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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug
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Leitsatz (redaktionell)
1) Nach Auffassung des EuGH ist ein Umsatz, der seitens des Verk盲ufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, als Lieferung i.S. der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der Richtlinie EWG 77/388/EWG anzusehen. Diese Auslegung ist auch f眉r das nationale Recht in 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ma脽geblich.
2) Eine "Anschrift" i.S. des 搂 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG (1998) verlangt, dass unter dem angegebenen Firmensitz wirtschaftliche Aktivit盲t entfaltet wird. Ein "Scheinsitz" liegt vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Gesch盲ftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, noch Beh枚rdenkontakte, noch Zahlungsverkehr stattfindet.
3) Die Richtigkeit der Anschrift muss sowohl bei Ausf眉hrung der Leistung als auch bei Rechnungsausstellung zutreffend sein.
4) Das Fehlen einer Rechnungsanschrift ist unbeachtlich, wenn es sich um einen Erwerber handelt, der alle zumutbaren Ma脽nahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Ums盲tze nicht mit einem "missing trader" get盲tigt werden und er von dessen Betrug nicht wusste und nichts h盲tte wissen m眉ssen.
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Normenkette
UStG 1998 搂 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UStDV 搂 31 Abs. 1 S. 2; EWG 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1; UStG 搂 15 Abs. 1 Nr. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach einer au脽ergerichtlichen Einigung f眉r das Kalenderjahr 1997 眉ber die Berechtigung des Kl盲gers zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen X und T.
Der Kl盲ger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen Gebrauchtwagenhandel in F unter dem Namen 鈥濵鈥 (mit Namenszusatz). Er erwarb im Streitjahr zwischen dem 13.01. und dem 13.03.1998 von der Firma X-Automobile verschiedene PKW. Aus den Rechnungen der Firma X machte der Kl盲ger Vorsteuerbetr盲ge im Streitjahr in H枚he von 39.456,52 DM geltend. Au脽erdem erwarb der Kl盲ger im Streitjahr zwischen dem 27.03.1998 und dem 27.06.1998 von der Firma T-Automobile verschiedene Fahrzeuge. Aus den Rechnungen der Firma T beanspruchte der Kl盲ger Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 192.249,48 DM. F眉r die Einzelheiten wird auf die Kopien der einzelnen Rechnungen in der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Nach Ermittlungen des Finanzamts f眉r Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (im folgenden: Steufa) waren die Beschuldigten Herr X, Herr I und Herr U Initiatoren eines Umsatzsteuerbetrugs. Die Vorgehensweise der Beschuldigten habe darauf beruht 鈥 so das Ermittlungsergebnis der Steufa 鈥, Fahrzeuge mittels eines vorget盲uschten innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland netto ohne Umsatzsteuer zu erwerben und bei der Weiterver盲u脽erung der Fahrzeuge die ausgewiesene und vom Abnehmer gezahlte Umsatzsteuer f眉r sich zu vereinnahmen. Bei den angekauften und weiterver盲u脽erten Fahrzeugen habe es sich um hochwertige neue oder neuwertige Kraftfahrzeuge der Marken A, B und C gehandelt. Die beim Weiterverkauf durch die Beschuldigten in Rechnung gestellte und ausgewiesene Umsatzsteuer sei weder erkl盲rt noch abgef眉hrt worden.
Die Ver盲u脽erung im Inland habe durch Scheinfirmen stattgefunden, da nicht die Absicht bestanden habe, mit diesen am 鈥瀍hrlichen鈥 wirtschaftlichen Gesch盲ftsverkehr teilzunehmen. Die von den Scheinfirmen weiterver盲u脽erten Fahrzeuge seien jeweils tats盲chlich geliefert worden, da diese als Tatwerkzeuge notwendig gewesen seien, um von den jeweiligen Abnehmern eine Auszahlung der Brutto-Rechnungsbetr盲ge zu erreichen. Es handele sich aber trotz der tats盲chlich durchgef眉hrten Lieferungen umsatzsteuerlich um Scheinlieferungen, da die Beschuldigten auf Basis der Netto-Einkaufspreise regelm盲脽ig die Fahrzeuge zu billig und mit Verlust verkauft h盲tten, um Abnehmer zu finden.
Die Weiterver盲u脽erung der angekauften Fahrzeuge sei unter anderem durch die Firmen X-Automobile, mit Sitz V-Stra脽e in Y und die Firma T-Automobile mit Sitz an in der G-Stra脽e in E erfolgt.
Die Firma X-Automobile mietete im Jahr 1997 unter der Anschrift V-Stra脽e in Y teilm枚blierte R盲ume mit sechs PKW-Stellpl盲tzen an und 眉bte von dort ihre Gesch盲ftst盲tigkeit aus. Die R盲ume waren mit Schreibtisch, Computer und Telefon ausgestattet. Bis zu einem nicht n盲her bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 1997 wurden die Gesch盲ftsr盲ume von der Firma X tats盲chlich genutzt, danach war in den B眉ror盲umen niemand mehr anzutreffen. Der Verwalter und Mitmieter der Immobilie, Herr G, konnte die Stromabrechnung vom 15.12.1997 nicht mehr kassieren und auch danach in den Gesch盲ftsr盲umen niemanden mehr erreichen. Der Umsatzsteuer-Sonderpr眉fer des Finanzamts W suchte am 16.01.1998 zu einem mit Herrn X telefonisch vereinbarten Pr眉fungstermin und am 22.02.1998 die Gesch盲ftsr盲ume der Firma X vergeblich auf. Herr X konnte in der Folgezeit telefonisch nicht mehr erreicht werden. Am Geb盲ude war zu diesem Zeitpunkt noch ein Schild mit dem Hinweis auf die R盲ume der Firma X in der 1. Etage angebracht gewesen, die Klingel war ebenfalls gekennzeichnet. Auf der Briefkastenanlage war kein Hin...