听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
听
Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung f眉r einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.
2. Eine gleichm盲脽ige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass f眉r die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsg眉ter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realit盲tsgerecht abbildet.
3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsma脽stab einen Ersatzma脽stab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu gen眉gen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angen盲hert sind. Dem gen眉gt die Ersatzbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit 搂搂 138 ff. BewG nicht.
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tarifnorm des 搂 11 GrEStG bedarf vorliegend keiner verfassungsgerichtlichen 脺berpr眉fung.
2. Die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch 搂 8 Abs. 2 GrEStG f眉hrt nicht zur Nichtigkeit dieser Norm, sondern zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Die Fortgeltung von 搂 8 Abs. 2 GrEStG wird lediglich bis zum 31.12.2008 angeordnet. F眉r die Zeit danach bleibt es bei dessen Unanwendbarkeit; der Gesetzgeber hat bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung r眉ckwirkend zum 1.1.2009 zu beschlie脽en.
听
Normenkette
GrEStG 搂听8 Abs. 2, 搂听11; BewG 搂 138; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听100 Abs. 1; BVerfGG 搂 31
听
Verfahrensgang
听
Tenor
1. 搂 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Das bisherige Recht ist bis zum 31. Dezember 2008 weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, sp盲testens bis zum 30. Juni 2016 r眉ckwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen.
听
Tatbestand
A.
Gegenstand der Vorlagen ist die Vorschrift des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Ersatzbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 2 GrEStG.
I.
1. Die Grunderwerbsteuer ist eine den L盲ndern zustehende Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG. In 搂 11 Abs. 1 GrEStG hat der Bundesgesetzgeber den Steuersatz der Grunderwerbsteuer auf 3,5 % festgelegt. Seit September 2006 ist die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes auf die L盲nder 眉bergegangen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Abgesehen von den Freistaaten Bayern und Sachsen haben alle L盲nder von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Die Steuers盲tze in diesen L盲ndern liegen zum 1. Januar 2015 zwischen 4,5 % und 6,5 %.
Nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer grunds盲tzlich nach dem Wert der Gegenleistung (Regelbemessungsgrundlage). Die Gegenleistung wird in 搂 9 GrEStG definiert. Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis (搂 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 2 GrEStG ist zur眉ckzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung (Satz 1 Nr. 1), bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerben auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (Satz 1 Nr. 2) sowie bei 脺bertragung von mindestens 95 % der Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften (Satz 1 Nr. 3). Kommt es danach auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des 搂 138 Bewertungsgesetz (BewG), denen zufolge die Grundbesitzwerte f眉r das land- und forstwirtschaftliche Verm枚gen und f眉r das Grundverm枚gen nach den 搂搂 139 bis 150 BewG zu ermitteln sind.
搂 8 GrEStG lautet in der f眉r die Ausgangsverfahren ma脽geblichen Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. M盲rz 1999 (BGBl I S. 402):
(1) Die Steuer bemi脽t sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des 搂 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
- wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorg盲ngen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- in den F盲llen des 搂 1 Abs. 2a und 3.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Geb盲ude oder beruht die 脛nderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des 搂 1 Abs. 2a auf einem vorgefa脽ten Plan zur Bebauung eines Grundst眉cks, ist der Wert des Grundst眉cks abweichend von 搂 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tats盲chlichen Verh盲ltnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Geb盲udes ma脽gebend.
Abgesehen von kleineren, insbesondere die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Erwerbsvorg盲nge betreffenden 脛nderungen stimmt diese Fassung mit allen seit dem Jahr 1997 bis heute anwendbaren Fassungen des 搂 8 GrEStG 眉产别谤别颈苍.
2. Urspr眉nglich war Regelbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach 搂 11 GrEStG 1919 der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundbesitzes. Lag der Ver盲u脽erungspreis h枚her, war gem盲脽 搂 12 GrEStG 1919 dieser ma脽geblich. Durch 搂 10 Abs. 1 GrEStG 1940 wurde angeordnet, dass die Steuer grunds盲tzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist. Denn die Berechnung der Steuer nach dem gemeinen Wert hatte in der praktischen Durchf眉hrung laut der Gesetzesbegr眉ndung (vgl. RStBl 1940, S. 387 鈮404鈮) aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit den Steuerschuldnern zu erheblicher Mehrarbeit der Steuerbeh枚rden und insbesondere zu zahlreichen Rechtsbehelfsverfahren gef眉hrt. Ersatzbemessungsgrundlage gem盲脽 搂 10 Abs. 2 GrEStG 1940 war der in 搂 12 GrEStG 1940 definierte Wert des Grundst眉cks.
Auch nach der Reform der Grunderwerbsteuer im Jahr 1983 bemisst sich die Steuer gem盲脽 搂 8 Abs. 1 GrEStG 1983 nach dem Wert der Gegenleistung. Diese Formulierung der Regelbemessungsgrundlage ist bis heute unver盲ndert geblieben.
Die f眉r die Ersatzbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bis zum Ende des Jahres 1996 ma脽gebliche Einheitsbewertung wurde durch das Jahressteuergesetz 1997 (JStG 1997) vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) durch die anlassbezogene Grundbesitzbewertung gem盲脽 搂搂 138 ff. BewG ersetzt. Diese Bewertungsvorschriften waren in Reaktion auf die Beschl眉sse des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung f眉r Zwecke der Verm枚gensteuer und der Erbschaftsteuer vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 und 165) geschaffen worden.
In der Begr眉ndung des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 1997 wurde die Auffassung vertreten, dass die Grundbesitzwerte im Sinne des 搂 138 Abs. 2 und 3 BewG unterhalb der tats盲chlichen Werte l盲gen, denen sie aber weitgehend 鈥 anders als die bisherigen Einheitswerte 鈥 angen盲hert seien. Die Ber眉cksichtigung der neuen bewertungsrechtlichen Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage bei Grundst眉cks眉berg盲ngen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erscheine als ausreichend und gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als auch die bei Grundst眉cksgesch盲ften vereinbarten Kaufpreise, die regelm盲脽ig der Grunderwerbsteuerberechnung zugrunde zu legen seien, h盲ufig nicht den tats盲chlichen Grundst眉ckswerten entspr盲chen (vgl. BTDrucks 13/4839, S. 74).
Die 搂搂 138 ff. BewG sind f眉r die Grunderwerbsteuer als Ersatzbemessungsgrundlage bis heute ma脽geblich geblieben. Die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1) durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu geschaffenen Bewertungsvorschriften f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen und Grundverm枚gen (搂搂 157 ff. BewG) gelten nur f眉r die Erbschaftsteuer (vgl. BTDrucks 16/7918, S. 39 ff.).
3. 搂 138 BewG, auf den 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG verweist (fr眉her auf die Abs盲tze 2 und 3, jetzt auf die Abs盲tze 2 bis 4), ist neben der Abrundungsvorschrift des 搂 139 BewG die allgemeine Vorschrift zur Feststellung von Grundbesitzwerten f眉r die Grunderwerbsteuer.
Die 搂搂 140 bis 144 BewG sind spezielle Vorschriften f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen. Gem盲脽 搂 144 BewG bilden der Betriebswert (搂 142 BewG), der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils (搂 143 BewG) zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
搂 145 BewG regelt die Bewertung unbebauter Grundst眉cke. Gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bel盲uft sich der Steuerwert unbebauter Grundst眉cke auf 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. 搂 196 Baugesetzbuch 鈮狟auGB鈮). Bis Ende 2006 blieben dabei die Wertverh盲ltnisse zum 1. Januar 1996 ma脽geblich (vgl. 搂 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 搂 145 Abs. 3 Satz 2 BewG a.F.).
Die allgemeine Vorschrift f眉r die Bewertung bebauter Grundst眉cke ist 搂 146 BewG; die Bewertung besonderer F盲lle ist in den 搂搂 147 ff. BewG geregelt. Der Grundbesitzwert bebauter Grundst眉cke wird mit Hilfe eines pauschalierten Ertragswertverfahrens ermittelt, n盲mlich mit dem 12,5fachen der tats盲chlichen oder hilfsweise der 眉blichen Jahreskaltmiete (搂 146 Abs. 2, Abs. 3 BewG). In Abzug zu bringen ist dabei ein Betrag f眉r die altersbedingte Wertminderung des Geb盲udes (搂 146 Abs. 4 BewG). F眉r Ein- und Zweifamilienh盲user gilt ein Zuschlag von 20 % (搂 146 Abs. 5 BewG). Mindestens ist der Steuerwert gem盲脽 搂 145 Abs. 3 BewG f眉r den jeweiligen Grund und Boden anzusetzen (Mindestwert gem盲脽 搂 146 Abs. 6 BewG).
Das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) hat 搂 138 Abs. 1 BewG mit Wirkung ab 2007 dahingehend ge盲ndert, dass die Grundbesitzwerte nunmehr auch unter Ber眉cksichtigung der Wertverh盲ltnisse zum Besteuerungszeitpunkt (nicht mehr zum 1. Januar 1996) festgestellt werden. F眉r unbebaute Grundst眉cke ist die vormalige Ma脽geblichkeit der Wertverh盲ltnisse zum 1. Januar 1996 ebenfalls entfallen; seit 1. Januar 2007 ist gem盲脽 搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG nun der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.
II.
1. Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 13/11 ist eine K枚rperschaft US-amerikanischen Rechts. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. April 2001 kaufte sie von einer A-GmbH 99,8 % und von einer D-AG die 眉brigen 0,2 % der Anteile an einer M-GmbH. Daneben kaufte sie von der A-GmbH 6 % der Anteile an einer Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts (im Folgenden: B-GbR), an welcher die M-GmbH bereits mit den 眉brigen 94 % beteiligt war.
Zu den Gesellschaftsverm枚gen der M-GmbH und der B-GbR geh枚rten zahlreiche unbebaute, bebaute sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gen zuzurechnende Grundst眉cke. Durch einen am 31. Mai 2001 geschlossenen 脺bertragungs- und Abtretungsvertrag traten die Verk盲uferinnen (A-GmbH und D-AG) die von ihnen jeweils gehaltenen, im Kaufvertrag vom 26. April 2001 genannten Gesch盲ftsanteile an der M-GmbH und der B-GbR sodann an eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Kl盲gerin ab.
Das Finanzamt behandelte den Vertrag vom 26. April 2001 als grunderwerbsteuerbaren Vorgang und setzte gegen die Kl盲gerin durch zusammengefassten Bescheid vom 10. Februar 2005 Grunderwerbsteuer in H枚he von 512.554 EUR fest. Die Bemessungsgrundlage von 14.644.422 EUR errechnete es aus der Summe der gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂 138 Abs. 2 und 3 BewG f眉r die Grundst眉cke der M-GmbH und der B-GbR auf den 31. Mai 2001 ermittelten Grundbesitzwerte. Der Einspruch der Kl盲gerin und ihre Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Der Bundesfinanzhof geht von einer geringf眉gig niedrigeren Bemessungsgrundlage von 14.641.355 EUR aus. Im 脺brigen stimmt er mit der Auffassung des Finanzgerichts 眉berein und sieht insbesondere den Besteuerungstatbestand des 搂 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG aufgrund des Vertrages vom 26. April 2001 bezogen auf den Steuerentstehungszeitpunkt 31. Mai 2001 als erf眉llt an.
2. Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 14/11 ist eine GmbH. Sie kaufte mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. Dezember 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Gesch盲ftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigent眉merin eines unbebauten und eines bebauten Grundst眉cks war. Die Anteilsabtretung wurde am 19. Dezember 2002 枚ffentlich beurkundet. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 5. M盲rz 2003 hoben die Kl盲gerin und die AG den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 wieder auf. Die R眉ck眉bertragung des erworbenen GmbH-Anteils auf die AG wurde am 6. M盲rz 2003 枚ffentlich beurkundet. Den Kaufpreis hatte die Kl盲gerin noch nicht entrichtet.
Das Finanzamt setzte f眉r den Kauf des GmbH-Anteils durch Bescheid vom 8. Mai 2006 auf der Grundlage von Wertermittlungen gem盲脽 搂 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂 138 Abs. 3 BewG Grunderwerbsteuer in H枚he von 113.347 EUR fest. F眉r das bebaute Grundst眉ck setzte es dabei gem盲脽 搂 147 BewG einen Wert von 3.154.500 EUR an, f眉r das unbebaute Grundst眉ck gem盲脽 搂 145 BewG einen Wert von 84.000 EUR. Der Einspruch der Kl盲gerin und ihre Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.
Der Bundesfinanzhof stimmt mit dem Finanzgericht darin 眉berein, dass der Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 nach 搂 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlegen habe und die Steuerfestsetzung nicht deshalb unterbleiben m眉sse, weil der Vertrag aufgehoben und der 眉bertragene GmbH-Anteil zur眉ck眉bertragen worden sei. Zwar seien die Voraussetzungen des 搂 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG f眉r eine Aufhebung der Steuerfestsetzung erf眉llt; das stehe gem盲脽 搂 16 Abs. 5 GrEStG jedoch der Steuerfestsetzung nicht entgegen, weil es an einer ordnungsgem盲脽en Anzeige des R眉ckerwerbsvorgangs gefehlt habe. Nach Aufforderung durch den Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 225, 508) trat das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren bei und verteidigte insbesondere unter Berufung auf die Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) die Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungsgem盲脽.
III.
Der Bundesfinanzhof hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit im Wesentlichen 眉bereinstimmender Begr眉ndung die Frage vorgelegt, ob 搂 11 GrEStG in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorg盲ngen im Sinne des 搂 8 Abs. 2 GrEStG, f眉r die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach 搂 138 Abs. 2 und 3 BewG in der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuers盲tzen belastet.
1. Ausgehend von der in 搂 1 GrEStG getroffenen Belastungsentscheidung, grunds盲tzlich alle Rechtstr盲gerwechsel an Grundst眉cken der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, verlange das Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg f眉r alle nach 搂 8 Abs. 2 GrEStG zu besteuernden Rechtsvorg盲nge ein gleichheitsgerechtes und folgerichtiges Bewertungssystem. Diesen Anforderungen gen眉gten die gem盲脽 搂 8 Abs. 2 GrEStG anzuwendenden Bewertungsvorschriften der 搂搂 138 ff. BewG nicht. Der Senat sei von einem Versto脽 des 搂 11 GrEStG in Verbindung mit 搂 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und 搂搂 138 ff. BewG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz 眉berzeugt. Die Ersatzbemessungsgrundlage f眉hre f眉r s盲mtliche dieser Vorschrift unterfallenden Rechtsvorg盲nge zu Besteuerungsergebnissen, welche die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung nicht im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzten. Eine Rechtfertigung f眉r die auf den 搂搂 138 ff. BewG beruhenden ungleichen Besteuerungsergebnisse sei nicht zu erkennen. Die 搂搂 138 ff. BewG bewirkten nicht etwa nur Ungleichbehandlungen, die lediglich in einzelnen Regelungen angelegt seien. Vielmehr gehe der Senat auch f眉r die Grunderwerbsteuer davon aus, dass entsprechend der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 鈮58 f.鈮) die Bewertungsvorschriften f眉r das Grundverm枚gen (搂 138 Abs. 3 in Verbindung mit 搂搂 139, 145 bis 150 BewG) in allen Teilbereichen nicht den Vorgaben des Gleichheitssatzes gen眉gten und damit auf der Bewertungsebene verfassungswidrige Besteuerungsergebnisse erzeugten (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 鈮45 ff.鈮). Dies gelte auch f眉r die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 鈮64 ff.鈮). F眉r die Grunderwerbsteuer werde dieser Befund auch vom Schrifttum ganz 眉berwiegend geteilt.
2. Eine Rechtfertigung f眉r diese auf den Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG beruhenden ungleichen Besteuerungsergebnisse sei nicht erkennbar. Die Bewertung nach den 搂搂 138 ff. BewG versto脽e gegen das Gebot einer den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gen眉genden grunderwerbsteuerrechtlichen Binnengerechtigkeit.
Die sich aus der Anwendung des 搂 11 GrEStG in Verbindung mit 搂 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG und 搂搂 138 ff. BewG ergebenden gravierenden Bewertungs- und Belastungsunterschiede seien nicht hinnehmbar und keine Folge einer verfassungsrechtlich zul盲ssigen Typisierung oder Pauschalierung. F眉r die Grunderwerbsteuer k枚nne insoweit nichts anderes gelten als f眉r die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen lie脽en sich die durch Anwendung des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG in Verbindung mit 搂搂 138 ff. BewG bewirkten Verst枚脽e gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht mit der Erw盲gung rechtfertigen, diese Bewertungsergebnisse beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der prim盲ren Belastungsentscheidung f眉r die F盲lle, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht aufgrund einer privatautonomen Festlegung des Werts der Gegenleistung ergebe. In Bezug auf die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage best眉nden zwischen der gesetzlichen Ankn眉pfung an einen privatautonom gefundenen, im Regelfall dem Verkehrswert entsprechenden Wert einerseits und einer gesetzlich angeordneten Ersatzbemessungsgrundlage andererseits grundlegende Unterschiede.
Die Gegenleistung entspreche regelm盲脽ig dem gemeinen Wert des Grundst眉cks am ma脽geblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt); dies gelte jedenfalls f眉r die zahlenm盲脽ig weitaus bedeutsamste Fallgruppe, bei der die Vertragschlie脽enden gegenl盲ufige Interessen verfolgten. Hieran 盲ndere nichts, dass die Wertfindung durch die am Erwerbsvorgang Beteiligten in Aus眉bung der ihnen durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Privatautonomie erfolge. Denn der 眉bereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schlie脽en und biete insoweit eine 鈥濺ichtigkeitsgew盲hr鈥 der getroffenen Vereinbarung. Diejenigen F盲lle, in denen die Gegenleistung den gemeinen Wert deutlich verfehle, unterl盲gen nach der Regelung in 搂 3 Nr. 2 GrEStG auch nur insoweit der Grunderwerbsteuer, als sie entgeltlicher Natur seien, im 脺brigen, soweit Unentgeltlichkeit vorliege, der Schenkungsteuer.
IV.
In den abgegebenen Stellungnahmen haben sich f眉r die Verfassungsm盲脽igkeit der vorgelegten Normen ausgesprochen f眉r die Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen, die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Bauernverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und die Bundesvereinigung Spitzenverb盲nde der Immobilienwirtschaft. Die Ersatzbemessungsgrundlage halten dagegen f眉r verfassungswidrig der Deutsche Anwaltverein, die Bundesrechtsanwaltskammer und die Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens in der Sache 1 BvL 14/11.
1. Das Bundesministerium der Finanzen h盲lt die Vorlagen unter Hinweis auf die Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 (Hinweis auf BVerfGE 117, 1 鈮2鈮) f眉r unzul盲ssig. F眉r verfassungswidrig erkl盲rte Normen behielten im Falle einer Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts f眉r den Weitergeltungszeitraum vollumf盲nglich ihren Geltungs- und Anwendungsanspruch, das hei脽t auch in Verbindung mit Normen, die nicht Gegenstand des urspr眉nglichen Verfahrens gewesen seien, aber weiterhin unver盲ndert auf diese verwiesen oder sie in Bezug n盲hmen.
