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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
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Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Betriebsaufspaltung liegt zwischen dem Besitzpersonenunternehmen und der Betriebskapitalgesellschaft weder Organschaft noch Unternehmenseinheit vor.
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Normenkette
GewStG 搂听2 Abs. 2 Ziff. 1, 搂听2/2/2, 搂听8/1, 搂听12/2/1
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Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen dem Einzelunternehmen R. (Revisionskl盲gerin, im folgenden als Steuerpflichtige - Stpfl. - bezeichnet) und der Firma A- GmbH (GmbH) im Erhebungszeitraum 1950 ein Organschaftsverh盲ltnis bestanden hat.
Alleininhaber der Stpfl. war bis zu seinem Tode der Ehemann der jetzigen Inhaberin. Gegenstand der Stpfl. war bis zum 31. Juli 1949 eine Fabrik sowie verschiedene landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe. Au脽erdem standen im Streitjahr und in den folgenden Jahren noch einige Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Rechtsformen im Abh盲ngigkeitsverh盲ltnis zur Stpfl.
Der Inhaber der Stpfl. verpachtete die Fabrik mit Wirkung vom 1. August 1949 an die aus diesem Anla脽 gegr眉ndete GmbH, an deren Stammkapital er mit 290.000 DM und seine Ehefrau mit 10.000 DM beteiligt waren. Der Inhaber der Stpfl. war alleiniger Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH und f眉r sich allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Gegenstand des Pachtvertrages sind die gesamten zur Fabrik geh枚rigen Grundst眉cke und Geb盲ude nebst dazugeh枚rigen Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Inventar mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verm枚gens.
Nach Abschlu脽 des Pachtvertrages betrieb der Inhaber der Stpfl. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit den dazugeh枚rigen Betriebszweigen zum Teil unter der Firma der Stpfl. weiter.
Die Stpfl. hat nach Abschlu脽 des Pachtvertrages in gr枚脽erem Umfang Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Gegenst盲nde der Betriebs- und Gesch盲ftsausstattung und Kraftfahrzeuge auf ihre Kosten angeschafft, die (auch) dem Betrieb der GmbH dienen und f眉r die die Stpfl. die Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) geltend macht. Die GmbH hat lediglich die Kosten der f眉r ihren Betrieb angeschafften geringwertigen Wirtschaftsg眉ter getragen. Sie hat dar眉ber hinaus s盲mtliche Aufwendungen f眉r Reparaturen an dem von ihr genutzten unbeweglichen und beweglichen Anlageverm枚gen der Stpfl. zun盲chst getragen und gebucht und die f眉r aktivierungspflichtig gehaltenen Betr盲ge der Stpfl. bei Aufstellung der Jahresbilanz belastet. Der Inhaber der Stpfl. hat der GmbH in den ersten Jahren nach ihrer Gr眉ndung hohe Darlehen zur Finanzierung der Landwirtschaft und anderer Betriebe abgezogen.
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuerme脽betrages rechnete der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem Gewerbeertrag der Stpfl. 18.200 DM f眉r an die GmbH gezahlte Dauerschuldzinsen und ihrem Gewerbekapital 275.036 DM f眉r Dauerschulden gegen眉ber der GmbH hinzu.
Mit den Rechtsbehelfen machte die Stpfl. geltend, die GmbH sei Organ der Stpfl., weil sie organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich in die Stpfl. eingegliedert sei.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte u. a. aus, die GmbH sei nicht entsprechend dem Gesamtbild in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach Art einer dienenden Gesch盲ftsabteilung in die Stpfl. eingegliedert. Eher k枚nnte man davon sprechen, da脽 die Stpfl. der GmbH diene, n盲mlich dadurch, da脽 sie ihr die zum Wirtschaften erforderlichen G眉ter zur Verf眉gung stelle.
Die Verteilung der Gewichte und die Zuordnung zueinander werde noch deutlicher, wenn man die organisatorische Eingliederung betrachte. Mit der Gr眉ndung der GmbH und der 眉bertragung der Produktion der Fabrik sei eine typische Betriebsaufspaltung vorgenommen worden. Im Falle der typischen Betriebsaufspaltung werde eine gewerbesteuerliche Organschaft nicht anerkannt (Urteile des BFH I 119/56 U vom 25. Juni 1957, BStBl 1957 III S. 303, Slg. Bd. 65 S. 181, und I 251/60 S vom 7. M盲rz 1961, BStBl 1961 III S. 211, Slg. Bd. 72 S. 578).
Die Stpfl. k枚nne sich auch nicht auf Unternehmenseinheit berufen. Im Gewerbesteuerrecht gebe es nach zutreffend erscheinender Rechtsprechung des BFH keine Unternehmenseinheit auf Grund von Unternehmeridentit盲t zwischen einer Kapitalgesellschaft einerseits und einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft andererseits (vgl. BFH-Urteil I 251/60 S vom 7. M盲rz 1961, a. a. O.; I 123/60 U vom 9. M盲rz 1962, BStBl 1962 III S. 199, Slg. Bd. 74 S. 533, und I 240/61 vom 17. Juli 1962, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 24).
