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Leitsatz (amtlich)
Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten geh枚ren auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranla脽ten) Unfallkosten, jedoch abz眉glich der von dritter Seite erlangten und dem Unternehmen zugef眉hrten Ersatzleistungen.
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Normenkette
UStG 1967 搂听1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 搂听10 Abs. 5 Nr. 2
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Tatbestand
Der Kl盲ger verlegt Kunststeine. Am Sonntag, dem 19. Januar 1969, erlitt er um 19.50 Uhr mit seinem zum unternehmerischen Bereich geh枚rigen Kraftfahrzeug (Kombi-Wagen) durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers einen Unfall, der zum Totalschaden des Kraftfahrzeugs f眉hrte. Die Versicherung des Unfallbeteiligten zahlte f眉r das Kraftfahrzeug, dessen Buchwert sich am 1. Januar 1969 auf 2 800 DM belief, eine Entsch盲digung von 3 650 DM, die der Kl盲ger zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verwendete.
Das Finanzamt (Beklagter) beurteilte den Vorgang als Eigenverwendungsverbrauch i. S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Es setzte die Bemessungsgrundlage wegen laufender privater Nutzung des Kraftfahrzeugs mit 614 DM an (aus 4 921 DM Kfz.-Kosten) und erh枚hte diesen Betrag um 3 650 DM wegen des Totalschadens. Aufgrund dieser Erh枚hung ergab sich eine Mehrwertsteuer von 401,50 DM.
Mit der Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer 1969 um den Betrag von 401,50 DM hat der Kl盲ger geltend gemacht, der Autounfall habe sich auf der R眉ckfahrt von einer Baustellenbesichtigung ereignet. Als Inhaber eines Kleinstbetriebes sei er gezwungen, solche Besichtigungen auf den Sonntag zu legen.
Das Finanzamt ist der Auffassung, da脽 sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignet habe.
Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 615 - EFG 1972, 615 -). Es geht von der Erw盲gung aus, der Unternehmer solle durch die Erfassung des Eigenverbrauchs dem privaten Verbraucher wirtschaftlich gleichgestellt werden. Die nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw durch den Unternehmer (als Privatperson) k枚nne in bezug auf einen bei dieser Nutzung eingetretenen Totalschaden nicht anders beurteilt werden als die 脺berlassung des Kraftwagens an eine andere Privatperson, die ebenfalls infolge des Verschuldens eines Dritten einen Unfall mit Totalschaden erleide. In diesem Falle habe der Dritte dem Unternehmen den Schaden zu ersetzen; ein Leistungsaustausch zwischen Unternehmen und Pkw-Benutzer sei insoweit nicht gegeben. Deshalb sei auch im Verh盲ltnis Unternehmen/Unternehmer (als Privatperson) ein Eigenverwendungsverbrauch zu verneinen. Mithin k枚nne dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall des Kl盲gers auf einer betrieblich veranla脽ten oder auf einer privaten Fahrt ereignet habe.
Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision macht das beklagte Finanzamt geltend, ein Eigenverwendungsverbrauch i. S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 sei zu bejahen, weil die private Nutzung des Kraftfahrzeugs Aufwand verursacht habe, der zu einer Wertminderung bis hin zur Schrottreife gef眉hrt habe. Daran k枚nne die Schadensersatzpflicht des am Unfall Schuldigen nichts 盲ndern. Der Unternehmer (als Privatperson) sei durch 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 gegen眉ber seinem Unternehmen zur Tragung der Kosten des Schadensereignisses verpflichtet und k枚nne als Privatperson den Schuldigen in Anspruch nehmen. Diese Betrachtung folge der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Unfalls. Als Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs sei nicht der Buchwert des zerst枚rten Kraftfahrzeugs, sondern der sich nach Aufl枚sung der stillen Reserven ergebende Teilwert anzusetzen. Dieser sei mit demjenigen Betrag zu bemessen, den die gegnerische Versicherung als Entsch盲digung gezahlt habe. Ein Ansatz des Buchwertes (ggf. unter Verminderung auf die von der Versicherung gezahlte Entsch盲digung) sei abzulehnen.
Der Beklagte (Finanzamt) beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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Die Revision des Beklagten ist unbegr眉ndet.