In der Sache sei der Beschluss zur Erbschaftsteuer vom 7. November 2006 nicht unmittelbar auf die Grunderwerbsteuer 眉bertragbar. Deren Ersatzbemessungsgrundlage sei wegen des Charakters der Grunderwerbsteuer als besonderer Rechtsverkehrsteuer und der sich daraus ergebenden strukturellen Unterschiede zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungsgem盲脽. Die Grunderwerbsteuer habe einen anderen Besteuerungsgegenstand, was bei der Beurteilung der Bewertung zu ber眉cksichtigen sei und vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG zu anderen Bewertungsma脽st盲ben f眉hre. Ma脽stab f眉r die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei anders als bei der Erbschaftsteuer nicht schon von Verfassungs wegen der gemeine Wert, sondern der auf privatautonomen Entscheidungen beruhende 鈥濿ert der Gegenleistung鈥 im Sinne des 搂 8 Abs. 1 GrEStG. Gemessen daran sei die Regelung folgerichtig. Die Ersatzbemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer spiegele die Bandbreite beziehungsweise Streubreite der Regelbemessungsgrundlage wider.
Nur bei der Erbschaftsteuer m眉sse sich die Bemessungsgrundlage an dem Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsf盲higkeit ausrichten. Bei einer Rechtsverkehrsteuer, die an einen privatautonomen Rechtsakt ankn眉pfe, sei der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gezwungen, die Bemessung an einen unter objektiven Bedingungen erzielbaren gemeinen Wert anzukn眉pfen, der den objektiven Einkommenszuwachs ausgleiche.
Die Gegenleistung f眉r das Grundst眉ck k枚nne dessen gemeinen Wert 眉ber- oder unterschreiten. Der Streubreite bei Anwendung der Regelbemessungsgrundlage entspr盲chen die Bewertungsergebnisse bei der Ersatzbemessungsgrundlage. Sie seien daher nicht willk眉rlich oder zuf盲llig, sondern beruhten auf einer an sachlichen Gesichtspunkten orientierten, folgerichtigen Umsetzung der prim盲ren Belastungsentscheidung des Gesetzgebers im Sinne einer Belastungsgleichheit.
Die Ersatzbemessungsgrundlage werde zudem nur bei einem sehr geringen Anteil aller Grunderwerbsteuerf盲lle angewendet. Soweit Daten der L盲nder beim Bund vorl盲gen, seien dies im Jahr 2010 lediglich ca. 0,8 % aller Grunderwerbsteuerf盲lle, allerdings mit Steuereinnahmen der L盲nder im dreistelligen Millionenbereich. Im Unterschied zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sei die Bewertung nach den 搂搂 138 ff. BewG nicht der Normalfall. Dieser sei bei der Grunderwerbsteuer vielmehr die Bewertung mit dem Wert der Gegenleistung (搂 8 Abs. 1 GrEStG).
2. Die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Bauernverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und die Bundesvereinigung Spitzenverb盲nde der Immobilienwirtschaft halten die Normenkontrollantr盲ge teilweise bereits f眉r unzul盲ssig und sehen im Ergebnis ebenfalls keinen Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar k枚nne es wegen Bewertungsschwankungen zu Belastungsungleichheiten kommen; diese seien jedoch als Typisierungsma脽nahmen aus Vereinfachungsgr眉nden gerechtfertigt. Im 脺brigen d眉rften die Erkenntnisse aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1) nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von Grundverm枚gen 眉bertragen werden.
3. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins, der Bundesrechtsanwaltskammer und der Kl盲gerin des Ausgangsverfahrens in der Sache 1 BvL 14/11 wird die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Ma脽gabe der Ersatzbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 2 GrEStG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an Steuergerechtigkeit, Belastungsgleichheit und Folgerichtigkeit nicht gerecht. Die Bewertungsungleichheiten erg盲ben sich vor allem aus den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1) getroffenen Feststellungen zu den 搂搂 138 ff. BewG, die auch f眉r den Bereich der Grunderwerbsteuer Geltung beanspruchen k枚nnten.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B.
I.
Die Vorlagen des Bundesfinanzhofs bed眉rfen der geringf眉gigen Pr盲zisierung und Erweiterung.
Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist einzuschr盲nken, wenn das vorlegende Gericht sie zu weit gefasst hat (vgl. BVerfGE 76, 130 鈮138鈮; 126, 369 鈮387鈮; stRspr). Auf der anderen Seite ist es dem Bundesverfassungsgericht mit R眉cksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung nicht verwehrt, den Antrag des vorlegenden Gerichts erweiternd auszulegen und auf Regelungen oder Normteile zu erstrecken, die in engem Zusammenhang mit dem vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normkomplex stehen (vgl. BVerfGE 44, 322 鈮337 f.鈮; 132, 302 鈮316 Rn. 39鈮; 135, 1 鈮12 Rn. 33 f.鈮). Beides kommt hier zum Tragen.
1. Die Tarifnorm des 搂 11 GrEStG bedarf vorliegend keiner verfassungsgerichtlichen 脺berpr眉fung. Der Bundesfinanzhof h盲lt in beiden Verfahren 搂 11 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern f眉r unvereinbar, als die Norm Beteiligte an Erwerbsvorg盲ngen im Sinne des 搂 8 Abs. 2 GrEStG mit einheitlichen Steuers盲tzen belastet, die in diesen F盲llen anhand der Bewertungsvorschriften der 搂搂 138 ff. BewG als Ersatzbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Den Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Bundesfinanzhof in der in 搂 8 Abs. 2 GrEStG angeordneten Erfassung der Grundbesitzwerte nach Ma脽gabe der 搂搂 138 ff. BewG. Die auf die so ermittelten Bemessungsgr枚脽en anzuwendende einheitliche Steuertarifvorschrift des 搂 11 GrEStG wird hingegen f眉r sich genommen nicht als gleichheitswidrig beanstandet. Da die hier entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen s盲mtlich anhand der verfassungsgerichtlichen 脺berpr眉fung des 搂 8 Abs. 2 GrEStG und der 搂搂 138 ff. BewG beantwortet werden k枚nnen, bedarf es daneben keines R眉ckgriffs auf 搂 11 GrEStG als 鈥濳lammernorm鈥 (vgl. dazu BVerfGE 117, 1 鈮28 f.鈮 und BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 103).
2. Der Bundesfinanzhof hat in den Vorlagebeschl眉ssen 搂 8 Abs. 2 GrEStG jeweils uneingeschr盲nkt mit s盲mtlichen seiner Tatbestandsvarianten des Satzes 1 vorgelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar betreffen die Ausgangsverfahren nur die Nummer 3 des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage mit Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich jedoch allein aus der Verweisung im einleitenden ersten Halbsatz des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG auf die Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG und gelten damit in gleicher Weise f眉r s盲mtliche Anwendungsf盲lle des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG. W盲ren die Nummern 1 und 2 des 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG damit nicht schon vom Bundesfinanzhof selbst in seine Vorlagefragen mit einbezogen worden, h盲tte es jedenfalls mit R眉cksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 鈮12 Rn. 33鈮) einer entsprechenden Erstreckung der verfassungsgerichtlichen 脺berpr眉fung bedurft.
3. Der Bundesfinanzhof hat die Vorlagen in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die G眉ltigkeit der Normen in den f眉r die Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 beschr盲nkt. Mit R眉cksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle (vgl. zuletzt BVerfGE 135, 1 鈮12 Rn. 33鈮) ist die verfassungsgerichtliche 脺berpr眉fung des 搂 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zur眉ck auf den Zeitraum ab 1. Januar 1997 und nach vorne bis zum Ergehen dieser Entscheidung 眉ber die Vorlagebeschl眉sse zu erstrecken. Denn auch f眉r die Jahre vor 2001 und die Jahre nach 2002 besteht ein gewichtiges 枚ffentliches Interesse an der Kl盲rung der Verfassungsm盲脽igkeit der Ersatzbemessungsgrundlage f眉r die Grunderwerbsteuer. Die Rechtslage zu 搂 8 Abs. 2 GrEStG hat sich seit Anfang 1997 weder vor den f眉r die Ausgangsverfahren ma脽geblichen Zeitpunkten noch danach substanziell ver盲ndert. Daher gibt es keinen Grund, die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf die Jahre 2001 und 2002 zu beschr盲nken und so die Rechtslage 眉ber einen Zeitraum von weit mehr als zehn Jahren ungekl盲rt zu lassen.
II.
Die Vorlagen sind zul盲ssig.
Sie erf眉llen die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. BVerfGE 105, 61 鈮67鈮; 133, 1 鈮10 f. Rn. 35鈮) und der Gr眉nde f眉r ihre Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 133, 1 鈮12 Rn. 39鈮). Die Zul盲ssigkeit der Vorlagen scheitert nicht daran, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2006 zur Erbschaftsteuer (BVerfGE 117, 1) die auch hier entscheidungserheblichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes f眉r verfassungswidrig befunden (1) und deren Fortgeltung angeordnet hat (2).
