搂 1 Anspruchsberechtigter
Unbeschr盲nkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Ma脽gabe der folgenden Vorschriften.
搂 2 Beg眉nstigtes Objekt
1Beg眉nstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. 2Nicht beg眉nstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, f眉r die Absetzungen f眉r Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsf眉hrung abgezogen werden oder 搂 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. 3Nicht beg眉nstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
搂 3 F枚rderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (F枚rderzeitraum) in Anspruch nehmen.
搂 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
1Der Anspruch besteht nur f眉r Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angeh枚rigen im Sinne des 搂 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken 眉berlassen wird.
搂 5 Einkunftsgrenze
1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Eink眉nfte nach 搂 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuz眉glich der Summe der positiven Eink眉nfte des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000 Euro nicht 眉bersteigt. 2Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erf眉llen, k枚nnen die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Eink眉nfte der Eheleute nach 搂 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuz眉glich der Summe der positiven Eink眉nfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140 000 Euro nicht 眉bersteigt. 3F眉r jedes Kind, f眉r das im Erstjahr die Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach 搂 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, erh枚hen sich die Betr盲ge nach den S盲tzen 1 und 2 um 30 000 Euro, in den F盲llen des 搂 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro f眉r jeden Anspruchsberechtigten.
搂 6 Objektbeschr盲nkung
听(1) 1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur f眉r eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, k枚nnen die Eigenheimzulage f眉r insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig f眉r zwei in r盲umlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
听(2) 1Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigent眉mer einer Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung der Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigent眉mer der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden F枚rdergrundbetrag nach 搂 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen H枚he in Anspruch nehmen. 4Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. 5Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 w盲hrend des F枚rderzeitraums die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
听(3) Der Eigenheimzulage stehen die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach 搂 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinf枚rderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213), die Abzugsbetr盲ge nach 搂 10e des Einkommensteuergesetzes und nach 搂 15b des Berlinf枚rderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) sowie eine steuerliche Beg眉nstigung von Aufwendungen f眉r dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat gleich.
搂 7 Folgeobjekt
1Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des F枚rderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage f眉r ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. 2Das Folgeobjekt ist ein eigenst盲ndiges Objekt im Sinne des 搂 2. 3Der F枚rderzeitraum f眉r das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu k眉rzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage f眉r das Erstobjekt in Anspruch h盲tte nehmen k枚nnen; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnz...