.) an der KG beteiligt war.
Das FA legte Revision ein mit dem Antrag, das Urteil des FG --soweit es dem Antrag der Kl盲gerin entspricht-- aufzuheben und die Klage abzuweisen. W盲hrend der Revisionsbegr眉ndungsfrist wurde nur fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts ger眉gt. Mit Schriftsatz vom 2.Juni 1987 tr盲gt das FA erg盲nzend vor, das FG- Urteil sei auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Denn es sei nach Vollbeendigung der KG gegen眉ber der GmbH als Rechtsnachfolgerin (neben den in 1968 ausgeschiedenen Gesellschaftern) ergangen, obgleich die Klagebefugnis der KG mit deren Vollbeendigung erloschen sei. Das FG sei verpflichtet gewesen, s盲mtliche fr眉heren Gesellschafter zur Fortf眉hrung des Verfahrens zu h枚ren. Auch sei es erforderlich gewesen, das Urteil diesen zuzustellen. Weder den Akten noch dem Urteil sei zu entnehmen, da脽 die GmbH als Bevollm盲chtigte der fr眉heren Gesellschafter aufgetreten sei.
Der Proze脽bevollm盲chtigte der GmbH beantragt die Zur眉ckweisung der Revision. Der Proze脽bevollm盲chtigte widerspricht der Auffassung des FA und meint, die vollbeendete KG sei Verfahrensbeteiligte geblieben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15). Die GmbH sei w盲hrend des Verfahrens als Rechtsnachfolgerin angeschrieben worden und habe dies hingenommen. Es liege mithin allenfalls eine falsche Bezeichnung eines Beteiligten im Urteil vor, weshalb Urteilsberichtigung beantragt werde. Wolle man dem nicht folgen, m眉sse davon ausgegangen werden, da脽 die GmbH als Bevollm盲chtigte der KG aufgetreten sei. Die schriftliche Proze脽vollmacht k枚nne nachgereicht werden. Diese Vollmacht sei von der zur Vertretung der KG Berechtigten, der L-Verwaltung GmbH als fr眉herer pers枚nlich haftender Gesellschafterin zu erteilen.
Die Proze脽bevollm盲chtigten der Kl盲ger zu 2 bis 7 vertreten die Auffassung, da脽 ihre Mandanten mangels einer von ihnen eingelegten Revision am Revisionsverfahren nicht beteiligt seien.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG. Die KG wurde nach Klageerhebung durch Umwandlung vollbeendet. Die Klagebefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Beteiligtenf盲higkeit sind dadurch erloschen. Sie sind nicht auf die GmbH als Rechtsnachfolgerin 眉bergegangen. Das Verfahren wurde durch die Vollbeendigung unterbrochen.
1. Die GmbH ist --wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19.November 1985 VIII R 25/85 (BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520) im Anschlu脽 an das Urteil des IV.Senats in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15 entschieden hat-- im Gewinnfeststellungsverfahren nicht klagebefugt. Ihre Klagebefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO. Die Klage nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH eine Klage der Gesellschaft selbst, und zwar der Personengesellschaft, zu der sich die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Die sich aus 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO ergebende Proze脽standschaft der Gesellschaft endet mit ihrer Vollbeendigung; die Proze脽f眉hrungsbefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger 眉ber. Da die Proze脽f眉hrungsbefugnis Proze脽voraussetzung (Sachentscheidungsvoraussetzung) ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.November 1961 V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 191; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., Vor 搂 40 FGO Tz.1), h盲tte das FG 眉ber die Antr盲ge der GmbH nicht sachlich entscheiden d眉rfen. Das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens ist vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensr眉ge von Amts wegen zu beachten (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268, m.w.N.).
2. Durch die Umwandlung der KG in eine GmbH ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach 搂 155 FGO i.V.m. 搂 239 der Zivilproze脽ordnung (ZPO) eingetreten. Die Ausnahmevorschrift des 搂 246 ZPO greift nicht ein, weil die KG nicht durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten war. Die Unterbrechung des Verfahrens ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten. W盲hrend des Verfahrensstillstandes d眉rfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen (搂 249 ZPO).