1. Der Zul盲ssigkeit der Vorlagen des Bundesfinanzhofs steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) die Vorschriften des Bewertungsgesetzes bereits f眉r verfassungswidrig befunden hat. Denn durch diesen Beschluss zur Erbschaftsteuer wurde weder mit Gesetzeskraft im Sinne von 搂 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG noch mit einer die Vorlage durch den Bundesfinanzhof m枚glicherweise hindernden Bindungswirkung (搂 31 Abs. 1 BVerfGG) 眉ber die 搂搂 138, 140 ff. BewG entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in dem Erbschaftsteuerbeschluss die Tarifvorschrift des 搂 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insofern f眉r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erkl盲rt, als sie die Erwerber von Verm枚gen, das nach den von 搂 12 ErbStG in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der damals geltenden Fassung bewertet wurde, unabh盲ngig von der jeweiligen Verm枚gensart mit einheitlichen Steuers盲tzen belastete (vgl. BVerfGE 117, 1 f.); au脽erdem hat es in den Gr眉nden des Beschlusses festgestellt, dass unter anderem die Bewertungsvorschriften f眉r Grundverm枚gen (搂搂 145 ff. BewG) und f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen (搂搂 140 ff. BewG) gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto脽en (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮45 ff., 64 ff.鈮). Diese Bewertungsvorschriften hatten auch in den damaligen Ausgangsverfahren als Regelungen f眉r die Bewertung ererbten oder geschenkten Grundverm枚gens sowie land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gens Anwendung gefunden. Sie sind 眉ber die Verweisung in 搂 8 Abs. 2 GrEStG auf 搂 138 BewG auch f眉r die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht heranzuziehen.
Die in diesem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht im Anwendungszusammenhang mit dem Erbschaftsteuerrecht gewonnene Erkenntnis 眉ber die Verfassungswidrigkeit dieser Bewertungsregeln entfaltet jedoch weder Gesetzeskraft (搂 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch 眉ber das Erbschaftsteuerrecht hinaus formale Bindungswirkung im Sinne des 搂 31 Abs. 1 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht hat die 搂搂 138 ff. BewG im Entscheidungsausspruch des Beschlusses vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) nicht ausdr眉cklich 鈥 und insofern dann auch nicht mit Gesetzeskraft 鈥 f眉r unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erkl盲rt. Die damaligen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Bewertungsrecht entfalten dar眉ber hinaus auch keine f枚rmliche Bindungswirkung f眉r das Grunderwerbsteuerrecht. Obgleich es sich in den vorliegenden Verfahren um dieselben Bewertungsvorschriften handelt, die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 7. November 2006 waren, erfolgte dort deren einfachrechtliche Einbindung in Bezug auf die Erbschaftsteuer als eine auf den Verm枚genszuwachs durch Erbschaft oder Schenkung zugreifende Steuer, w盲hrend die Bewertungsvorschriften hier mit der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer in einem anderen Regelungszusammenhang stehen. Zudem stellte sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG im damaligen Beschluss im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gleichheitsgerechten Bewertung aller denkbaren Verm枚gensarten, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben werden k枚nnen. Bei der Grunderwerbsteuer geht es dagegen ausschlie脽lich um die Bewertung von Grundbesitz. Beide Gesichtspunkte beeinflussen die verfassungsrechtliche W眉rdigung der aufgeworfenen Gleichbehandlungsfragen. Daher lassen sich vom Bundesverfassungsgericht im Erbschaftsteuerbeschluss zu den Bewertungsregeln gewonnene Erkenntnisse auf das vorliegende Verfahren nur bei genauerer 脺berpr眉fung im Kontext des Grunderwerbsteuerrechts 眉bertragen. Jedenfalls schlie脽en diese Unterschiede deren formale, unbesehene oder gar bindende 脺bernahme aus.
2. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss 眉ber die Erbschaftsteuer getroffene Anordnung, dass die f眉r gleichheitswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleiben, hindert ebenfalls nicht die Zul盲ssigkeit der Vorlagen. Die Weitergeltungsanordnung erfasst zwar im Entscheidungszusammenhang mit der Erbschaftsteuer auch die 搂搂 138 ff. BewG, nicht jedoch die Geltung dieser Bewertungsvorschriften im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Nur das f眉r gleichheitswidrig befundene Recht sollte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar sein. Damit sind die Bewertungsvorschriften allein in Bezug auf das Erbschaftsteuerrecht erfasst; ob dasselbe f眉r eben diese Bewertungsvorschriften auch in dem anderen Regelungszusammenhang der Grunderwerbsteuer gelten sollte, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden. Dies war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. F眉r eine auf die Grunderwerbsteuer bezogene Weitergeltungsanordnung h盲tte es zudem einer eigenst盲ndigen Abw盲gung bedurft, in die insbesondere drohende finanzielle Probleme f眉r 枚ffentliche Haushalte, ferner das Ma脽 der Zumutung f眉r die von einer Fortgeltung als gleichheitswidrig erkannter Normen Betroffenen oder die Nachteile einer in der 脺bergangszeit bis zu einer Neuregelung ansonsten unsicheren Rechtslage h盲tten einflie脽en m眉ssen (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮38鈮; 125, 175 鈮258鈮; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 289 ff.). Eine solche auf den Anwendungszusammenhang des Grunderwerbsteuerrechts bezogene Bewertung war vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Erbschaftsteuer nicht gefordert und ist auch nicht erfolgt.
III.
搂 8 Abs. 2 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
1. Die Regelung 眉ber die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 2 GrEStG f眉hrt in den davon erfassten F盲llen zu einer Ungleichbehandlung gegen眉ber der Grunderwerbsteuererhebung nach Ma脽gabe der Regelbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 1 GrEStG (a). Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (b).
a) Wird die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 2 GrEStG mit Hilfe der Bewertungsvorschriften (搂搂 138 ff. BewG) bestimmt, hat dies eine erhebliche Ungleichbehandlung gegen眉ber jenen Steuerschuldnern zur Folge, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Regelbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG berechnet wird.
Die als die Regelbemessungsgrundlage ma脽gebliche Gegenleistung wird regelm盲脽ig den gemeinen Wert des Grundst眉cks widerspiegeln (aa). Von diesem gemeinen Wert weichen die bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelten Werte sowohl im Durchschnitt als auch in vielen Einzelf盲llen gravierend ab (bb).
aa) Nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Das Gesetz gibt nicht vor, dass dies notwendig der Verkehrswert (gemeine Wert) ist, und fingiert ihn auch nicht als solchen. Die Gegenleistung f眉r die steuerpflichtigen Erwerbsvorg盲nge an Grundst眉cken (搂 1 GrEStG) ist Ausfluss privatautonomer Vereinbarung. Auf das tats盲chliche Wertverh盲ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf die f眉r die Bemessung der Gegenleistung ma脽gebenden Motive und Erwartungen der Parteien kommt es grunds盲tzlich nicht an (vgl. die Vorlagebeschl眉sse vom 2. M盲rz 2011 鈥 II R 23/10 鈥, BFHE 232, 358 鈮361 Rn. 18 m.w.N.鈮 in dem Verfahren 1 BvL 13/11 und 鈥 II R 64/08 鈥, juris, Rn. 22 in dem Verfahren 1 BvL 14/11). Gleichwohl wird die Gegenleistung regelm盲脽ig dem gemeinen Wert des Grundst眉cks am ma脽geblichen Stichtag (Steuerentstehungszeitpunkt) entsprechen, da die Vertragschlie脽enden meist gegenl盲ufige Interessen verfolgen (vgl. die Vorlagebeschl眉sse, a.a.O., Rn. 18 und 76 in II R 23/10 und Rn. 21, 76 in II R 64/08, jeweils m.w.N.).
Die Annahme, dass die f眉r ein Grundst眉ck vereinbarte Gegenleistung typischerweise den gemeinen Wert widerspiegelt, findet eine Grundlage auch in der allgemeinen Regel des 搂 9 Abs. 2 BewG, der zufolge der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver盲u脽erung zu erzielen w盲re. Entsprechend bestimmt 搂 194 BauGB f眉r Grundst眉cke, dass der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt wird, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gew枚hnlichen Gesch盲ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tats盲chlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundst眉cks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne R眉cksicht auf ungew枚hnliche oder pers枚nliche Verh盲ltnisse zu erzielen w盲re. Die Gegenleistung ist im Regelfall dieser im Gesch盲ftsverkehr zu erzielende Preis.
Die Ankn眉pfung an die vereinbarte Gegenleistung in 搂 8 Abs. 1 GrEStG schlie脽t zwar nicht aus, dass diese im Einzelfall unter oder 眉ber dem gemeinen Wert liegen kann. Bei deutlichen Verfehlungen des gemeinen Werts durch die Gegenleistung geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterf盲llt (搂 3 Nr. 2 GrEStG; vgl. BFHE 232, 358 鈮373 Rn. 77鈮). Auch dies best盲tigt die Annahme, dass mit der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des 搂 8 Abs. 1 GrEStG regelm盲脽ig an den gemeinen Wert des Grundst眉cks angekn眉pft wird.
bb) Demgegen眉ber weichen die in den F盲llen des 搂 8 Abs. 2 GrEStG nach den Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG als Ersatzbemessungsgrundlage zu ermittelnden Werte erheblich von dem nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG regelm盲脽ig erfassten gemeinen Wert ab. Dies ergibt sich aus den zu eben diesen Bewertungsregeln im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) getroffenen, auch im Recht der Grunderwerbsteuer verwertbaren Feststellungen (1), wonach die f眉r das Grundverm枚gen und f眉r das land- und forstwirtschaftliche Verm枚gen anzuwendenden Bewertungsvorschriften im Durchschnitt zu weit unter dem gemeinen Wert liegenden Ergebnissen f眉hren und auch im Einzelfall stark divergieren (2).
