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Leitsatz (amtlich)
F眉r die Frage der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist nicht ausschlaggebend, ob der beherrschende Gesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft bei Beschl眉ssen 眉ber Gesch盲fte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
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Orientierungssatz
1. Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung: Wesentliche Betriebsgrundlagen k枚nnen auch immaterielle Wirtschaftsg眉ter, insbesondere Erfindungen sein, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. F眉r die Zul盲ssigkeit einer Verfahrensr眉ge wegen mangelnder Sachaufkl盲rung ist erforderlich, da脽 der Kl盲ger die Umst盲nde im einzelnen darlegt, die das FG nach Aussicht des Kl盲gers h盲tte aufkl盲ren m眉ssen, und darlegt, welcher Mittel es sich dabei h盲tte bedienen m眉ssen.
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Normenkette
EStG 搂 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG 搂 2 Abs. 1; GewStDV 搂 1; FGO 搂 120 Abs. 2
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Inhaber mehrerer Patente und Gebrauchsmuster. An diesen Schutzrechten r盲umte er der A-GmbH Lizenzen zur gewerblichen Verwertung ein. An der GmbH war der Kl盲ger mit 75 v.H., seine Ehefrau mit 25 v.H. beteiligt. Der Kl盲ger war aufgrund eines Arbeitsvertrags auch Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH.
Der Kl盲ger behandelte die ihm in den Jahren 1973 bis 1977 zugeflossenen Lizenzgeb眉hren als Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm dagegen eine Betriebsaufspaltung an und sah in den Lizenzeinnahmen Eink眉nfte des Kl盲gers aus Gewerbebetrieb; er erlie脽 deshalb gegen ihn Gewerbesteuerme脽bescheide f眉r diese Jahre.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsg眉tern ist grunds盲tzlich Verm枚gensverwaltung und kein Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung (vgl. insbesondere Beschlu脽 des Gro脽en Senats vom 8.November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) dann, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung und Verpachtung die Nutzungs眉berlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmern als auch die Kapitalgesellschaft als Betriebsunternehmen in dem Sinn beherrschen, da脽 sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen gesch盲ftlichen Bet盲tigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Verm枚gensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Bet盲tigung; das Besitzunternehmen unterliegt in diesem Fall auch der Gewerbesteuer.
2. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, da脽 der Kl盲ger Erfindungen der A-GmbH zur Nutzung 眉berlassen hat. Es hat diese Erfindungen als eine wesentliche Betriebsgrundlage f眉r die GmbH angesehen und demzufolge das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung bejaht. Dem ist zuzustimmen.
a) Wesentliche Grundlagen eines Betriebs sind Wirtschaftsg眉ter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht f眉r die Betriebsf眉hrung haben (BFH-Urteil vom 19.Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vgl. auch Urteil vom 12.November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299). Dabei kann es sich auch um immaterielle Wirtschaftsg眉ter, insbesondere um Erfindungen, handeln, sofern die Produktion des Betriebsunternehmens in erheblichem Umfang auf ihnen basiert (BFH-Urteile vom 20.September 1973 IV R 41/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869; vom 1.Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545). Das ist vorliegend der Fall, weil nach der Feststellung des FG der auf den Erfindungen des Kl盲gers beruhende Umsatz der GmbH in den Streitjahren zwischen 61 und 82 v.H. des Gesamtumsatzes betragen hat. Nach diesen Feststellungen waren die Erfindungen der GmbH auch nicht auf Dauer 眉berlassen, so da脽 nicht von ihrem wirtschaftlichen Eigentum und demgem盲脽 von einer Ver盲u脽erung durch den Kl盲ger ausgegangen werden m眉脽te (vgl. hierzu BFH-Beschlu脽 vom 22.Januar 1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II 1988, 537).
b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, da脽 ein freier Erfinder aus der Verwertung von Erfindungen grunds盲tzlich Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit erzielt und da脽 dies auch der Fall ist, wenn er die Lizenzen einer GmbH einr盲umt, an der er auch selbst beteiligt ist.
Dies ist jedoch anders, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen und die Nutzungs眉berlassung dadurch den Charakter einer gewerblichen T盲tigkeit annimmt. Der Erfinder steht in diesem Fall nicht anders, als h盲tte er die Verwertung der Erfindung in seinem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen; auf diese Zusammenh盲nge ist der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545 ausf眉hrlich eingegangen. Da脽 eine bisher als selbst盲ndige Arbeit behandelte T盲tigkeit sich nach Eintritt einer Betriebsaufspaltung als Gewerbebetrieb darstellt, kann sich auch in anderen F盲llen ergeben (vgl. Urteil vom 18.Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39).