1. Gem盲脽 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1967 liegt Eigenverbrauch vor, wenn der Unternehmer Gegenst盲nde aus seinem Unternehmen f眉r au脽erhalb desselben liegende Zwecke entnimmt (Buchstabe a) oder wenn er dem Unternehmen dienende Gegenst盲nde f眉r au脽erhalb des Unternehmens liegende Zwecke verwendet (Buchstabe b). Beiden Besteuerungstatbest盲nden ist gemeinsam, da脽 der Unternehmer einen zuvor dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1979 V R 11/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 126 - UStR 1979, 126 -) aus diesem Bereich herausnimmt. Im Falle der Entnahme (Buchstabe a) geschieht dies mit der Absicht einer endg眉ltigen Entfernung aus dem unternehmerischen Bereich; der Eigenverwendungsverbrauch (Buchstabe b) ist dagegen eine "Entnahme auf Zeit". Die Entnahme l枚st die Bindung des Gegenstandes an den unternehmerischen Bereich; dagegen besteht diese Bindung beim Eigenverwendungsverbrauch fort.
F眉hrt der Unternehmer einen Gegenstand einer nichtunternehmerischen Verwendung zu, so trifft er eine Entscheidung 眉ber das endg眉ltige oder zeitweise Ausscheiden des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich in der dargestellten Wirkungsweise. Aus dem Wesen der Entnahme folgt, da脽 ihr kein Eigenverwendungsverbrauch nachfolgen kann. Jedoch kann sich der Unternehmer im Anschlu脽 an einen Eigenverwendungsverbrauch - oder auch w盲hrend der Dauer einer solchen nichtunternehmerischen Verwendung - zu einer (endg眉ltigen) Entnahme des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich entschlie脽en. Diesfalls schlie脽t sich eine nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstandes durch Entnahme an diejenige des Eigenverwendungsverbrauchs aufgrund entsprechender Willensentscheidung des Unternehmers an. Wird der (auf Zeit entnommene) Unternehmensgegenstand (Eigenverwendungsverbrauch) aufgrund 盲u脽erer Einwirkung zerst枚rt, so endet damit zwangsl盲ufig der Vorgang unternehmensfremder Verwendung, der durch die tats盲chliche Entfernung des Gegenstandes aus der unternehmerischen Sph盲re zwar vollendet, aber nicht beendet war. Das Schadensereignis f盲llt in den Vorgang des Eigenverwendungsverbrauchs und beendet ihn wegen Untergangs der Sache. Eine Entnahmehandlung ist in bezug auf den unzerst枚rten Gegenstand nicht mehr m枚glich. Ob und inwieweit dieser w盲hrend des Eigenverwendungsverbrauchs eingetretene Substanzverlust Besteuerungsfolgen zeitigt, ist demgem盲脽 eine die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs betreffende Frage.
2. Die Vorschrift des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmt als Bemessungsgrundlage f眉r den Eigenverwendungsverbrauch des 搂 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 die auf die Verwendung des Gegenstandes entfallenden Kosten. Da der Gegenstand ungeachtet seiner nichtunternehmerischen Verwendung dem Unternehmen zugeh枚rt, kann diese Regelung nur bedeuten, da脽 diejenigen Kosten ma脽gebend sind, mit denen die Kostenrechnung des Unternehmens aus Anla脽 der nichtunternehmerischen Verwendung belastet wird. In dieser konkreten H枚he wird das Unternehmen mit einer Wertabgabe an den Unternehmer als Privatperson belastet. Zu erfassen sind demgem盲脽 neben den durch die nichtunternehmerische Verwendung konkret ausgel枚sten Kosten, die im Unternehmen anfallen, au脽erdem die im Unternehmen weiterlaufenden Kosten.
a) Bei einem Kraftfahrzeug sind Kosten im Sinne des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 folglich neben den eigentlichen Betriebskosten der nichtunternehmerischen Verwendung die das Unternehmen belastenden Kosten aus Anschaffung, laufendem Unterhalt und tats盲chlichem Betrieb wie insbesondere Absetzung f眉r Abnutzung, Versicherungspr盲mien, Garagenmiete, Kosten der Inspektion und laufender Instandhaltung sowie die Aufwendungen f眉r Betriebstoffe (vgl. Urteil des Finanzgerichts N眉rnberg vom 2. Juni 1970 II 16/70, UStR 1971, 25). Ein quotaler Anteil der Kosten (errechnet nach dem Anteil des Eigenverwendungsverbrauchs an den j盲hrlichen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs) ist der vom Gesetz fingierte "Selbstkostenpreis", der dem selbstversorgenden Unternehmer f眉r die nichtunternehmerische Nutzung "auferlegt" und zur Bemessungsgrundlage der Besteuerung gemacht worden ist. Die Kosten der Selbstversorgung lassen sich nur aus dem Kostengef眉ge des verwendeten Gegenstandes ableiten. Seine nichtunternehmerische Inanspruchnahme hat ihren bestimmten, durch das Kostengef眉ge vorgegebenen bestimmten "Preis". Da脽 die Leihe oder Miete eines gleichartigen fremden Gegenstandes f眉r den Unternehmer g眉nstiger sein k枚nnte, kann hier nicht ber眉cksichtigt werden. Der vom Gesetz festgelegte (fiktive) Preis der Selbstversorgung bestimmt sich nicht anhand der Verwendung eines fiktiven Gegenstandes, sondern anhand des konkreten Verwendungsaufwandes eines dem Unternehmen zugeh枚rigen Gegenstandes mit der ihm zuzuordnenden individuellen Kostenstruktur. Diesen und keinen anderen Gegenstand hat der Unternehmer zur Verfolgung seiner nichtunternehmerischen Ziele verwenden wollen. Daran ist er f眉r die Eigenverbrauchsbesteuerung festzuhalten.