(1) Die Feststellung, dass die nach den 搂搂 138 ff. BewG zu ermittelnden Bewertungsgr枚脽en f眉r Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen erheblich und teilweise v枚llig uneinheitlich von dem gemeinen Wert abweichen, kann auf die Erkenntnisse gest眉tzt werden, die das Bundesverfassungsgericht hierzu in seinem Beschluss vom 7. November 2006 gewonnen hat. Zwar entfaltet die damals zur Erbschaftsteuer ergangene Entscheidung weder Gesetzeskraft noch f枚rmliche Bindungswirkung f眉r die hier 鈥 wie dort 鈥 heranzuziehenden Bestimmungen des Bewertungsrechts (oben II 1). Die Erkenntnisse, die das Bundesverfassungsgericht in seinem damaligen Beschluss zu der Frage gewonnen hat, inwieweit die Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG f眉r Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen zu Bewertungsergebnissen f眉hren, die dem gemeinen Wert entsprechen oder diesem jedenfalls nahe kommen, k枚nnen jedoch auch f眉r diese hier in gleicher Weise entscheidungserhebliche Frage herangezogen und im Wesentlichen 眉bernommen werden. Der zentrale Unterschied zwischen den Normenkontrollverfahren liegt, soweit hier von Interesse, darin, dass es dort um die Verwertbarkeit der Bewertungsergebnisse im Rahmen der Erbschaftsteuer ging, die bereits einfachrechtlich ausdr眉cklich die Besteuerung des Leistungszuwachses beim Erben oder Beschenkten am Ma脽stab des gemeinen Wertes verlangt und hierbei eine Vielzahl verschiedener Verm枚gensarten in den Blick nehmen muss (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮33 ff.鈮), w盲hrend im vorliegenden Fall 眉ber die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Bewertungsregeln lediglich f眉r grundst眉cksbezogene Verm枚genswerte in einer anderen Steuerart zu entscheiden ist. Dies steht zwar einer unbesehenen 脺bernahme der verfassungsrechtlichen Schlussfolgerungen aus jener Entscheidung f眉r das vorliegende grunderwerbsteuerrechtliche Verfahren entgegen, nicht aber der Verwertung der damaligen Erkenntnisse des Gerichts zur tats盲chlichen Aussagekraft und Validit盲t der Bewertungsregeln f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen und f眉r Grundverm枚gen im Hinblick auf den gemeinen Wert. Denn die Bewertungsregeln f眉r diese Verm枚gensarten waren damals f眉r die Erbschaftsteuer dieselben (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮6 ff., 10 ff.鈮), welche nunmehr 鈥 jedenfalls f眉r die entscheidungserheblichen Zeitpunkte der Ausgangsverfahren in den Jahren 2001 und 2002 鈥 f眉r die Erhebung der Grunderwerbsteuer im Rahmen der Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen sind (搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. 搂 138 Abs. 2, 3 und 搂搂 139 鈥 150 BewG in der Fassung des JStG 1997). Soweit f眉r sp盲tere Zeitr盲ume, die in die Vorlagepr眉fung einbezogen werden (oben I 3), die Vorschriften des Bewertungsgesetzes in ge盲nderter Fassung gelten, ist gesondert zu pr眉fen, inwieweit dies die 脺bernahme der Erkenntnisse beeinflusst (unten (2) (a) (bb) und insbesondere c).
Entscheidend ist, dass die Anwendung der Bewertungsregeln in beiden Steuerarten letztlich auf das gleiche Ziel der Feststellung des gemeinen Werts gerichtet ist. W盲hrend im Rahmen der Erbschaftsteuer unmittelbar die Feststellung des gemeinen Werts des Grundverm枚gens als alleiniger Bemessungsgrundlage angestrebt wird (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮35 f.鈮 unter Hinweis auf die Ausnahme bei der Bewertung des Betriebsteils land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), geht es bei der Grunderwerbsteuer um die vergleichbare Frage, inwieweit diese Bewertungsvorschriften den gemeinen Wert des Grundverm枚gens widerspiegeln, weil dies f眉r den Vergleich mit der Regelbemessung nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG ma脽geblich ist.
(2) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. November 2006 f眉hren die Bewertungsvorschriften f眉r Grundverm枚gen nach den 搂搂 145 ff. BewG und f眉r land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen nach den 搂搂 140 ff. BewG zu Bewertungsergebnissen, die im Durchschnitt weit unter dem gemeinen Wert dieser Verm枚gensgegenst盲nde liegen und auch in den Einzelbewertungen gemessen an der Zielgr枚脽e des Verkehrswerts erheblich divergieren (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮45 ff. und 64 ff.鈮).
(a) F眉r den hier ma脽geblichen Nachweis der Ungleichbehandlung zwischen Regelbemessungsgrundlage gem盲脽 搂 8 Abs. 1 GrEStG und Ersatzbemessungsgrundlage gem盲脽 搂 8 Abs. 2 GrEStG beim Grundverm枚gen gen眉gen entsprechende Feststellungen zu den Hauptfallgruppen der unbebauten und der bebauten Grundst眉cke. Auf die weiteren Bewertungsregeln f眉r Grundverm枚gen wie Erbbaurechte (搂 148 BewG) oder Grundst眉cke im Zustand der Bebauung (搂 149 BewG) braucht daneben nicht eigens eingegangen zu werden.
(aa) F眉r bebaute Grundst眉cke f眉hrt das in 搂 146 Abs. 2 BewG angeordnete vereinfachte Ertragswertverfahren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass Werte ermittelt werden, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit dem gemeinen Wert f眉r ein solches Grundst眉ck liegen (so BVerfGE 117, 1 鈮46 ff.鈮). Au脽erdem ist die gew盲hlte Bewertungsmethode mit einem starren Vervielf盲ltiger zur Bestimmung des Durchschnittsertrags nach den Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts 鈥瀞trukturell ungeeignet鈥, um eine gleichheitsgerechte Ann盲herung an den gemeinen Wert zu erzielen. Vielmehr differieren die Einzelergebnisse zwischen 鈥瀢eniger als 20 % und 眉ber 100 % des gemeinen Werts鈥 (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮47鈮). Dass es zu einer solchen Streubreite kommt, ergibt sich danach bereits aus dem in 搂 146 Abs. 2 BewG ohne R眉cksicht auf unterschiedliche Grundst眉cksarten und regionale Unterschiede verwendeten starren Einheitsvervielf盲ltiger von 12,5. Hinzu kommt, dass die Bewertungsvorschriften in Gebieten mit hohen Grundst眉ckspreisen 鈥 vor allem in Ballungsr盲umen 鈥 h盲ufig dazu f眉hren, dass die aufstehenden Geb盲ude keinerlei Auswirkung auf den Steuerwert haben. Denn allein der Wert von Grund und Boden 眉bersteigt hier das 12,5fache der (erzielbaren) Jahresmiete, so dass die Mindestwertregelung des 搂 146 Abs. 6 BewG eingreift, wonach der Grundbesitzwert jedenfalls 80 % des Bodenrichtwerts (vgl. 搂 145 Abs. 3 BewG) betr盲gt (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮50鈮).
Der fr眉her f眉r das Erbschaftsteuerrecht anwendbare 搂 146 BewG findet 鈥 bis heute im Wesentlichen unver盲ndert 鈥 nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG in Verbindung mit 搂 138 Abs. 3 BewG nach wie vor auf das Recht der Grunderwerbsteuer Anwendung, so dass die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts auch insofern 眉bertragbar sind.
(bb) Der Wert eines unbebauten Grundst眉cks bestimmt sich gem盲脽 搂 145 Abs. 3 BewG 鈥瀝egelm盲脽ig nach 鈥 dem um 20 Prozent erm盲脽igten Bodenrichtwert鈥. Ber眉cksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu ermittelnden Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht (so BVerfGE 117, 1 鈮56 f.鈮).
Das Bundesverfassungsgericht hat dar眉ber hinaus festgestellt, dass zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Wertverh盲ltnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten Grundst眉cke nicht mehr in ihrer Relation realit盲tsgerecht abgebildet w眉rden, weil und soweit in 搂 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 搂 145 Abs. 3 Satz 2 BewG in der bis Ende 2006 geltenden Fassung die Festschreibung der Wertverh盲ltnisse auf den 1. Januar 1996 angeordnet und damit auf einen fast elf Jahre zur眉ckliegenden Zeitpunkt fixiert war. Denn die Bodenpreise h盲tten in den letzten Jahren vor 2006 eine nicht unbetr盲chtliche, regional unterschiedliche Ver盲nderung erfahren (BVerfGE 117, 1 鈮57鈮). Diese Ungleichheit d眉rfte auch schon f眉r die hier in den Ausgangsverfahren des Bundesfinanzhofs ma脽geblichen Jahre 2001 und 2002 ein betr盲chtliches Ausma脽 gegen眉ber dem Bezugsjahr 1996 erreicht haben. Diese Schwankungen h盲ngen auch nicht von Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts ab, sondern von der jahrelangen Nichtber眉cksichtigung der regional unterschiedlichen Preisentwicklung auf dem Grundst眉cksmarkt. Dieser Mangel erfasst die Bewertungsgrundlage f眉r die Grunderwerbsteuer daher in gleicher Weise.
F眉r den hier ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Zeitraum ab 2007 (oben I 3) ist diese spezifische Quelle ungleicher Bewertungen allerdings entfallen. Nach der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neufassung des 搂 145 BewG richtet sich die Bewertung unbebauter Grundst眉cke zwar nach wie vor nach den von den Gutachteraussch眉ssen festgestellten Bodenrichtwerten, die um 20 % erm盲脽igt werden. Weggefallen ist aber die Festschreibung auf die Wertverh盲ltnisse zum 1. Januar 1996; stattdessen sind jeweils die Wertverh盲ltnisse zum Besteuerungszeitpunkt ma脽geblich (搂 138 Abs. 1 Satz 1 BewG), bei unbebauten Grundst眉cken nach Ma脽gabe der vom Gutachterausschuss zuletzt ermittelten Werte (搂 145 Abs. 3 Satz 3 BewG).
