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Entscheidungsstichwort (Thema)
K眉rzung des Vorwegabzugs f眉r Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrern
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Leitsatz (amtlich)
Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer zustehende Vorwegabzug f眉r Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des Gesch盲ftsf眉hrergehalts zu k眉rzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.
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Normenkette
EStG 搂听10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2, 搂听10c Abs. 3 Nr. 2, 搂听26b
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) wurden in den Streitjahren (1999 und 2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl盲ger war zun盲chst einziger Gesellschafter und alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer und sp盲ter (seit 1995) alleiniger Liquidator einer GmbH. Im April des Streitjahres 1999 眉bertrug der Kl盲ger einen Gesch盲ftsanteil in H枚he des h盲lftigen Stammkapitals der GmbH schenkweise auf die Kl盲gerin. Anschlie脽end beschlossen die Kl盲ger als Gesellschafter die Fortsetzung der GmbH und die Bestellung beider Kl盲ger zu deren Gesch盲ftsf眉hrern. Im Juni 1999 wurden die Anstellungsvertr盲ge der GmbH mit den Kl盲gern abgeschlossen. Im September 1999 erteilte die GmbH dem Kl盲ger eine Pensionszusage, f眉r die sie bei einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft eine Rentenversicherung abschloss.
Bei der Einkommensteuerveranlagung f眉r die beiden Streitjahre k眉rzte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) den beiden Kl盲gern gemeinsam zustehenden Vorwegabzug f眉r Vorsorgeaufwendungen gem盲脽 搂 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG, hier in der bis zum Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung --a.F.--) um 16 v.H. des Bruttoarbeitslohns, den der Kl盲ger im jeweiligen Jahr aufgrund seiner Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit vereinnahmt hatte. Die K眉rzung hatte zur Folge, dass der Vorwegabzug sich f眉r das Jahr 1999 auf 751 DM verringerte und f眉r das Jahr 2000 ganz wegfiel. Die Abziehbarkeit der von den Kl盲gern in den Streitjahren getragenen Vorsorgeaufwendungen verminderte sich entsprechend.
Gegen die Einkommensteuerbescheide f眉r die Streitjahre legten die Kl盲ger aus anderen Gr眉nden erfolglos Einspruch ein. Mit der anschlie脽enden Klage wandten sie sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01 (BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546) erstmalig auch gegen die K眉rzung des Vorwegabzugs. Nachdem das FA dem Klagebegehren im Hinblick auf die Streitpunkte des Einspruchsverfahrens abgeholfen hatte, hat das Finanzgericht (FG) der weitergehenden Klage stattgegeben und zur Begr眉ndung sinngem盲脽 ausgef眉hrt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 696):
Die Voraussetzungen f眉r die K眉rzung des Vorwegabzugs seien im Streitfall nicht erf眉llt. Als jeweils zu 50 v.H. an der GmbH beteiligte Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer h盲tten beide Kl盲ger nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlegen. Der Kl盲ger geh枚re auch nicht aufgrund der ihm von der GmbH erteilten Pensionszusage zu dem (f眉r die K眉rzung allein einschl盲gigen) Personenkreis des 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift beruhe die damit verbundene Anwartschaft auf eine Altersversorgung n盲mlich auf "eigenen" Beitragsleistungen der Kl盲ger, weil sie durch eine Minderung ihrer gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspr眉che finanziert worden sei. Im Hinblick auf 搂 26b EStG mache es insoweit keinen Unterschied, ob die Vorsorgeaufwendungen aus den Mitteln des einen oder aus solchen des anderen Ehegatten geleistet worden seien und ob der anwartschaftsberechtigte Steuerpflichtige selbst oder sein Ehegatte auf verm枚genswerte Rechtspositionen verzichtet habe.