Mit der Rb., die gem盲脽 搂 184 FGO als Revision zu behandeln ist, tr盲gt die Stpfl. vor, nach der Rechtsprechung entstehe zwar durch eine Betriebsaufspaltung allein noch keine Organschaft. Das bedeute aber nicht, da脽 die Betriebsaufspaltung die Organschaft auch dann ausschlie脽e, wenn im 眉brigen die Voraussetzungen der Organschaft vorl盲gen. In einem solchen Falle werde vielmehr durch den Pachtvertrag eine noch engere Verbindung hergestellt als bei einfacher Organschaft. Das FG lege es dem Inhaber der Stpfl. zum Nachteil aus, da脽 er Geld aus der GmbH herausgezogen habe, um die Verluste der Landwirtschaft und sp盲ter auch die eines anderen Betriebes auszugleichen. Die Tatsache allein, da脽 jemand Geld von einem anderen leihe, besage nichts. Es gebe nur wenige Unternehmer, die ohne Kredit ausk盲men. Geldleihen sei ein Gesch盲ft wie jedes andere. Wenn der Inhaber der Stpfl. aus der GmbH Geld als Darlehen herausgezogen habe, so habe er als Konzernspitze gehandelt, die das Geld dahin leite, wo es gebraucht werde.
Der Begriff des Dienens sei vielseitig und mi脽verst盲ndlich. Man k枚nne nicht sagen, die Stpfl. als Besitzgesellschaft diene der GmbH, indem sie dieser das Anlageverm枚gen pachtweise zur Verf眉gung stelle. Es verhalte sich vielmehr umgekehrt. Die GmbH diene der Stpfl., indem sie den gepachteten Betrieb nach deren Anweisungen und in deren Interesse f眉hre. Dem FG schwebe offenbar vor, da脽 Organschaft nur bei vertikalem Aufbau eines Konzern bestehen k枚nne. Eine derartige Auffassung sei zu eng und werde den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
Es sei nicht erforderlich, da脽 das Organ den Hauptbetrieb habe. Nach dem L盲ndererla脽 betreffend die k枚rperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Organschaften vom 23. Oktober 1959 (Organschaftserla脽, BStBl 1959 II S. 161) sei Organschaft zu einer gesch盲ftsleitenden Holding m枚glich. Die Stpfl. sei eine gemischte Holding. Sie leite alle zur Firmengruppe geh枚renden Unternehmen und verteile die finanziellen Mittel, wie es den Bed眉rfnissen der einzelnen Betriebe entspreche. Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils sei daher die Stpfl. und nicht die GmbH Konzernspitze. Diese habe nur Umlaufverm枚gen, besitze keine Beteiligungen und sei daher gar nicht in der Lage, auf die anderen Unternehmen einzuwirken. Wenn eine Holding 眉berhaupt keinen Betrieb zu haben brauche, so sei es auch nicht erforderlich, da脽 eine gemischte Holding den Hauptbetrieb f眉hre.
Durch die Betriebsaufspaltung habe sich nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich etwas ge盲ndert. Das Unternehmen sei nach wie vor eine Einheit. Auf Grund dieser Tatsache komme die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, da脽 bei Betriebsaufspaltung die Besitzfirma gewerbesteuerpflichtig bleibe. Nun gebe es zwar im Gewerbesteuerrecht im allgemeinen keine Unternehmenseinheit zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Einzelkaufmann. Hiervon werde jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn der Einzelunternehmer zugleich Angestellter der Kapitalgesellschaft sei (BFH-Urteil I 251/60 S vom 7. M盲rz 1961, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sei der Inhaber der Stpfl. zugleich Gesellschafter und Angestellter (Gesch盲ftsf眉hrer) der GmbH gewesen. Da脽 an der GmbH zu 1/30 auch die Ehefrau des Inhabers der Stpfl. beteiligt gewesen sei, liege nur daran, da脽 eine GmbH nicht von einer Person allein gegr眉ndet werden k枚nne. Die Ehefrau des Inhabers der Stpfl. h盲tte ihren Anteil sp盲ter auf die GmbH 眉bertragen.