(cc) Nach 搂 144 BewG bilden der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert. Da der Wert der Betriebswohnung und der Wert des Wohnteils nach den Vorschriften zu ermitteln ist, die beim Grundverm枚gen f眉r die Bewertung von Wohngrundst眉cken gelten (搂 143 Abs. 1 BewG), f眉hrt dies zu denselben Ungleichheiten, die bereits f眉r die Bewertung bebauter Grundst眉cke festgestellt wurde (oben (aa)). Au脽erdem erreicht der f眉r den Betriebsteil nach 搂 142 BewG am Ertragswert ausgerichtete und sich im 脺brigen aus Wohnteil und Betriebswohnungen zusammensetzende Grundbesitzwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Erbschaftsteuerbeschluss (BVerfGE 117, 1 鈮65鈮) im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.
(b) Die im Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Erkenntnisse 眉ber die Abweichungen vom Verkehrswert bei Anwendung der Bewertungsregeln der 搂搂 140 ff. BewG sind auf eine umfassende Auswertung der Fachliteratur und mehrere empirische Untersuchungen gest眉tzt. Die sachliche Richtigkeit der festgestellten Divergenzen wurde weder vom Bundesfinanzhof bezweifelt noch in einer der in diesen Vorlageverfahren eingeholten Stellungnahmen in Frage gestellt. Auch in tats盲chlicher Hinsicht besteht f眉r den Senat daher kein Anlass, an der Verwertbarkeit der damaligen Feststellungen f眉r die vorliegenden Verfahren zu zweifeln.
b) Die festgestellten Ungleichheiten zwischen der Besteuerung nach der Gegenleistung und der Ersatzbemessungsgrundlage sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
aa) Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt hier keine strenge Verh盲ltnism盲脽igkeitspr眉fung.
(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bed眉rfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr眉nde, die dem Ziel und dem Ausma脽 der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit orientierter verfassungsrechtlicher Pr眉fungsma脽stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 121 m.w.N.).
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f眉r den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willk眉rverbot beschr盲nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh盲ltnism盲脽igkeitserfordernissen reichen k枚nnen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem versch盲rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn眉pft, f眉r den Einzelnen verf眉gbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG ann盲hern (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 122 m.w.N.).
(2) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m眉ssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats盲chlich gleichm盲脽ig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30鈮; 121, 108 鈮120鈮; 126, 400 鈮417鈮). Der Gleichheitssatz bel盲sst dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮19鈮; stRspr). Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung m眉ssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands, vgl. BVerfGE 117, 1 鈮30 f.鈮; 120, 1 鈮29鈮; 121, 108 鈮120鈮; 126, 400 鈮417鈮). Demgem盲脽 bed眉rfen sie eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮31鈮; 120, 1 鈮29鈮; 126, 400 鈮417鈮; 132, 179 鈮189 Rn. 32鈮), der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma脽 der Abweichung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 123).
Die gleichm盲脽ige Belastung der Steuerpflichtigen h盲ngt davon ab, dass f眉r die einzelnen von einer Steuer erfassten Wirtschaftsg眉ter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realit盲tsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 鈮257鈮; 25, 216 鈮226鈮; 30, 129 鈮143 f.鈮; 41, 269 鈮280, 282 f.鈮; 93, 165 鈮172 f.鈮; 117, 1 鈮33鈮). Zur Wahrung des im Gleichheitssatz enthaltenen Grundsatzes der lastengleichen Besteuerung ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht auf die Wahl nur eines (Haupt-)Ma脽stabs zur Bemessung der Steuer beschr盲nkt (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮20鈮). Sofern er es f眉r sachgerecht oder gar geboten h盲lt, kann er daneben einen Ersatzma脽stab zur Anwendung bringen. Insoweit verf眉gt der Gesetzgeber 眉ber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮20鈮). W盲hlt er einen Ersatzma脽stab, muss dieser allerdings, um unzul盲ssige Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung zu vermeiden, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angen盲hert sind. Nur so kann der Ersatzma脽stab dem in aller Regel im (Haupt-)Ma脽stab zum Ausdruck kommenden Belastungsgrund der Steuer gerecht werden. Weicht der Ersatzma脽stab in seinen Ergebnissen vom Hauptma脽stab ab, bedarf dies eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes. Der Rechtfertigungsbedarf f眉r den gew盲hlten Ersatzma脽stab wird dabei umso h枚her, je weiter sich der im Einzelfall gew盲hlte Ersatzma脽stab von den Ergebnissen des Hauptma脽stabs und damit regelm盲脽ig auch vom eigentlichen Belastungsgrund entfernt (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮21鈮).
(3) F眉r den hier zu entscheidenden Bereich der Grunderwerbsteuer bedarf danach die Ungleichbehandlung durch die teils strukturell bedingten, teils zuf盲lligen Abweichungen zwischen Regelbemessungsgrundlage (搂 8 Abs. 1 GrEStG) und Ersatzma脽stab (搂 8 Abs. 2 GrEStG) zur Rechtfertigung eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes. Es liegen strukturelle, auf eine systematische Unterbewertung zielende Abweichungen der Ergebnisse des Ersatzma脽stabs vom gemeinen Wert vor, der mit dem Hauptma脽stab regelm盲脽ig abgebildet wird. Damit geht typischerweise ein erheblicher Umfang der Divergenz einher, denn die mit einem einheitlichen Steuersatz belegten Bewertungen des Grundverm枚gens weichen bei den beiden Bemessungsgrundlagen erheblich voneinander ab. Bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage erreichen sie bei bebauten und unbebauten Grundst眉cken durchschnittlich nur 50 % beziehungsweise 70 % des Verkehrswerts, bei land- und forstwirtschaftlichem Verm枚gen sogar in der Regel lediglich 10 %; sie divergieren zudem noch innerhalb der jeweiligen Verm枚gensgegenst盲nde gravierend (oben a bb (2)). Die Gegenleistung im Sinne des 搂 8 Abs. 1 GrEStG hingegen kommt typischerweise dem Verkehrswert nahe. Nicht nur die generelle Unterbewertung bei der Ersatzbemessungsgrundlage, sondern auch die gro脽en Wertschwankungen, die sich innerhalb der jeweiligen Verm枚gensgruppen aus den Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG ergeben (oben a bb (2)), f眉hren zur Ungleichbehandlung gegen眉ber den Anwendungsf盲llen der Regelbemessungsgrundlage. Denn diese Schwankungen finden dort keine Entsprechung.
bb) Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung der erheblichen Ungleichbehandlung der F盲lle der nach der Gegenleistung bemessenen Grunderwerbsteuer (搂 8 Abs. 1 GrEStG) und der F盲lle der nach Ma脽gabe der Ersatzbemessungsgrundlage zu bemessenden Grunderwerbsteuer (搂 8 Abs. 2 GrEStG) ist nicht ersichtlich; sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
(1) Die mit der Ersatzbemessungsgrundlage regelm盲脽ig verbundenen Abweichungen vom gemeinen Wert k枚nnen nicht mit etwaigen Lenkungszielen der Bewertungsregeln gerechtfertigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. November 2006 erwogen, ob die hinter der generellen Unterbewertung von Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftlichem Verm枚gen im Erbschaftsteuerrecht stehenden Lenkungs- und F枚rderziele des Gesetzes die festgestellten Bewertungsdisparit盲ten zu rechtfertigen verm枚gen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮53 f., 67鈮). Es kann offen bleiben, ob die vom Bundesverfassungsgericht f眉r diese gezielte Niedrigbewertung erkannten Lenkungs- und F枚rderabsichten des Gesetzgebers auch f眉r das Grunderwerbsteuergesetz Geltung beanspruchen k枚nnen und 鈥 wenn dies so w盲re 鈥 ob sie auch f眉r dieses Gesetz, wie von der Verfassung gefordert, von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen w盲ren (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮32鈮). Denn selbst wenn mit der bewussten Unterbewertung ein au脽erfiskalisches Lenkungs- oder F枚rderziel auch im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer verfolgt sein sollte, k枚nnte damit bei Heranziehung einer 鈥 wie hier 鈥 blo脽en Ersatzbemessungsgrundlage jedenfalls nicht die erhebliche Besserstellung gegen眉ber der Besteuerung am Ma脽stab der Gegenleistung gerechtfertigt werden. Verfolgt das Gesetz in 搂 8 Abs. 1 GrEStG mit der Bestimmung der Gegenleistung als Regelbemessungsgrundlage offensichtlich ausschlie脽lich das fiskalische Ziel, die steuerrelevanten Grunderwerbsvorg盲nge nach einem Ma脽stab zu besteuern, der regelm盲脽ig dem Verkehrswert der Grundst眉cke entspricht oder ihm jedenfalls nahe kommt, darf es bei der Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage keinem davon abweichenden Ziel nachgehen. Denn die Ersatzbemessungsgrundlage tritt dort, wo die Verwendung der Regelbemessungsgrundlage untauglich oder zumindest nicht praktikabel ist, lediglich an deren Stelle, 盲ndert aber nichts an Steuergegenstand und Belastungsgrund, die in beiden F盲llen gleicherma脽en gelten. Ein von der Regelbemessungsgrundlage abweichendes, allein in der Ersatzbemessungsgrundlage angelegtes Lenkungs- oder F枚rderziel, kann daher eine Ungleichbehandlung gegen眉ber der Regelbemessungsgrundlage von vornherein nicht rechtfertigen, sondern begr眉ndet sie gerade. Dies widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, Ersatzbemessungsgrundlagen nach M枚glichkeit so auszugestalten, dass sie Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angen盲hert sind (oben b aa (2)).