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Durch die mit der Pensionszusage verbundenen Betriebsausgaben der GmbH seien nicht nur die Gewinnbezugsrechte des Kl盲gers, sondern auch diejenigen seiner Mitgesellschafterin --der Kl盲gerin-- gemindert worden. Daher sei der Kl盲ger in wirtschaftlicher Hinsicht f眉r seine Pensionszusage nur zur H盲lfte selbst aufgekommen. Aus 搂 26b EStG ergebe sich f眉r den Streitfall nichts anderes. Die der Kl盲gerin zuzurechnenden Beitr盲ge k枚nnten nicht als eigene Beitragsleistungen des Kl盲gers angesehen werden.
Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
Sie machen geltend, im Streitfall seien die Aufwendungen f眉r die gemeinsame Altersversorgung durch beide Ehegatten gemeinsam erbracht und von ihnen in voller H枚he selbst getragen worden.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG den Arbeitslohn des Kl盲gers trotz der von der GmbH erhaltenen Pensionszusage bei der K眉rzung des Vorwegabzugs au脽er Ansatz gelassen.
1. Nach 搂 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. steht zusammenveranlagten Ehegatten f眉r sog. Vorsorgeaufwendungen (搂 10 Abs. 2 Satz 1 EStG) als H枚chstbetrag ein Vorwegabzug von 12 000 DM (in den Streitjahren; sp盲ter: 6 136 鈧) zu. Der Vorwegabzug ist nach 搂 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG unter anderem dann um 16 v.H. der Einnahmen aus nichtselbst盲ndiger Arbeit i.S. des 搂 19 EStG --ohne Versorgungsbez眉ge i.S. des 搂 19 Abs. 2 EStG-- zu k眉rzen, wenn der Steuerpflichtige w盲hrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufst盲tigkeit ausge眉bt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.
2. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erf眉llt, da die dem Kl盲ger erteilte Pensionszusage jedenfalls nicht vollst盲ndig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die in 搂 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG getroffene Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Kl盲ger die durch die Pensionszusage eingetretene Minderung des seinem Ehegatten --der Kl盲gerin-- zustehenden gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruchs als "eigene Beitragsleistung" zuzurechnen ist; dies gilt auch im Falle der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" f眉r den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Verm枚gensanspruchs gegen eine Versorgungszusage zu verstehen (Senatsurteil vom 25. M盲rz 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546). Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH der Vorwegabzug f眉r Vorsorgeaufwendungen ungek眉rzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Anspr眉che (搂搂 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung --GmbHG--) und damit letztlich ausschlie脽lich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt. Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Gesch盲ftf眉hrern eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschlie脽lich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Anspr眉che erwirbt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 15. Dezember 2004 XI R 45/03, BFH/NV 2005, 1509).
b) Bei Anwendung dieser Ma脽st盲be (kritisch dazu insbesondere Briese, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1087, m.w.N.; dagegen wiederum Ahmann, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 959) w盲re der von dem Gesch盲ftsf眉hrer einer GmbH bezogene Arbeitslohn allerdings nur dann aus der Bemessungsgrundlage f眉r die K眉rzung des Vorwegabzugs auszunehmen, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Anspr眉che auf eine eigene Altersversorgung听听 vollst盲ndig听听 mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Anspr眉che in Verbindung gebracht werden k枚nnen.
Das folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Mindert sich --bei wirtschaftlicher Betrachtung-- durch die Zusage der Altersversorgung zugleich auch dauerhaft der Gewinnanteil eines Mitgesellschafters oder dessen Anspruch auf Teilhabe am Liquidationserl枚s, ohne dass dem Mitgesellschafter eine vergleichbare, seiner Beteiligungsquote entsprechende Alterssicherung zugesagt worden ist, so erwirbt der Steuerpflichtige seine Pensionsanwartschaft zumindest insoweit ohne eine von ihm selbst erbrachte "eigene" Beitragsleistung. Diese Fallgestaltung aber, bei der die vorwegabzugsch盲dlichen Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung zwar teilweise auf Eigenleistungen, zu einem gewissen Teil aber auch nicht auf den eigenen Beitr盲gen des Steuerpflichtigen beruhen, wird vom Wortlaut des 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ausdr眉cklich mit umfasst.
Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung w盲re es unter diesen Umst盲nden nicht gerechtfertigt, dem Steuerpflichtigen den ungek眉rzten Vorwegabzug zu belassen. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der den Grundh枚chstbetrag erg盲nzende Vorwegabzug nach den Vorstellungen des Gesetzgebers solche Steuerpflichtigen beg眉nstigen soll, die ihre Beitr盲ge zur Altersversorgung听听 in voller H枚he听听 selbst aufbringen m眉ssen (BTDrucks 8/292, S. 21; BTDrucks 11/2157, S. 144; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).
c) Im Streitfall hat der Kl盲ger seine Anwartschaft auf Alterssicherung zumindest zu dem Teil, der rechnerisch auf die Beteiligungsquote seiner Mitgesellschafterin --der Kl盲gerin-- entf盲llt, durch Minderung der Verm枚gensanspr眉che eines Dritten und damit nicht durch eigene Beitragsleistung erworben. Daran 盲ndert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Mitgesellschafterin um den zusammenveranlagten Ehegatten des Kl盲gers handelt. Die Gewinnminderung des Mitgesellschafters kann dem Steuerpflichtigen nicht als "eigene Beitragsleistung" zugerechnet werden.
aa) Der Gesetzeswortlaut der hier streitigen Vorschriften ist nicht sachverhalts-, sondern personenbezogen. Nach 搂 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. ist die K眉rzung des Vorwegabzugs vorzunehmen, wenn "der Steuerpflichtige" zum "Personenkreis" des 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG geh枚rt. Zu diesem Personenkreis wiederum z盲hlen s盲mtliche Steuerpflichtige, die als "Arbeitnehmer" (sofern --wie hier-- die sonstigen Voraussetzungen vorliegen) eine ihnen "auf Grund vertraglicher Vereinbarungen" zustehende "Anwartschaft auf eine Altersversorgung" nicht vollst盲ndig durch "eigene" Beitragsleistungen erworben haben. S盲mtliche im Gesetz verwendeten Begriffe lassen erkennen, dass sowohl die vereinbarte Anwartschaft als auch die volle Beitragsleistung in derselben Person verwirklicht worden sein m眉ssen, wenn von der K眉rzung des Vorwegabzugs abgesehen werden soll. Der insoweit erforderliche, auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogene Zusammenhang zwischen eigenem Beitrag und Anwartschaftsrecht ist zudem in den Gesetzesmaterialien zur Zweckbestimmung des (gek眉rzten) Vorwegabzugs wiederholt zum Ausdruck gekommen (BTDrucks 8/292, S. 21; BTDrucks 11/2157, S. 144 f.; BTDrucks 12/6078, S. 121).
bb) Im Hinblick auf diese personengebundene Konzeption des Gesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, BFHE 200, 540, 543, BStBl II 2003, 183, 185) kann der erkennende Senat der Auffassung des FG nicht beitreten, bei zusammenveranlagten Mitgesellschafter-Ehegatten mache es wegen 搂 26b EStG keinen Unterschied, ob der anwartschaftsberechtigte Steuerpflichtige selbst oder sein Ehepartner auf verm枚genswerte Rechtspositionen verzichtet.