b) Im Rahmen der vorstehenden Erw盲gungen ist von den Kosten ausgegangen worden, welche den Gegenstand der Selbstversorgung 眉blicherweise (mit Ausnahme der wohl kaum anteilig erfa脽baren Verwaltungsgemeinkosten) belasten. Sonderbewegungen der Kosten (wie au脽ergew枚hnliche z. B. anl盲脽lich eines Unfalls) k枚nnen aus den zu a) dargelegten Gr眉nden bei der Bemessungsgrundlage nicht unber眉cksichtigt bleiben. Es ist davon auszugehen, da脽 die (Netto-)Kosten eines Unfalls (mag er betrieblich oder privat veranla脽t sein) vom Unternehmen getragen werden und damit die betriebliche Kostenstruktur dieses Gegenstandes ung眉nstig beeinflussen, sofern nicht von dritter Seite der eingetretene Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vgl. dazu Abschn. 4 der Gr眉nde). Die Eigenverbrauchsbesteuerung kann also bei Verwendung von Kraftfahrzeugen gleicher Art unter Umst盲nden unterschiedlich hoch ausfallen. Der Unternehmer bestimmt aber selbst mit der Auswahl des Kraftfahrzeugs die H枚he seiner steuerlichen Belastung. Er darf dabei (als Selbstversorger) nicht 眉bersehen, da脽 er bei Anmietung eines fremden Kraftfahrzeugs einen Mietpreis zu erlegen hat, der regelm盲脽ig einen Kalkulationsposten "Reparaturkosten" einschlie脽t, obwohl der vom Unternehmer angemietete Wagen unfallfrei sein kann. Die Anlehnung an die individuelle Kostenstruktur kann mithin zwar im Einzelfall zu einer (vom Unternehmer akzeptieren) st盲rkeren steuerlichen Belastung f眉hren; willk眉rliche Besteuerungsergebnisse sind aber ausgeschlossen.
c) Von der hier vertetenen Auffassung, da脽 neben den regelm盲脽ig anfallenden Kosten auch die au脽ergew枚hnlichen Kosten ungeachtet ihrer Veranlassung zu den Kosten im Sinne des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 geh枚ren (mit der Folge anteiliger Ber眉cksichtigung beider Kostengruppen), ist jedoch die Frage zu trennen, ob nicht der konkrete Vorgang der Verwendung eines Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge zur vollen Einbeziehung der Unfallkosten in die Bemessungsgrundlage f眉hrt, wenn die Verwendung nichtunternehmerisch veranla脽t war.
Von seiten der Finanzverwaltung wird eine Einbeziehung der au脽ergew枚hnlichen Kosten in die Bemessungsgrundlage des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 dann nicht vorgenommen, wenn diese Kosten betrieblich veranla脽t sind (vgl. S眉ddeutsche Umsatzsteuer-Gruppenleiter-Besprechung Oktober 1969, UStR 1970, 200; Oberfinanzdirektion Saarbr眉cken vom 20. Oktober 1970 S 7206-3-St 24, UStR 1971, 14; Oberfinanzdirektion Koblenz vom 20. Juli 1971 S 7522 A-St 4, UStR 1971, 382). Dies geschieht jedoch ersichtlich nur, um eine gewisse Symmetrie zu der ebenfalls vertretenen Rechtsauffassung zu wahren, da脽 die privat veranla脽ten au脽ergew枚hnlichen Kosten ebenfalls gesondert behandelt werden m眉脽ten (allerdings mit der Folge ihres vollen Zuschlages zur Bemessungsgrundlage). Die Finanzverwaltung rechtfertigt diese Beurteilung mit einkommensteuerrechtlichen Erw盲gungen; die nichtunternehmerische Nutzung falle in den privaten Lebensbereich und m眉sse folglich als Kosten privater Lebensf眉hrung behandelt werden.