(2) Der Steuergesetzgeber darf aus Gr眉nden der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachl盲ssigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verh盲ltnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realit盲tsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vern眉nftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014 鈥 1 BvF 3/11 鈥, juris, Rn. 66 m.w.N.). Die durch die Bewertung von Grundverm枚gen nach Ma脽gabe der 搂搂 138 ff. BewG verursachten Ungleichheiten gegen眉ber der Regelbemessungsgrundlage sind durch die M枚glichkeiten legislatorischer Vereinfachung und Typisierung hier jedoch nicht gedeckt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. November 2006 f眉r die Grundst眉cksbewertungen im Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer festgestellt (vgl. etwa BVerfGE 117, 1 鈮46 ff., 52 f.鈮 zu 搂 146 BewG f眉r bebaute Grundst眉cke).
F眉r die Grunderwerbsteuer gilt nichts anderes. Der Spielraum, den die Typisierungsbefugnis dem Gesetzgeber in erster Linie aus Gr眉nden der Verwaltungsvereinfachung bietet, tr盲gt die hier in Rede stehenden Bewertungsm盲ngel nicht. Zwar darf der Gesetzgeber Bewertungsnormen so gestalten, dass sie m枚glichst einfach und praktikabel zu handhaben sind und daf眉r auch auf Detailgenauigkeit im Bewertungsergebnis verzichten. Die im Kontext der Erbschaftsteuer festgestellten, auch den Bereich der Grunderwerbsteuer erfassenden Bewertungsdisparit盲ten sind jedoch struktureller Natur und nicht von Typisierungs- oder Pauschalierungserw盲gungen des Gesetzgebers getragen. Entweder zielen die beanstandeten Bewertungsregeln bewusst auf eine 鈥 gemessen am Verkehrswert erhebliche 鈥 Unterbewertung des Grundverm枚gens wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Verm枚gen (dazu BVerfGE 117, 1 鈮65鈮), kn眉pfen systematisch an untaugliche oder wertverf盲lschende Parameter an (so etwa der starre Vervielf盲ltiger in 搂 146 BewG, dazu BVerfGE 117, 1 鈮46 ff.鈮) oder f眉hren mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen (so BVerfGE 117, 1 鈮54 f.鈮 zum Steuerbilanzwertansatz gem盲脽 搂 147 BewG). Nirgendwo sind die M盲ngel jedoch Folge einer bewussten Typisierungsentscheidung des Gesetzgebers f眉r die Grunderwerbsteuer. Selbst wenn sie es w盲ren, k枚nnten sie aufgrund ihrer Gr枚脽enordnung nicht mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbare Vernachl盲ssigungen der Besonderheiten des Einzelfalls anerkannt werden.
Dies gilt auch f眉r die Bewertung unbebauter Grundst眉cke nach 搂 145 BewG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Erbschaftsteuerbeschluss das f眉r unbebaute Grundst眉cke nach dieser Vorschrift durchschnittlich erreichte Bewertungsniveau von rund 70 % des Verkehrswerts vorsichtig als 鈥瀡erfassungsrechtlich hinnehmbar鈥 bezeichnet. Zur Begr眉ndung hierf眉r hat es auf einen bei Grundbesitz allenfalls erreichbaren Wertkorridor mit einer Streubreite von plus/minus 20 % und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮45 f., 56 f.鈮). Die Hinnahme dieser durchschnittlich 30 %igen Unterbewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer f眉r diese eine Grundverm枚gensart 盲ndert nichts daran, dass sich hier die Ersatzbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 2 GrEStG in der Summe ihrer Ergebnisse unverh盲ltnism盲脽ig weit von den Werten der Regelbemessungsgrundlage entfernt. Diese Ungleichheit ist nicht zu rechtfertigen. Selbst die isolierte verfassungsrechtliche Beurteilung der strukturellen Unterbewertung unbebauter Grundst眉cke als noch vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG im Erbschaftsteuerbeschluss (nach BVerfGE 117, 1 鈮56鈮) kann im 脺brigen schon deshalb nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Grunderwerbsteuer 眉bertragen werden, weil es hier um die Beurteilung einer Ersatzbemessungsgrundlage geht, die der Regelbemessungsgrundlage m枚glichst angen盲hert sein soll, wohingegen das Erbschaftsteuerrecht beim Grundbesitz die Zweigleisigkeit von Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage von vornherein nicht kennt (vgl. 搂 12 Abs. 3 ErbStG, auch in seiner bis Ende 2008 anzuwendenden, noch auf die 搂搂 138 ff. BewG verweisenden Fassung).
(3) Die Unterschiede zwischen der Bewertung nach der Regelbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 1 GrEStG und der Ersatzbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 2 GrEStG sind nicht, wie das Bundesministerium der Finanzen geltend macht, deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar, weil die Bandbreite der nach beiden Bemessungsgrundlagen auftretenden Schwankungen sich in etwa entspr盲che. Selbst wenn es zutr盲fe, dass sich die bei der privatautonomen Vereinbarung der Gegenleistung im Sinne des 搂 8 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall ergebenden Abweichungen vom gemeinen Wert des Grundst眉cks innerhalb der Bandbreite der vom Bundesverfassungsgericht bei Anwendung der Bewertungsregeln insbesondere f眉r bebaute (搂 146 BewG) und bis Ende 2006 f眉r unbebaute Grundst眉cke (搂 145 BewG a.F.) festgestellten willk眉rlichen Schwankungen (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮48 ff., 57 f.鈮) und auch der gezielten Unterbewertung f眉r Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen hielten, lie脽e dies die Ungleichbehandlung weder belanglos erscheinen, noch k枚nnte es sie in der Sache rechtfertigen.
Zwischen der in einzelnen F盲llen m枚glicherweise breiten Wertestreuung bei der Regelbemessungsgrundlage und der sich bei der Ersatzbemessungsgrundlage durch die Anwendung der 搂搂 138 ff. BewG ergebenden, ebenfalls erheblichen Wertestreuung besteht kein innerer Zusammenhang. Die Bewertungsschwankungen m枚gen sich in ihren Ausschl盲gen innerhalb eines 盲hnlichen Korridors bewegen. 脺bereinstimmungen im Einzelfall beruhen jedoch auf Zufall, da beide Bewertungsregeln unterschiedlichen Gesetzm盲脽igkeiten folgen. Eine normative, die Gleichbehandlung jedenfalls in der Regel gew盲hrleistende Relation zwischen beiden Bemessungsgrundlagen besteht nicht. Vor allem aber gibt es keinerlei Anhaltspunkte daf眉r, dass 鈥 auf privatautonomer Vereinbarung beruhende 鈥 Wertestreuungen bei der Regelbemessungsgrundlage generell zu einer um durchschnittlich etwa 50 % oder 30 % unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung von Grundverm枚gen und zu einer sogar um 90 % unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Verm枚gen f眉hrten. Im Vergleich zu den F盲llen der Regelbemessungsgrundlage bewegen sich die F盲lle der Ersatzbemessungsgrundlage infolge des Bewertungssystems der 搂搂 138 ff. BewG auf einem signifikant niedrigeren Niveau.
(4) Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es 鈥 wie in einigen Stellungnahmen vertreten wird 鈥 keine Alternative zu der Ersatzbemessungsgrundlage und damit auch den Bewertungsregeln f眉r Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftliches Verm枚gen in den 搂搂 140 ff. BewG gebe. Kann die f眉r eine Steuer vorgesehene Regelbemessungsgrundlage nicht in allen F盲llen herangezogen werden, muss die dann vom Gesetzgeber stattdessen vorgegebene Ersatzbemessungsgrundlage nach M枚glichkeit ann盲hernd gleiche Ergebnisse erzielen (vgl. BVerfGE 123, 1 鈮20 f.鈮 sowie oben b aa (2)). Dies schlie脽t die Verwendung eines Ersatzma脽stabs aus, der zu grob ungleichen Ergebnissen f眉hrt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo in diesen F盲llen die verfassungsrechtliche Grenze noch hinnehmbarer Abweichungen zwischen Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage liegt. Denn der hier verwendete Ersatzma脽stab ist offensichtlich nicht alternativlos, wie das f眉r erbschaftsteuerliche Zwecke im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) eingef眉hrte Grundbesitzbewertungssystem der 搂搂 157 ff. BewG belegt. Dieses kommt dem Verkehrswert jedenfalls deutlich n盲her als die f眉r die Grunderwerbsteuer geltenden Bewertungsregeln (zu der infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 鈥 BVerfGE 117, 1 鈥 vom Gesetzgeber angestrebten Orientierung am gemeinen Wert vgl. BTDrucks 16/7918, S. 40 f., 44 f.; vgl. ferner 搂搂 162, 167, 177 BewG).
c) Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 脛nderungen in den Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG vorgenommen, die unter anderem f眉r unbebaute Grundst眉cke (搂 145 BewG) die bis dahin bestehenden Unzul盲nglichkeiten im Bewertungssystem f眉r diese Grundbesitzart insofern beseitigten, als sie ihre Ursache in dem nunmehr aufgegebenen R眉ckbezug auf die Wertverh盲ltnisse zum 1. Januar 1996 hatten. An der verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung der Ungleichbehandlung zwischen Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage 盲ndert dies im Ergebnis allerdings nichts. Auch in dem von dieser M盲ngelkorrektur erfassten Zeitraum ab 2007 bleibt der Gleichheitsversto脽 durch die Ersatzbemessungsgrundlage bestehen. Wenn auch die willk眉rlichen Wertschwankungen, die bei unbebauten Grundst眉cken durch die bis dahin geltende Festschreibung der Wertverh盲ltnisse auf den 1. Januar 1996 hervorgerufen wurden (vgl. BVerfGE 117, 1 鈮57 f.鈮), durch die Neuregelung beseitigt sein m枚gen, bleibt es dessen ungeachtet im 脺brigen bei den festgestellten zentralen Divergenzen zwischen der Regel- und der Ersatzbemessungsgrundlage insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundverm枚gen und land- und forstwirtschaftlichem Verm枚gen.
