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Leitsatz (amtlich)
Zu den sonstigen Eink眉nften i. S. von 搂 22 Nr. 3 EStG geh枚rt auch das Entgelt f眉r eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsempf盲nger verpflichtet, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.
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Normenkette
EStG 搂 22 Nr. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zusammenveranlagte Eheleute.
Der Kl盲ger erhielt von der Firma P-KG am 18. August 1971 25 000 DM. Er erkl盲rte die Zahlung wie folgt:
Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau seines Einfamilienhauses in A habe er die Firma I mit dem Verkauf des alten Einfamilienhauses in G beauftragt. Die Firma I habe mehrere Interessenten an der Hand gehabt, die 165 000 DM zu zahlen bereit gewesen seien; die Verkaufsverhandlungen seien schon vor dem Abschlu脽 gestanden. Als aber bekanntgeworden sei, da脽 die Firma P-KG auf dem Nachbargrundst眉ck einen achtgeschossigen Wohnblock errichten wolle, seien f眉r das Einfamilienhaus in G nur mehr 140 000 DM geboten worden. Er habe in dieser Situation nur zwei M枚glichkeiten gesehen: n盲mlich entweder das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundst眉ck zu verhindern oder sich den Verm枚gensverlust von 25 000 DM durch die Firma P-KG verg眉ten zu lassen. Da die Firma P-KG zur Ersatzleistung -- in H枚he von 25 000 DM bei acht Geschossen, von 20 000 DM bei sieben und von 15 000 DM bei sechs Geschossen des zu errichtenden Wohnblocks -- bereit gewesen sei, seien entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen worden. Die -- im Sommer 1971 -- erhaltene 脺berweisung von 25 000 DM sei somit eine Ersatzleistung f眉r die Wertminderung von genau 25 000 DM gewesen, die die Errichtung des achtgeschossigen Wohnblocks auf dem Nachbargrundst眉ck f眉r das Einfamilienhaus in G mit sich gebracht habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erfa脽te den Betrag von 25 000 DM als sonstige Eink眉nfte gem盲脽 搂 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn der Kl盲ger habe auf die Bereitschaft der Firma P-KG zur "Entsch盲digungsleistung" die Baupl盲ne der Firma P-KG unterschrieben und sich damit des Rechts begeben, als Grundst眉cksnachbar Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Firma P-KG geltend zu machen.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) sei ein Entsch盲digungsanspruch gegen die Firma P-KG nicht ausgeschlossen gewesen. Gem盲脽 搂 906 Abs. 2 Satz 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) h盲tten die Kl盲ger zwar die wesentliche Beeintr盲chtigung ihres Grundst眉cks durch die totale Beschattung nicht verhindern k枚nnen; nach 搂 906 Abs. 2 Satz 2 BGB h盲tten sie jedoch von der Firma P-KG einen angemessenen Ausgleich in Geld (Entsch盲digung) f眉r diese Beeintr盲chtigung beanspruchen k枚nnen. Das FG habe angenommen, da脽 negative Immissionen, zu welchen auch die Entziehung von Licht und Sonne geh枚rten, keine unzul盲ssigen Immissionen i. S. des 搂 906 BGB sein k枚nnten. Diese Rechtsansicht sei falsch. Es sei anerkannt, da脽 der Entsch盲digungsanspruch gem盲脽 搂 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch au脽erhalb des Immissionsbereichs des 搂 906 Abs. 1 BGB gegeben sein k枚nne. Die Entsch盲digung sei nicht daf眉r gezahlt worden, da脽 die Baugenehmigung -- durch Nichtwidersprechen -- erteilt werden konnte, sondern daf眉r, da脽 das Grundst眉ck eine Wertminderung habe hinnehmen m眉ssen, und zwar je nach Umfang der Baugenehmigung und deren Ausnutzung. Die Zahlung habe demnach lediglich eine Verm枚gensumschichtung bewirkt.
Die Kl盲ger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des FG den Berichtigungsbescheid des FA vom 3. Mai 1976 in der Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Eink眉nfte aus Leistungen unterliegen als "sonstige Eink眉nfte" der Einkommensteuer (搂 22 Nr. 3 EStG), soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Eink眉nften i. S. des 搂 22 Nrn. 1 oder 2 EStG 驳别丑枚谤别苍.
Der Betrag von 25 000 DM, den der Kl盲ger erhalten hat, ist vom FA ohne Rechtsversto脽 als sonstige Eink眉nfte nach 搂 22 Nr. 3 EStG erfa脽t worden.
Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, da脽 der Empfang dieses Betrags von keiner anderen Einkunftsart erfa脽t worden ist, und da脽 er mit einer Leistung des Empf盲ngers in Zusammenhang steht. Ausgenommen von 搂 22 Nr. 3 EStG bleiben Ver盲u脽erungsvorg盲nge oder ver盲u脽erungs盲hnliche Vorg盲nge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt daf眉r erbracht wird, da脽 ein Verm枚genswert in seiner Substanz endg眉ltig aufgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. November 1978 VIII R 72/76, BFHE 127, 9, BStBl II 1979, 298 und die dort zitierte Rechtsprechung); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Leistung i. S. von 搂 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann (搂 241 BGB). Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Kl盲ger und der Firma P-KG ein Vertrag geschlossen worden, wovon auch die Kl盲ger ausgehen.
Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, welches Verhalten des Kl盲gers entscheidender Vertragsinhalt zwischen ihm und dem anderen Vertragsteil geworden ist. Zweck des Vertrages war in jedem Fall das Hinnehmen einer Einschr盲nkung der dem Kl盲ger zustehenden oder -- ggf. vom Kl盲ger her gesehen -- vermeintlich zustehenden Nachbarrechte (vgl. zur subjektiven Seite BFH-Urteil vom 25. September 1979 VIII R 34/78, BFHE 129, 128, BStBl II 1980, 114), also ein "Dulden".
Gleichg眉ltig, ob einem Teil dieses einheitlichen Lebensvorganges ausschlaggebende Bedeutung als Vertragsinhalt beigemessen oder ob ein aus Tun, Unterlassen und Dulden zusammengesetztes Verhalten als ma脽gebend erachtet wird, handelt es sich jedenfalls um eine bestimmbare und bestimmte Leistung des Kl盲gers.
Eine von 搂 22 Nr. 3 EStG nicht erfa脽te Leistung l盲ge allerdings dann vor, wenn der Kl盲ger dem anderen Vertragsteil ein eigenes Wirtschaftsgut 眉bertragen h盲tte.
搂 22 Nr. 2 i. V. m. 搂 23 EStG will die von den Einkunftsarten 搂 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 EStG unerfa脽t gebliebenen "Ver盲u脽erungsgewinne" abschlie脽end regeln. Daraus folgt, da脽 Entgelte f眉r die Ver盲u脽erung eines Gegenstandes des Privatverm枚gens nicht unter 搂 22 Nr. 3 EStG fallen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62); Entsprechendes gilt f眉r ver盲u脽erungs盲hnliche Vorg盲nge (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796).
Der Sachverhalt ist nicht dem im Urteil in BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796 entschiedenen Fall vergleichbar. Dort war der Teil des Grundst眉cks, der f眉r U-Bahn-Zwecke ben枚tigt worden war, wirtschaftlich in seiner Substanz von dem 眉brigen Grundst眉ckseigentum abgespalten worden und dem Grundst眉ckseigent眉mer die Herrschaftsgewalt dar眉ber auf Dauer verlorengegangen. Ein solcher ver盲u脽erungs盲hnlicher Vorgang liegt hier nicht vor.
Die Leistung des Kl盲gers steht mit dem Entgelt, das er empfangen hat, im Zusammenhang. Das wird vom Kl盲ger auch nicht in Frage gestellt.
Die Einw盲nde der Kl盲ger greifen nicht durch. Auch wenn davon ausgegangen wird, da脽 das Entgelt der Wertminderung entsprechen sollte, die das Grundst眉ck des Kl盲gers durch die Bebauung des Nachbargrundst眉cks erfuhr, wurde nicht eine Substanz眉bertragung des Grundst眉cks abgegolten, sondern die Wertminderung dieses Grundst眉cks war die Bemessungsgrundlage f眉r den Wert der Leistung des Kl盲gers.
Dahingestellt bleiben kann, ob ein Anspruch gem盲脽 搂 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestand, wie der Kl盲ger meint, oder nicht, wie das FG ausgef眉hrt hat. Denn das FG hat in den Senat bindender Weise zuvor festgestellt, da脽 die Firma P-KG Entgelt entweder daf眉r aufgewendet hat, da脽 der Kl盲ger die Baupl盲ne unterschrieb und sich der nachbarrechtlichen Einwendungen begab, oder daf眉r, da脽 der Kl盲ger von weiteren Einwendungen gegen das Bauvorhaben absah. Darauf, ob ein Anspruch gem盲脽 搂 906 Abs. 2 Satz 2 BGB h盲tte entstehen k枚nnen oder nach Erstellung des Baus entstanden ist, kam es demzufolge f眉r das FG nicht mehr an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74610 |
BStBl II 1983, 404 |
BFHE 1983, 177 |