Dem steht auch nicht entgegen, da脽 pers枚nliche Dienstleistungen allein die Betriebsaufspaltung nicht begr眉nden k枚nnen und da脽 Eink眉nfte hieraus nicht zu den gewerblichen Eink眉nften des Besitzunternehmens z盲hlen (BFH-Urteil vom 9.Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722). Demgegen眉ber wird mit der 脺berlassung von Erfindungen die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsg眉tern gew盲hrt, die bei Beurteilung der Betriebsaufspaltung der Nutzung von materiellen Wirtschaftsg眉tern gleichsteht; der Senat schlie脽t sich deswegen nicht den Bedenken von Ahmann in Deutsches Steuerrecht (DStR) 1988, 595 an.
c) Das FG hat die vom Kl盲ger vertretene Ansicht, die Erfinderverg眉tungen seien im Rahmen seines Dienstverh盲ltnisses mit der GmbH angefallen, zutreffend abgelehnt. Eine solche M枚glichkeit w眉rde dann bestehen, wenn es sich bei den Erfindungen des Kl盲gers um sog. Diensterfindungen i.S. des 搂 4 Abs.2 des Gesetzes 眉ber Arbeitnehmererfindungen vom 25.Juli 1957 --ArbNehmErfG-- (BGBl I 1957, 756) handeln w眉rde, die A-GmbH die Erfindungen gem盲脽 搂 6 ArbNehmErfG in Anspruch genommen h盲tte und demzufolge alle Rechte an der Diensterfindung nach 搂 7 Abs.1 ArbNehmErfG auf die GmbH 眉bergegangen w盲ren. In einem solchen Fall h盲tte der Kl盲ger als Arbeitnehmer der A-GmbH gegen diese einen Anspruch auf angemessene Verg眉tung (搂 9 Abs.1 ArbNehmErfG).
Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach 搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, weil insoweit keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Revisionsr眉gen vorgebracht worden sind, sind nicht alle Rechte aus den Erfindungen des Kl盲gers auf die A-GmbH 眉bergegangen. Das Vorbringen des Kl盲gers, das FG habe den Sachverhalt nicht gen眉gend aufgekl盲rt, obwohl sich nach dem Gesamtvorbringen eine weitere Aufkl盲rung h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen, ist keine ausreichende Begr眉ndung. F眉r die Zul盲ssigkeit einer Verfahrensr眉ge wegen mangelnder Sachaufkl盲rung ist erforderlich, da脽 der Kl盲ger die Umst盲nde im einzelnen darlegt, die das FG nach Ansicht des Kl盲gers noch h盲tte aufkl盲ren m眉ssen und welcher Mittel es sich dabei h盲tte bedienen m眉ssen. Dies ist seitens des Kl盲gers nicht geschehen. Das vom Kl盲ger angef眉hrte BFH-Urteil vom 26.Juni 1970 VI R 193/67 (BFHE 100, 25, BStBl II 1970, 824) ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Nach dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Patente vom Arbeitgeber angemeldet worden. Im Streitfall lauten die Patente auf den Namen des Kl盲gers.
3. Zu Recht hat das FG aufgrund der Mehrheitsbeteiligung des Kl盲gers am Betriebsunternehmen auch eine personelle Verflechtung mit dem Besitzunternehmen angenommen. Kraft dieser Mehrheit konnte der Kl盲ger mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts (搂 47 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung --GmbHG--) auch in der Betriebsgesellschaft seinen Willen durchsetzen.
Das gilt ungeachtet des Umstandes, da脽 der Kl盲ger sich an Beschl眉ssen, welche die Vornahme eines Rechtsgesch盲fts zwischen ihm und der GmbH zum Gegenstand hatten, nicht beteiligen durfte (搂 47 Abs.4 GmbHG). Hiervon war der Abschlu脽 von Lizenzvertr盲gen betroffen. Da diese Rechtshandlungen zur laufenden Gesch盲ftsf眉hrung der GmbH geh枚rten (搂搂 35, 37 GmbHG), bestand kein Anla脽, hier眉ber einen Beschlu脽 der Gesellschafterversammlung herbeizuf眉hren. Es kann auch auf sich beruhen, wie im Streitfall die Gesch盲ftsf眉hrungsbefugnisse der GmbH geregelt waren, ob insbesondere dem Kl盲ger im Gesellschaftsvertrag Befreiung von 搂 181 des B眉rgerlichen Gesetzbuches erteilt war, der sonst dem Abschlu脽 von Lizenzvertr盲gen zwischen ihm und der GmbH entgegenstehen w眉rde. F眉r die personelle Verflechtung ist nur erforderlich, da脽 diejenigen Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen k枚nnen (BFH in BFHE 100, 25, BStBl II 1970, 824); auf welchem gesellschaftsrechtlichen Wege dies geschieht, ist unerheblich. Im Streitfall war sichergestellt, da脽 sich in der GmbH auf Dauer nur ein gesch盲ftlicher Bet盲tigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Kl盲gers getragen wurde und damit auch seine Interessen als Inhaber der Erfindungen und Gebrauchsmuster ber眉cksichtigte; das macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28.Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479). Auch sonst wird in der Frage der Beherrschung einer Kapitalgesellschaft nicht auf den Stimmrechtsausschlu脽 bei Gesch盲ften zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter abgestellt. So wird im Handelsrecht eine im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens stehende GmbH als von dieser beherrscht und abh盲ngig entsprechend 搂 17 Abs.2 des Aktiengesetzes angesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.September 1985 II ZR 275/84, BGHZ 95, 330, 337); Stimmrechtsverboten f眉r einzelne Gesch盲fte zwischen den Gesellschaften wird dabei keine Bedeutung beigelegt. Sie spielen auch f眉r die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft nach 搂 14 Nr.1 des K枚rperschaftsteuergesetzes 1977 keine Rolle.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62822 |
BFH/NV 1989, 19 |
BStBl II 1989, 455 |
BFHE 156, 138 |
BFHE 1989, 138 |
BB 1989, 1105-1107 (LT1) |
DB 1989, 1115-1116 (LT) |
DStR 1989, 355 (KT) |
HFR 1989, 431 (LT) |