Sollten Organschaft oder Unternehmenseinheit abgelehnt werden, so bleibe zu pr眉fen, ob die vereinnahmte Pacht nicht nach den Grunds盲tzen des Urteils des BFH Gr.S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BStBl 1964 III S. 124, Slg. Bd. 78 S. 315) gewerbesteuerfrei zu bleiben habe.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unbegr眉ndet. Zwischen der Stpfl. und der GmbH kann eine Organschaft nicht anerkannt werden. Im Urteil I 22/55 U vom 25. Juni 1957 (BStBl 1958 III S. 174, Slg. Bd. 66 S. 449) hat der erkennende Senat betont, da脽 allgemein ein Organverh盲ltnis ein Abh盲ngigkeitsverh盲ltnis in der Weise voraussetzt, da脽 die Untergesellschaft nach Art einer Gesch盲ftsabteilung in ein 眉bergeordnetes Unternehmen eingeordnet ist. Stellt man sich die T盲tigkeit von Organtr盲ger und Organ als Einheit vor, so mu脽 folgerichtig die Hauptt盲tigkeit vom Organtr盲ger entfaltet werden, denn sonst kann das Organ nicht dem Betrieb des Organtr盲gers dienen und ihn f枚rdern. Die Tochter mu脽 dem Gewerbebetrieb der Mutter nach Art einer Betriebst盲tte dienen. Es ist vom FG wie vom FA zutreffend als entscheidend herausgestellt worden, da脽 es im Streitfall an einer Eingliederung der GmbH in den Betrieb der Stpfl. fehlt. Es fehlt jede betrieblich bedingte Verflechtung. Die finanziellen Beteiligungsverh盲ltnisse allein sowie gewisse organisatorische Ma脽nahmen z. B. Weisungsgebundenheit, personelle Verflechtungen usw. begr眉nden keine Eingliederung (BFH- Entscheidung I 22/55 U vom 25. Juni 1957, a. a. O.).
Da脽 die Einzelfirma nicht Organ der GmbH sein kann, ist bereits in den Urteilen des erkennenden Senates I 19/59 U vom 5. Mai 1959 (BStBl 1959 III S. 304, Slg. Bd. 69 S. 111, und I 184/60 U vom 18. Oktober 1960 (BStBl 1960 III S. 518, Slg. Bd. 71 S. 722) begr眉ndet und entschieden worden.
Ob Organschaft zu einer gesch盲ftsf眉hrenden Holdinggesellschaft m枚glich ist, braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, da脽 die Gr眉ndung der GmbH in Verbindung mit der 眉bertragung der Hefe- und Spiritusfabrikation und der Verpachtung der Werksanlagen eine Betriebsaufspaltung darstellt. Im Falle der Betriebsaufspaltung liegt aber nach st盲ndiger Rechtsprechung und auch nach dem Organschaftserla脽 zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebskapitalgesellschaft weder Organschaft noch Unternehmenseinheit vor (BFH-Urteil I 123/60 U vom 9. M盲rz 1962, a. a. O.). Das Urteil des BFH IV 417/60 S vom 25. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 505, Slg. Bd. 77 S. 504) sagt erneut, da脽 im Falle der Betriebsaufspaltung eine Eingliederung in dem Sinne nicht vorliegt, da脽 das beherrschende Unternehmen die Hauptt盲tigkeit aus眉bt, die durch die Eingliederung der Tochtergesellschaft gef枚rdert werden soll. Im Urteil I 251/60 S vom 7. M盲rz 1961, a. a. O., hat der erkennende Senat eingehend begr眉ndet, da脽 es im Gewerbesteuerrecht keine Unternehmenseinheit auf Grund von Unternehmeridentit盲t zwischen einer Kapitalgesellschaft einerseits und einer Personengesellschaft bzw. einem Einzelkaufmann andererseits gibt. Der Senat findet keinen Anla脽, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, den die Stpfl. angewandt wissen will, wenn der Einzelunternehmer zugleich Angestellter der Kapitalgesellschaft ist, kann hier nicht Platz greifen, da ihre Unternehmen nicht als Betriebst盲tte der GmbH angesehen werden k枚nnen.
Der Stpfl. kann auch nicht zugestanden werden, da脽 sich aus dem BFH-Urteil Gr.S. 1/63 S vom 13. November 1963, a. a. O., die Steuerfreiheit der Pachteinnahmen ergebe. Wie bereits das BFH- Urteil IV 179/64 U vom 28. Januar 1965 (BStBl 1965 III S. 261, Slg. Bd. 82 S. 40) ausf眉hrt, ergibt sich in den F盲llen der Betriebsaufspaltung der gewerbliche Charakter der Vermietung oder Verpachtung schon daraus, da脽 die der Betriebskapitalgesellschaft zur Nutzung 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter niemals aufgeh枚rt haben, Betriebsverm枚gen zu sein, da sie zu keinem Zeitpunkt durch ausdr眉ckliche Erkl盲rung gegen眉ber dem FA unter Aufl枚sung und Versteuerung der in ihnen ruhenden stillen Reserven in das Privatverm枚gen der Gesellschafter 眉berf眉hrt wurden. Da脽 sich aus dem BFH-Urteil Gr.S. 1/63 S, a. a. O., nichts anderes herleiten l盲脽t, ist in diesem Urteil eingehend begr眉ndet, hierauf wird hingewiesen.
Da die Stpfl. im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (搂 135 Abs. 1 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412096 |
BStBl III 1966, 426 |
BFHE 1966, 472 |
BFHE 85, 472 |