2. Die strukturelle Unterbewertung von Grundbesitz nach den 搂搂 138 ff. BewG f眉hrt auch 鈥 wie vom Bundesfinanzhof in den Vordergrund seiner Vorlagen gestellt 鈥 im Vergleich der Bewertung der einzelnen Grundverm枚gensarten untereinander zu mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlungen, da sie gemessen am Verkehrswert als Vergleichsgr枚脽e ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund erheblich voneinander abweichen. Entsprechendes gilt f眉r den Binnenvergleich innerhalb der einzelnen Verm枚gensarten, sofern die Bewertung nach den 搂搂 138 ff. BewG zu willk眉rlichen Schwankungen f眉hrt (oben 1 a bb (2) (a)). Dies braucht hier indessen nicht mehr n盲her ausgef眉hrt zu werden, da die Verfassungswidrigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 2 GrEStG bereits wegen der gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto脽enden Ungleichbehandlung mit den Anwendungsf盲llen der Regelbemessungsgrundlage nach 搂 8 Abs. 1 GrEStG feststeht (oben 1).
IV.
1. Der festgestellte Versto脽 gegen Art. 3 Abs. 1 GG erfasst 搂 8 Abs. 2 GrEStG in all seinen Fassungen, seit die grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage auf die Bewertungsvorschriften der 搂搂 138 ff. BewG verweist. Das war ab dem 1. Januar 1997 der Fall und gilt auch f眉r den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 bis heute (oben III 1 c).
Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auf die Regelung 眉ber die Ersatzbemessungsgrundlage beschr盲nkt. Die Tarifnorm des 搂 11 Abs. 1 GrEStG wird davon nicht erfasst. Die Unanwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage steht der Steuererhebung nach einer einheitlichen Tarifnorm (vgl. 搂 11 Abs. 1 GrEStG und die l盲nderspezifischen Grunderwerbsteuers盲tze) in den F盲llen der Regelbemessungsgrundlage des 搂 8 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen. Die nach der Ersatzbemessungsgrundlage zu bewertenden F盲lle sind den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen in diesem Verfahren zufolge weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem finanziellen Gewicht so bedeutend, dass bei einem vor眉bergehenden Verzicht hierauf die Erhebung der Grunderwerbsteuer nach Ma脽gabe der Regelbemessungsgrundlage daneben als gleichheitswidrig ausschiede (zu diesem 鈥 hier f眉r 搂 11 GrEStG verneinten 鈥 Schluss auf die Gesamtverfassungswidrigkeit der Steuertarifnorm des 搂 19 ErbStG vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 283 f.), zumal der Gesetzgeber in erheblichem Umfang zur r眉ckwirkenden Korrektur der gleichheitswidrigen Ersatzbemessungsgrundlage verpflichtet ist (unten 2).
2. Die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch 搂 8 Abs. 2 GrEStG f眉hrt nicht zur Nichtigkeit dieser Norm, sondern zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. Die Fortgeltung von 搂 8 Abs. 2 GrEStG wird lediglich bis zum 31. Dezember 2008 angeordnet. F眉r die Zeit danach bleibt es bei dessen Unanwendbarkeit; der Gesetzgeber hat indes bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung r眉ckwirkend zum 1. Januar 2009 zu beschlie脽en.
a) Die blo脽e Unvereinbarkeitserkl盲rung einer verfassungswidrigen Norm ist regelm盲脽ig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene M枚glichkeiten hat, den Verfassungsversto脽 zu beseitigen. Das ist grunds盲tzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus in der Regel die Verpflichtung des Gesetzgebers, r眉ckwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgem盲脽 umzugestalten. Hierzu kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist setzen. Gerichte und Verwaltungsbeh枚rden d眉rfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 286 m.w.N.).
Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verl盲sslichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichm盲脽igen Verwaltungsvollzugs f眉r Zeitr盲ume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen f眉r gerechtfertigt erkl盲rt und dem Gesetzgeber eine Frist einger盲umt, um binnen angemessener Zeit verfassungsgem盲脽e Regelungen zu erlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 鈥 1 BvL 21/12 鈥, juris, Rn. 287 m.w.N.).
b) Ausgehend von diesen Grunds盲tzen f眉hrt der Gleichheitsversto脽 durch 搂 8 Abs. 2 GrEStG auch hier lediglich zur Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Allerdings ist die Fortgeltung des 搂 8 Abs. 2 GrEStG vom Beginn der Unvereinbarkeitsfeststellung zum 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2008 geboten, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet w盲re, auch f眉r diesen Zeitraum r眉ckwirkend eine verfassungsgem盲脽e Ersatzbemessungsgrundlage zu schaffen. Eine auch diesen Zeitraum erfassende Unvereinbarkeitswirkung d眉rfte weitgehend bedeutungslos bleiben, da die meisten Grunderwerbsteuerfestsetzungen aus diesem Zeitraum bestands- oder rechtskr盲ftig abgeschlossen sein werden. Selbst die Steuerpflichtigen noch offener F盲lle werden durch die Anordnung der Weitergeltung der beanstandeten Ersatzbemessungsgrundlage im Ergebnis aller Voraussicht nach nicht belastet. Denn die Geltung der Unvereinbarkeitserkl盲rung auch f眉r diesen Zeitraum verbunden mit einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur r眉ckwirkenden Neuregelung w眉rde angesichts der festgestellten M盲ngel h枚chstwahrscheinlich zu einer H枚herbewertung des Grundbesitzes f眉hren, vor deren nachteiligen Folgen die Steuerpflichtigen durch den Vertrauensschutz gew盲hrenden 搂 176 AO gesch眉tzt w盲ren. Zudem k枚nnte eine hinter den 1. Januar 2009 zur眉ckgreifende Unvereinbarkeit des 搂 8 Abs. 2 GrEStG als Wertungswiderspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) verstanden werden. Nach dieser Entscheidung durften Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerschuldner davon ausgehen, dass die 搂搂 138 ff. BewG noch 鈥 wie vom Bundesverfassungsgericht darin ausdr眉cklich angeordnet 鈥 bis zum 31. Dezember 2008 fortgelten. Diese Weitergeltungsanordnung betraf zwar die Bewertungsregeln nur im Anwendungszusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es handelte sich dabei aber um eben jene 搂搂 138 ff. BewG, die hier Grundlage der Grunderwerbsteuerbemessung in den F盲llen der Ersatzbemessungsgrundlage sind. Dabei treten die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts aus diesen Vorschriften f眉r das Erbschaftsteuerrecht folgenden Bewertungsungleichheiten auch f眉r den Bereich der Grunderwerbsteuer auf und lassen sich auch hier verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Erst ab dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 standen die darin beanstandeten Bewertungsm盲ngel der 搂搂 138 ff. BewG eindeutig fest. Vor diesem Hintergrund und mit R眉cksicht auf die geringe praktische Bedeutung einer Korrektur des 搂 8 Abs. 2 GrEStG f眉r den fraglichen Zeitraum verbunden mit andernfalls damit einhergehenden R眉ckabwicklungsschwierigkeiten besteht keine Notwendigkeit, hier von dem Zeitpunkt der Weitergeltungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1 鈮2, 70鈮) abzuweichen.
Ab dem 1. Januar 2009 bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit des 搂 8 Abs. 2 GrEStG als Regelfolge des Versto脽es gegen Art. 3 Abs. 1 GG. F眉r eine Weitergeltungsanordnung w盲hrend dieses Zeitraums bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber besteht keine Rechtfertigung. Gesetzgeber, Verwaltung und Steuerpflichtigen musste nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 klar sein, dass die Bewertungsregeln der 搂搂 138 ff. BewG zu erheblichen Ungleichheiten f眉hren, die mit gro脽er Wahrscheinlichkeit auch die Grunderwerbsteuerbemessung betreffen w眉rden. Bereits dies steht einer Fortgeltungsanordnung 眉ber den 31. Dezember 2008 hinaus entgegen. Insbesondere liegen aber auch keine Anhaltspunkte daf眉r vor, dass die Nichterhebbarkeit der Grunderwerbsteuer bis zu einer Neuregelung in dem eher geringen Anteil der nach der Ersatzbemessungsgrundlage festzusetzenden F盲lle zu einer nennenswerten Gefahr f眉r eine verl盲ssliche Finanz- und Haushaltsplanung der L盲nder werden k枚nnte. Die Steuerschuldner k枚nnen sich darauf einstellen, dass sie nach der Neuregelung f眉r die seit dem 1. Januar 2009 get盲tigten grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorg盲nge aller Voraussicht nach 鈥 soweit nach geltendem Recht zul盲ssig (vgl. insbesondere 搂 176 AO) 鈥 herangezogen bleiben. F眉r die Steuerverwaltung entstehen keine unverh盲ltnism盲脽igen Erschwernisse dadurch, dass sie die w盲hrend dieses Zeitraums angefallenen und nach Ergehen dieses Beschlusses noch anfallenden Steuervorg盲nge nach der neu zu schaffenden Ersatzbemessungsgrundlage nachtr盲glich abzuwickeln haben wird.
听
Unterschriften
Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 8141574 |
BFH/NV 2015, 1325 |
BStBl II 2015, 871 |
BB 2015, 2017 |
DB 2015, 1702 |
DStR 2015, 1678 |
HFR 2015, 883 |