Eine gesonderte Behandlung der au脽ergew枚hnlichen Kosten mit der Folge der Einbeziehung der vollen Unfallkosten als (zus盲tzlichen) Teil der Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung ist umsatzsteuerrechtlich nicht zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis ist von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Unfallkosten auf Privatfahrt beeinflu脽t, das einer 脺bertragung auf die Umsatzsteuer nicht zug盲nglich ist.
Nach den zum Einkommensteuerrecht ergangenen Urteilen vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S (BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453 mit weiteren Nachweisen) und vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anl盲脽lich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum Betriebsverm枚gen geh枚renden Gegenstandes eingetreten ist. Im letztgenannten Fall d眉rfen die das betriebliche Kraftfahrzeug betreffenden Sch盲den das Betriebsergebnis nicht mindern, weil dies nach dem ertragsteuerrechtlichen Verst盲ndnis auf die F盲lle betrieblich veranla脽ter Sch盲den beschr盲nkt werden m眉sse. Der f眉r den Betrieb eingetretene Verm枚gensverlust wird infolgedessen erfolgsneutral, also als Privatentnahme behandelt (bei Totalschaden wird der Buchwert des Kraftfahrzeugs 眉ber Kapitalkonto ausgebucht; bei Reparaturen wird dieses Konto mit den Reparaturkosten belastet). Es wird mithin eine privat veranla脽te Wertabgabe aus dem Betriebsverm枚gen an das Privatverm枚gen angenommen, die zur Vermeidung einer Minderung des Betriebsgewinns wie eine Entnahme behandelt wird. Eine Entnahmehandlung im eigentlichen Sinne liegt bei dieser Form der Wertabgabe nicht vor; denn sie m眉脽te sich in einer eindeutigen Handlung, zumindest aber in einem schl眉ssigen Verhalten manifestieren (Urteile vom 7. Oktober 1965 IV 346/61 U, BFHE 83, 462, BStBl III 1965, 666, und vom 12. November 1964 IV 99/63 S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46). Die Wertabgabe hier behandelter Art wird vielmehr aus der Erw盲gung, da脽 ein Verlust au脽erhalb der betrieblichen Sph盲re vorliegt, einer Entnahme gleichgestellt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 1959 IV 131/58 U, BFHE 69, 22, BStBl III 1959, 269). Der Bundesfinanzhof lie脽 daher in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1964 VI 180/63 S offen, "ob und zu welchem Zeitpunkt der zerst枚rte Pkw aus dem Betriebsverm枚gen in das private Verm枚gen 眉berf眉hrt worden ist".
F眉r die Einkommensteuer steht die Frage, welche Auswirkungen eine durch private Verwendung ausgel枚ste Wertabgabe aus dem Betriebsverm枚gen hat, im Mittelpunkt. Die private Verwendung selbst tritt als nur ausl枚sender Faktor in den Hintergrund. Demgegen眉ber ist bei der Umsatzsteuer Gegenstand der Besteuerung dieser Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung mit den Kosten derselben. W眉rde man diesen Kosten, wie die Finanzverwaltung es tut, die Wertabgabe aus dem Betriebsverm枚gen zuschlagen, so w盲re dies eine blo脽e 脺bertragung einkommensteuerrechtlicher Erkenntnisse, welche sich f眉r das Einkommensteuerrecht aus der anders gearteten Systematik dieser Steuer ableiten.