Nach 搂 26b EStG werden die Eheleute nach Zusammenrechnung ihrer Eink眉nfte im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug (搂 2 Abs. 4 EStG) gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt, "soweit nichts anderes vorgeschrieben ist". Daraus ergibt sich insbesondere, dass es nicht darauf ankommt, welcher der beiden Ehegatten die als Sonderausgaben abzugsf盲higen Vorsorgeaufwendungen zu welchem Anteil aus eigenen Mitteln selbst aufgebracht hat. Indessen geht es im Streitfall nicht um die Frage nach der Zurechnung von Vorsorgeaufwendungen, sondern um das Problem der Zurechnung der beim anderen Ehegatten eingetretenen Gewinnminderung als "eigene Beitragsleistung". Weder die Verzichtsleistung auf m枚gliche Gewinnaussch眉ttungen und Liquidationsraten noch der damit verbundene Erwerb des Anwartschaftsrechts auf eine Altersversorgung stellen aber selbst Vorsorgeaufwendungen dar, die nach 搂 2 Abs. 4 EStG als Sonderausgaben zu ber眉cksichtigen w盲ren (vgl. Ahmann, HFR 2005, 959). Da es nach 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ausdr眉cklich auf die eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers ankommt, besteht zudem eine abweichende Vorschrift i.S. von 搂 26b EStG, so dass auch insoweit f眉r eine gemeinsame Behandlung der Ehegatten als ein Steuerpflichtiger kein Raum ist (ablehnend auch Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 7. Oktober 2004听 16 K 12261/01, juris Nr: STRE200571939, Az. des BFH: XI R 46/05).
cc) Der anwartschaftsberechtigte Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer kann die Minderung des Anspruchs seines Mitgesellschafters auf Teilhabe am Gewinn und am Erl枚s aus der Liquidation der GmbH auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwands als eigene Beitragsleistung geltend machen.
Nach dem Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, 272, BStBl II 1995, 281, 283 f.) kann von Drittaufwand nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten tr盲gt, die durch die Eink眉nfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Derartige Aufwendungen eines Dritten sind in den F盲llen der sog. Abk眉rzung des Zahlungswegs (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 167, BStBl II 1999, 782, 785) und --unter im Einzelnen noch nicht abschlie脽end gekl盲rten Voraussetzungen-- m枚glicherweise auch in den F盲llen der sog. Abk眉rzung des Vertragswegs (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314, und vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. August 2006 IV C 3 -S 2211- 21/06, BStBl I 2006, 492) als eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten.
Auf die Frage, ob die Minderung der gesellschaftsrechtlichen Anspr眉che des Mitgesellschafters in eine Verzichtsleistung des Steuerpflichtigen gegen Versorgungszusage umgedeutet werden kann, sind die diesen Wertungen zugrunde liegenden 脺berlegungen nicht 眉bertragbar. Die Zurechnung des Drittaufwands zum Eigenaufwand des Steuerpflichtigen beruht auf dem Gedanken, dass die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg 眉ber den Steuerpflichtigen im Rahmen zweier zweiseitiger Rechtsbeziehungen gleich zu behandeln ist, weil beide Formen der Zahlung einen vergleichbaren wirtschaftlichen Gehalt aufweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.). Die Behandlung des Drittaufwands findet ihre Rechtfertigung letztlich in dem Zweck, im Rahmen des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Eink眉nften gedient haben (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1989 X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683, m.w.N.).
Daran fehlt es in F盲llen, in denen die GmbH zwar dem Steuerpflichtigen eine Versorgungszusage erteilt, ohne dass zugleich auch der Mitgesellschafter seinerseits mit einer seiner Beteiligungsquote entsprechenden Altersversorgung ausgestattet wird. Denn die Nichtber眉cksichtigung des Mitgesellschafters als solche beruht nicht auf dessen einseitigem Verzicht, sondern auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung (zur Vertretung der Gesellschaft bei Anstellung des Gesch盲ftsf眉hrers vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. M盲rz 1991 II ZR 169/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1680, Der Betrieb --DB-- 1991, 1065, und vom 3. Juli 2000 II ZR 282/98, NJW 2000, 2983, DB 2000, 1807). Die einseitige Altersversorgung des Steuerpflichtigen bildet daher keinen Verm枚genswert, der dem Steuerpflichtigen vom Mitgesellschafter schenkweise zugewendet und als eigene Beitragsleistung zugerechnet werden k枚nnte.
dd) Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, die fehlende oder hinter der Beteiligungsquote zur眉ckbleibende Versorgungszusage zugunsten des Mitgesellschafters f眉r Zwecke des Vorwegabzugs als Form einer "mittelbaren verdeckten Beitragsleistung" des Steuerpflichtigen zu dessen eigener Altersversorgung anzuerkennen. Die Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren verdeckten Einlage von Verm枚gensvorteilen, die einem GmbH-Gesellschafter von Seiten einer nahestehenden Person zugewendet worden sind, die ihrerseits GmbH-Gesellschafter ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BFHE 194, 130, BStBl II 2001, 234), ist auf die hier zu beurteilenden F盲lle weder unmittelbar noch sinngem盲脽 anwendbar.