搂 239 ZPO regelt zwar ausdr眉cklich nur den Fall der Unterbrechung durch Tod einer nat眉rlichen Person. Es entspricht aber allgemeiner Ansicht, da脽 die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, wenn eine parteif盲hige Personenvereinigung ohne Liquidation erlischt (BGH-Urteil vom 4.Juni 1957 VIII ZR 68/56, Lindenmaier/M枚hring (LM), Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, 搂 74 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung --GmbHG-- Nr.1; Thomas/Putzo, ZPO, Zivilproze脽ordnung mit Nebengesetzen, 15.Aufl., 搂 239 Anm.2; Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilproze脽ordnung, 46.Aufl., 搂 239 Anm.2).
Allerdings ist 搂 239 ZPO nur in den F盲llen anwendbar, in denen eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Wie unter 1. ausgef眉hrt, ist bei der Umwandlung einer Personengesellschaft auf eine GmbH letztere nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Proze脽f眉hrungsbefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO. Die Anwendung des 搂 239 ZPO setzt deshalb voraus, da脽 andere Personen als Gesamtrechtsnachfolger im Sinne des 搂 239 ZPO behandelt werden k枚nnen. Als solche kommen nur die Gesellschafter in Betracht, die von dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid betroffen sind (Feststellungsbeteiligte). Der IV.Senat hat im Urteil in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15 eine Gesamtrechtsnachfolge der fr眉heren Gesellschafter in 脺bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH verneint. Der BGH l盲脽t eine Fortf眉hrung des Aktiv- oder Passivprozesses der Personenhandelsgesellschaft durch die Gesellschafter nur nach den Grunds盲tzen des gewillk眉rten Parteiwechsels zu (vgl. BGH-Urteil vom 13.Februar 1974 VIII ZR 147/72, BGHZ 62, 131; ebenso: Huber in Zeitschrift f眉r Zivilproze脽 --ZZP-- 82, 224, 233 ff.; R. Fischer, Die Personenhandelsgesellschaft im Proze脽, Gesammelte Schriften 1985, S.121, 130 ff.). Die Ablehnung eines automatischen 脺bergangs der Parteistellung von der erloschenen OHG oder KG auf die fr眉heren Gesellschafter im Zivilproze脽 beruht vor allem auf der Erw盲gung, da脽 der Haftungsgegenstand beim Gesellschafterproze脽 ein anderer ist als beim Gesellschaftsproze脽: Beim Proze脽 der Gesellschaft unterliegt nur das Gesellschaftsverm枚gen der Zwangsvollstreckung, wenn die Gesellschaft den Proze脽 verliert, beim Gesellschafterproze脽 kann auch in das Privatverm枚gen vollstreckt werden. Auch das Proze脽kostenrisiko trifft beim Gesellschaftsproze脽 nur das Gesamthandsverm枚gen.
Diese Erw盲gungen treffen f眉r das Klageverfahren der Gesellschaft nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO nicht in gleicher Weise zu. Denn den Proze脽 gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid f眉hrt die Gesellschaft nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse ihrer Gesellschafter; das Gesellschaftsverm枚gen wird (mit Ausnahme der Proze脽kosten) durch den Proze脽 nicht ber眉hrt. Im Gewinnfeststellungsverfahren geht es um die Einkommensteuer der Gesellschafter. Die Rechtslage ist insoweit eher vergleichbar mit der prozessualen Situation, die eintritt, wenn eine Partei kraft Amtes (Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter) das f眉r den Rechtsstreit ma脽gebliche Verwaltungsrecht verliert. In diesen F盲llen wendet die Rechtsprechung 搂 239 ZPO entsprechend an (vgl. Beschlu脽 des Reichsgerichts --RG-- vom 30.September 1937 IV 325/36, RGZ 155, 350; BGH-Urteil vom 25.September 1964 V ZR 202/61, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1964, 2301 f眉r den Testamentsvollstrecker; offengelassen im BGH-Urteil vom 10.Februar 1982 VIII ZR 158/80, NJW 1982, 1765). Zwar handelt es sich in diesen F盲llen materiell-rechtlich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in 搂 239 ZPO ist aber nach allgemeiner Ansicht im weitesten Sinn zu verstehen (vgl. RGZ 155, 350, 354; BGH-Urteil vom 17.Januar 1951 II ZR 16/50, BGHZ 1, 65). Es ist deshalb gerechtfertigt, die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft im Proze脽 gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid anzusehen, wenn die Klagebefugnis der Gesellschaft w盲hrend des anh盲ngigen finanzgerichtlichen Verfahrens durch liquidationslose Vollbeendigung wegf盲llt.