3. F眉r die Umsatzsteuer ist ein anderer rechtssystematischer Ausgangspunkt ma脽geblich. Neben den Leistungen an Dritte wurden stets bestimmte Vorg盲nge, die sich zwischen dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich abspielen, mit Umsatzsteuer aus der finanzpolitischen Erw盲gung belastet, die umsatzsteuerliche Vorzugsstellung der Selbstversorger einzuschr盲nken (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 7. Mai 1926 V A 230/26, RFHE 19, 93, RStBl 1926, 227, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, 搂 1 Nr. 2 Rechtsspruch 1-2; vom 11. Januar 1927 V A 746/26, RFHE 20, 147, RStBl 1927, 102, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, 搂 1 Nr. 2 Rechtsspruch 3; vom 11. Oktober 1929 V A 263/29, RFHE 26, 28, RStBl 1930, 122, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, 搂 1 Nr. 2 Rechtsspruch 5-6; vom 27. M盲rz 1931 V A 186/31, RFHE 28, 293, RStBl 1931, 367, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1926, 搂 1 Nr. 2 Rechtsspruch 10; vom 12. April 1935 V A 387/34, RFHE 37, 310, RStBl 1935, 925, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, 搂 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 1; vom 8. November 1940 V 513/38, RStBl 1941, 15, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, 搂 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 4, und vom 10. Oktober 1941 V A 131/40, RStBl 1942, 51, Mrozek-Kartei, Umsatzsteuergesetz 1934, 搂 1 Ziff. 2 Rechtsspruch 5-6). Die finanzpolitische Notwendigkeit wurde vom Gesetzgeber bis zum Systemwechsel am 1. Januar 1968 in der Besteuerung von endg眉ltigen Entnahmevorg盲ngen, danach auch in der Besteuerung der zeitweisen Gegenstandsverwendung gesehen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Regelung zur Bemessungsgrundlage zu, denn von ihrer Ausgestaltung h盲ngt letztlich die Verwirklichung des Gesetzeszieles ab. Bei Auslegung des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 jedenfalls ist es in der Weise ma脽geblich zu ber眉cksichtigen, da脽 im Zuge der Beseitigung der Vorzugsstellung der Selbstversorger die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht allgemein in eine Schlechterstellung derselben umschl盲gt.
F眉r die F盲lle nichtunternehmerischer Verwendung betrieblicher Kraftfahrzeuge erg盲be sich eine derartige Schlechterstellung allgemein, wenn die Wertabgabe aus dem Betriebsverm枚gen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) voll den Kosten der Verwendung i. S. des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 zugerechnet w眉rde. Die Belastung des Privatkontos in H枚he der Wertabgabe aus dem Betriebsverm枚gen w盲re - auf das umsatzsteuerrechtliche Verh盲ltnis zweier sich gegen眉berstehender Personen (Vermieter und Mieter eines Kraftfahrzeugs) 眉bertragen - mit der Schadensersatzleistung vergleichbar, die der Mieter (ggf.) zivilrechtlich schuldet. Der Vermieter macht in diesen F盲llen neben dem Mietpreis Schadensersatz geltend. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erf盲hrt nur die sonstige Leistung der Vermietung, nicht aber die Schadensregulierung. Eine Einbeziehung der Wertabgabe in die Kosten des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 w眉rde damit im Ergebnis eine Besteuerung der Schadensregulierung darstellen und in diesem Fall den Selbstversorger generell schlechter stellen. Soweit dagegen Reparaturkosten als allgemeine Kostenbestandteile anteilig in die Bemessungsgrundlage eingehen (vgl. Abschn. 2. b) der Gr眉nde), ist diese Folge - wie bereits dargestellt - nicht gegeben.
4. Eine Kostenbelastung des Unternehmers mit den Folgen eines Unfalls tritt im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt f眉r Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Pr盲mien anteilig in der Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs enthalten sind). Auf die Bemessungsgrundlage des Eigenverwendungsverbrauchs wirken sich derartige Ersatzleistungen allerdings nur dann mindernd aus, wenn sie dem Unternehmensverm枚gen zuflie脽en. Es ist zwar unsch盲dlich, wenn der Unternehmer unter Beachtung der ertragsteuerrechtlichen Grunds盲tze, wie sie insbesondere dem Urteil vom 15. Dezember 1977 IV R 78/74 (BFHE 124, 185, BStBl II 1978, 212) zu entnehmen sind, die aus Anla脽 privater Verwendung des Gegenstandes entstandenen Anspr眉che gegen Dritte als nicht zum Betriebsverm枚gen geh枚rig behandelt. F眉r eine Minderung der Bemessungsgrundlage des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 ist jedoch unerl盲脽lich, da脽 die Realisierung dieser Anspr眉che zu einer Einlage in das Unternehmen f眉hrt und somit tats盲chlich die zun盲chst eingetretene Wertabgabe durch Zuf眉hrung des erlangten Ersatzes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensverm枚gen (ganz oder teilweise) ausgeglichen wird.
Im vorliegenden Fall kommt eine Ber眉cksichtigung der auf den Totalschaden entfallenden Kosten nach Ma脽gabe des im Einzelfall f眉r den Besteuerungszeitraum ma脽geblichen
Aufteilungsverh盲ltnisses zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranla脽ten Kosten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des 搂 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 nicht in Betracht. Denn der Kl盲ger hat vollen Schadensausgleich erlangt und diesen dem Unternehmensverm枚gen zugef眉hrt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 73472 |
BStBl II 1980, 309 |
BFHE 1980, 111 |