Die genannte Rechtsprechung beruht zum einen auf der Voraussetzung, dass es sich bei dem Verm枚gensvorteil um eine (weitergereichte) verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) zugunsten der nahestehenden Person handelt. Zum anderen geht sie davon aus, dass der Gesellschafter die als verdeckte Einlage zu beurteilende Leistung an die Gesellschaft nicht selbst erbringen muss und dass es insoweit gen眉gt, wenn die Leistung durch eine ihm nahestehende Person erbracht wird und in der Zuwendung eines Verm枚gensvorteils an die Gesellschaft zugleich eine --entgeltliche oder unentgeltliche-- Zuwendung an den oder die Gesellschafter zu sehen ist (BFH-Urteil in BFHE 194, 130, 133 f., BStBl II 2001, 234, 236).
Vergleichbare Gegebenheiten liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass die Gesellschafterversammlung nur einzelnen ihrer Gesellschafter aufgrund ihrer Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit eine Altersversorgung zusagt oder dass sie nicht alle Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer mit einer der Beteiligungsquote entsprechenden Altersversorgung ausstattet, f眉hrt allenfalls zu einer Benachteiligung zu Lasten, nicht aber zu einer vGA zugunsten des 眉bergangenen Mitgesellschafters. Abweichend von der f眉r die Erbringung von Einlagen durch Dritte geltenden Rechtslage ist zudem --wie dargelegt-- weder die Zurechnung dieses beim nahestehenden Mitgesellschafter eingetretenen Nachteils als "eigene" Beitragsleistung des Steuerpflichtigen dem Wortlaut des 搂 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nach zul盲ssig, noch handelt es sich 眉berhaupt um einen Verm枚genswert, der von der nahestehenden Person schenkweise an den Steuerpflichtigen h盲tte weitergereicht werden k枚nnen.
3. Da die Vorentscheidung insoweit auf unzutreffenden rechtlichen Erw盲gungen beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat den gemeinsamen Vorwegabzug der Kl盲ger dem Grunde und der H枚he nach zutreffend gek眉rzt; die Klage war daher abzuweisen.
4. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hat der Senat 眉ber die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 29. M盲rz 2000 I R 85/98, BFH/NV 2000, 1247, 1249, und vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, 851).
Das FA hat dem mit der Klage zun盲chst verfolgten Begehren, die Einkommensteuerbescheide vom 4. September 2001 (in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2001) abzu盲ndern und die Einkommensteuer 1999 von 40 472 DM um 6 075 DM auf 34 397 DM sowie die Einkommensteuer 2000 von 47 046 DM um 6 048 DM auf 40 998 DM herabzusetzen, durch die w盲hrend des Klageverfahrens ergangenen 脛nderungsbescheide vom 10. September 2004 (1999) bzw. vom 20. Oktober 2004 (2000) unter Festsetzung einer um 1 797 DM (1999) bzw. um 1 312 DM (2000) niedrigeren Einkommensteuer teilweise abgeholfen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgel枚sten Kosten des Klageverfahrens waren daher nach 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO insoweit dem FA aufzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, 513, BStBl II 2006, 408, 410). Im 脺brigen beruht die Kostenentscheidung auf 搂 135 Abs. 1 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1674073 |
BFH/NV 2007, 323 |
BStBl II 2007, 452 |
BFHE 2008, 165 |
BB 2007, 191 |
DB 2007, 145 |
DStR 2007, 102 |
DStRE 2007, 187 |
DStZ 2007, 88 |
HFR 2007, 222 |