3. Der Senat sieht auch keine M枚glichkeit, die dargestellte Rechtslage etwa aus Gr眉nden der Verfahrens枚konomie (vgl. Urteil in BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15) zu vernachl盲ssigen. Denn ein Ignorieren der Vollbeendigung der KG w盲hrend des Klageverfahrens w眉rde in die prozessuale Rechtsstellung derjenigen Personen eingreifen, die im Streitjahr an der KG beteiligt waren. Der Ausschlu脽 der Klagebefugnis der nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO ist nur solange zu rechtfertigen, wie die Gesellschaft --und sei es auch als Liquidationsgesellschaft-- noch besteht.
Der IV.Senat hat dieser Entscheidung zugestimmt.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang diejenigen Personen, die im Streitjahr Gesellschafter der KG waren, zu der Erkl盲rung auffordern, ob sie das Verfahren nach 搂 239 ZPO i.V.m. 搂 155 FGO aufnehmen. Wird der Rechtsstreit nur von einzelnen Gesellschaftern aufgenommen, sind die 眉brigen nach 搂 60 Abs.3 FGO notwendig beizuladen, da die Entscheidung gegen眉ber allen Gesellschaftern nur einheitlich ergehen kann.
4. Die Angeh枚rigen der Familie D (Kl盲ger zu 2 bis 7) sind am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das angefochtene Urteil nur insoweit, als darin 眉ber die Klage der KG entschieden wurde. Der Streitgegenstand dieser Klage und der Streitgegenstand der Klagen der Kl盲ger zu 2 bis 7 ber眉hren sich nicht. Soweit 眉ber die Klage der Kl盲ger zu 2 bis 7 entschieden wurde, ist das Urteil des FG rechtskr盲ftig geworden. Da脽 das FG die Klage der KG mit der Klage der Kl盲ger zu 2 bis 7 verbunden hat, macht die letztgenannten Personen nicht zu Beteiligten am Verfahren 眉ber die Revision des FA, die sich gegen das FG-Urteil nur insoweit richtet, als darin 眉ber die Klage der KG entschieden wurde.
Zwar ist gem盲脽 搂 122 Abs.1 FGO Beteiligter am Verfahren 眉ber die Revision, wer am Verfahren 眉ber die Klage beteiligt war. Daraus folgt indes bei verbundenen Klageverfahren nicht zwingend, da脽 s盲mtliche Kl盲ger auch Beteiligte eines nachfolgenden Revisionsverfahrens werden. Denn "die Klage" im Sinne von 搂 122 Abs.1 FGO ist die von jedem einzelnen Kl盲ger erhobene Klage, die durch die Verbindung mit den anderen Klagen dann nicht ihre Eigenst盲ndigkeit verliert, wenn ihr Streitgegenstand sich mit dem der anderen Klagen nicht 眉berschneidet. In diesen F盲llen ersetzt die Verbindung nicht eine notwendige Beiladung im Sinne von 搂 60 Abs.3 Satz 1 FGO (搂 73 Abs.2 FGO). Die verschiedenen Kl盲ger werden nicht notwendige Streitgenossen. Die Entscheidungen 眉ber die verschiedenen Klagen k枚nnen voneinander unabh盲ngig ergehen und in Rechtskraft erwachsen (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 6.Februar 1974 I R 160/73, nicht ver枚ffentlicht --NV--, und Urteil vom 16.M盲rz 1977 II R 183/71, NV; zur Rechtslage im Zivilproze脽 siehe entsprechend Z枚ller, Zivilproze脽ordnung, 15.Aufl., 搂 61 Tz.9, am Ende).
Ebenso wie jeder der einen selbst盲ndigen Streitgegenstand verfolgenden Kl盲ger den Proze脽 f眉r sich durch Klager眉cknahme beenden kann, bleibt es auch jeder dieser Personen freigestellt, unabh盲ngig von den Proze脽handlungen der anderen das FG-Urteil 眉ber die verbundenen Klagen bez眉glich "seines" Streitgegenstandes anzufechten. Sieht er von einer Revisionseinlegung ab und legt auch das FA bez眉glich dieses Streitgegenstandes keine Revision ein, so kann er nicht in ein von einem der anderen Beteiligten angestrengtes Revisionsverfahren hineingezwungen werden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1989, 11 |
BStBl II 1989, 326 |
BFHE 155, 250 |
BFHE 1989, 250 |
BB 1989, 690-691 (LT1-2) |
DB 1989, 660-661 (LT) |
HFR 1989, 257 (LT) |