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Leitsatz (amtlich)
1. Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch den Abtretenden herr眉hrt, bewirkt nicht, da脽 nunmehr der Abtretungsempf盲nger diesen Tatbestand verwirklicht.
2. Die Kl盲rung von steuerlichen Rechtsfragen ist Sache des Abtretenden, der seinen Zahlungsanspruch, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung abgetreten hat.
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Orientierungssatz
Abschlu脽 eines know-how-Vertrags durch eine inl盲ndische Gesellschaft mit einer ausl盲ndischen Gesellschaft (know-how-Geber); Abtretung der Verg眉tungen aus dem know-how-Vertrag an eine andere ausl盲ndische Gesellschaft. Die inl盲ndische Gesellschaft behielt von den geschuldeten Verg眉tungen Steuerabzugsbetr盲ge ein und f眉hrte sie an das FA ab. Die andere ausl盲ndische Gesellschaft (Abtretungsempf盲nger) konnte mangels des Tatbestands der Eink眉nfteerzielung keine Erstattung der Abzugsteuer verlangen.
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Normenkette
EStG 搂听49 Abs. 1, 搂听50a Abs. 4; FGO 搂 40 Abs. 2
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine Anstalt (Etablissement) liechtensteinischen Rechts mit Sitz in ... (Liechtenstein). Sie begehrt vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Erstattung von Steuerabzugsbetr盲gen in H枚he von ... DM. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) schlo脽 die B-AG in ... am ... 1967 mit der M Inc., ..., und mit deren Pr盲sidenten ... (P) (Know-how-Geber) einen Know-how-Vertrag, nach dem sich die Know-how-Geber verpflichteten, der B-AG die technischen Kenntnisse zur Herstellung von ... zu 眉berlassen und die dazu erforderlichen Apparate herzustellen. Aufgrund dieses Vertrages zahlte die B-AG in den Jahren 1967 bis 1976 Verg眉tungen von insgesamt rund ... DM. Am ... 1971 hatte P seine "present and future claims for payment" an die Kl盲gerin abgetreten. In der Folgezeit f盲llig gewordene Zahlungen leistete die B-AG daher an die Kl盲gerin. Im Jahre 1977 trat die Kl盲gerin an das FA mit dem Begehren heran, festzustellen, da脽 sie mit den vor dem 1.Januar 1974 zugeflossenen Verg眉tungen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht steuerpflichtig und mit den danach bezogenen Betr盲gen steuerpflichtig sei. Durch Bescheid vom ... 1977 entschied das FA, die Kl盲gerin sei mit den Verg眉tungen nicht einkommensteuerpflichtig, weil keine "Einkunftsquelle" 眉bertragen, sondern nur Zahlungsanspr眉che abgetreten worden seien. Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid begehrte die Kl盲gerin vom FA die Zahlung eines Betrages von ... DM, nachdem sie erfahren hatte, da脽 die B-AG diese Summe von den nach dem Know-how-Vertrag geschuldeten Verg眉tungen als Steuerabzugsbetr盲ge einbehalten und im Juli 1977 an das FA abgef眉hrt hatte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage machte die Kl盲gerin u.a. geltend, entgegen der Auffassung des FA liege in der Abtretung keine einkommensteuerrechtlich unerhebliche Einkommensverwendung der Know-how-Geber. Die Abtretung habe den Inhalt der Forderung als "Know-how-Geb眉hren" nicht ver盲ndert. Die Verg眉tungen seien nicht steuerpflichtig, soweit sie bis zum 21.Juli 1974 (搂 52 Abs.22 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1974) zugeflossen seien. Gleichwohl verlange die Kl盲gerin vom FA Zahlung der gesamten abgef眉hrten Steuerabzugsbetr盲ge. Unterstelle man n盲mlich die Ansicht des FA 眉ber die unbeachtliche Einkommensverwendung als richtig, stehe dem FA kein Steueranspruch gegen die Know-how- Geber zu. Die Kl盲gerin halte sich f眉r berechtigt, aufgrund der Abtretung deren Erstattungsanspr眉che geltend zu machen.
...
Nach dem 眉ber die m眉ndliche Verhandlung aufgenommenen Protokoll 眉bergab der Proze脽bevollm盲chtigte der Kl盲gerin ein Schriftst眉ck in englischer Sprache mit der Behauptung, da脽 darin die Erm盲chtigung der Know-how-Geber liege, die Forderung im Wege der Proze脽standschaft geltend zu machen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin, das angefochtene Urteil weiche von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen und seine Erw盲gungen seien von Rechtsirrtum beeinflu脽t.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
I. Soweit die Kl盲gerin einen Verfahrensmangel r眉gt, hat sie nicht --wie es 搂 120 Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt-- die Tatsachen bezeichnet, die diesen Verfahrensmangel ergeben.
II. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, da脽 die Voraussetzungen f眉r eine Erstattung des streitigen Betrages an die Kl盲gerin nicht vorliegen.
1. Der Steuerabzug wird f眉r Rechnung des Steuerschuldners vorgenommen (搂 50a Abs.5 Satz 2 EStG). Ist dies ohne rechtlichen Grund geschehen (z.B. f眉r steuerfreie Eink眉nfte), kann der Steuerschuldner die Erstattung der abgef眉hrten Steuer verlangen (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 3.Aufl., 搂 50a Anm.9). Durch 搂 155 Abs.1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) wird zwischen der Freistellung von einer Steuer und der nachfolgenden Erstattung der bisher entrichteten Steuer unterschieden (vgl. BTDrucks VI/1982 zu 搂 136, S.145). Eine solche Freistellung --als Voraussetzung einer Erstattung-- k盲me in Betracht, wenn die Kl盲gerin mit Erfolg geltend machen w眉rde, sie sei mit ihr zuzurechnenden Eink眉nften nicht (beschr盲nkt) steuerpflichtig, weshalb keine Einkommensteuer als Abzugsteuer zu erheben (gewesen) sei. Der Senat legt das Einspruchs- und Klagebegehren auf Zahlung des streitigen Betrages zugunsten der Kl盲gerin dahin aus, da脽 (auch) Freistellung im vorgenannten Sinne begehrt wird.
2. Die Kl盲gerin kann eine solche Freistellung und Erstattung nicht verlangen, weil sie die streitigen Eink眉nfte nicht erzielt hat.
a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob er den Er枚rterungen des FG zur 脺bertragung der "Einkunftsquelle" folgen k枚nnte. Wem Eink眉nfte zuzurechnen sind, bestimmt sich danach, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erf眉llt (vgl. BFH-Urteil vom 9.Dezember 1981 I R 215/78, BFHE 136, 455, BStBl II 1983, 27). Der Tatbestand der Einkunftserzielung besteht nicht in dem blo脽en Zuflie脽en von Eink眉nften, sondern (hier) im 脺berlassen von Know-how gegen Entgelt. Der vom FG festgestellte Sachverhalt l盲脽t nicht erkennen, da脽 die Kl盲gerin den Tatbestand der Einkunftserzielung hinsichtlich der streitigen Eink眉nfte erf眉llt hat. An die Kl盲gerin wurden am ... 1971 Zahlungsanspr眉che abgetreten. Es ist nicht festgestellt und es wird von der Kl盲gerin auch nicht behauptet, da脽 die Know-how-Geber ihr Wissen --in steuerrechtlich anzuerkennender Weise-- auf die Kl盲gerin 眉bertragen h盲tten und die Kl盲gerin dieses Wissen sodann dem Auftraggeber in der Bundesrepublik zur Verf眉gung gestellt h盲tte. Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung durch einen Dritten herr眉hrt, bewirkt nicht, da脽 dieser Tatbestand nunmehr vom Abtretungsempf盲nger verwirklicht w眉rde (vgl. BFH-Urteil vom 11.Dezember 1968 I 250/64, BFHE 94, 488, BStBl II 1969, 188).
b) Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, aus welchem Rechtsgrund --entgeltlich oder unentgeltlich-- die Forderungen an die Kl盲gerin abgetreten worden sind. Dies kann dahinstehen, weil in beiden F盲llen (nur) solche Verf眉gungen 眉ber Eink眉nfte vorl盲gen, die eine Zurechnung der Eink眉nfte beim Abtretenden nicht verhindern k枚nnten (vgl. Littmann, Einkommensteuerrecht, 13.Aufl., 1981, 搂 2 Anm.97-97 b; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 2 EStG Anm.40 j, S. E 97). Bei der Auszahlung der Betr盲ge durch den Verg眉tungsschuldner sind die Abzugsteuern zu Lasten des Abtretenden abzuziehen, wie wenn die Anspr眉che nicht abgetreten worden w盲ren (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 9.M盲rz 1927 VI A 537/26, RFHE 21, 27, 30). Denn die Abtretung bewirkt --wie vorstehend erw盲hnt-- nicht, da脽 der Tatbestand der Einkunftserzielung nunmehr vom Abtretungsempf盲nger verwirklicht w眉rde.
3. Der Auffassung der Kl盲gerin, sie k枚nne eine Erstattung aufgrund der an sie abgetretenen Anspr眉che verlangen, auch wenn der Tatbestand der Einkunftserzielung von den Know-how-Gebern erf眉llt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann der Senat offenlassen, ob --wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat-- eine wirksame Abtretung vorliegt und ob die Abtretungsvereinbarung vom ... 1971 in dem Sinne auszulegen w盲re, da脽 sie auch die streitigen Steuererstattungsanspr眉che --soweit sie auf die Zeit nach dem ... 1971 entfallen-- umfassen w眉rde. Selbst wenn diese Fragen im Sinne der Kl盲gerin zu beantworten w盲ren, k枚nnte sie keine Erstattung verlangen.
a) Voraussetzung einer Erstattung w盲re --wie oben er枚rtert--, da脽 die Know-how-Geber als Verg眉tungsgl盲ubiger gegen眉ber dem FA mit Erfolg geltend gemacht h盲tten, sie seien mit den streitigen Eink眉nften nicht (beschr盲nkt) einkommensteuerpflichtig, weshalb keine Einkommensteuer (Abzugsteuer) zu erheben sei (搂 155 Abs.1 Satz 3 AO 1977).
Eine Freistellung und Erstattung --durch das Bundesamt f眉r Finanzen (BfF)-- k枚nnte ferner in Betracht kommen, wenn die Verg眉tungsgl盲ubiger gegen眉ber dem BfF mit Erfolg geltend gemacht h盲tten, die streitigen Eink眉nfte seien zwar gem盲脽 搂搂 49, 50a Abs.4 EStG steuerpflichtig, jedoch von deutschen Abzugsteuern aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu entlasten (搂 5 Abs.1 Nr.2 des Finanzverwaltungsgesetzes --FVG--, 搂 73h der 贰颈苍办辞尘尘别苍蝉迟别耻别谤-顿耻谤肠丑蹿眉丑谤耻苍驳蝉惫别谤辞谤诲苍耻苍驳 --EStDV--). Im Streitfall liegen solche Freistellungen nicht vor. F眉r die begehrte Erstattung ist daher kein Raum.
b) Geht man --wie oben angenommen-- davon aus, da脽 das Einspruchs- und Klagebegehren neben dem Erstattungsantrag einen (Verpflichtungs-)Antrag auf Erteilung eines Freistellungsbescheides durch das FA enth盲lt, ist das Klagebegehren insoweit unzul盲ssig, weil die Kl盲gerin nicht geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines derartigen Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein (搂 40 Abs.2 FGO). Die Rechtsstellung der Kl盲gerin wird durch eine Versagung des Freistellungsbescheides nicht ber眉hrt. Die Kl盲gerin mag zwar infolge der Abtretung --sofern und soweit sie die streitigen Betr盲ge umfassen sollte-- ein wirtschaftliches Interesse an der Erteilung eines solchen Bescheids haben. Mit der Abtretung hat die Kl盲gerin aber keine Rechte hinsichtlich des den Abtretenden betreffenden Steuerfestsetzungsverfahrens erworben. Die Kl盲rung von Rechtsfragen ist in diesem Zusammenhang Sache des Abtretenden, der (allenfalls) seinen Zahlungsanspruch abgetreten hat, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung (vgl. BFH-Urteile vom 21.M盲rz 1975 VI R 238/71, BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; vom 25.April 1978 VII R 2/75, BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464).
4. Nicht erheblich ist das Revisionsvorbringen der Kl盲gerin, sie habe "dem FG eine Urkunde in englischer Sprache 眉berreicht, die das Recht der Kl盲gerin dokumentiert, die Know-how-Geber in eigenem oder fremden Namen zu vertreten und Steueranspr眉che gegen den deutschen Fiskus geltend zu machen". Ein Verfahren der Know-how-Geber in deren Namen liegt nicht vor. Im eigenen Namen kann die Kl盲gerin die Rechte der Know-how-Geber nicht geltend machen, weil 眉ber die Rechtsstellung im Steuerfestsetzungsverfahren nicht verf眉gt werden kann. Eine gewillk眉rte Proze脽standschaft kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BFHE 115, 413, BStBl II 1975, 669; BFHE 125, 138, BStBl II 1978, 464). Damit kann dahinstehen, ob f眉r dieses Begehren ein au脽ergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren durchgef眉hrt ist oder nicht.
III. Die Hilfsantr盲ge der Kl盲gerin werden vom Hauptantrag umfa脽t. Sie sind mit der Bescheidung des Hauptantrags in der Weise beantwortet, da脽 nicht die Kl盲gerin, sondern die Know-how-Geber aus dem Vertrag mit der B-AG Eink眉nfte erzielt haben und da脽 deshalb die Kl盲gerin mit diesen Eink眉nften nicht steuerpflichtig sein kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60929 |
BStBl II 1985, 330 |
BFHE 143, 252 |
BFHE 1985, 252 |
BB 1985, 980-981 (LT) |
DB 1985, 1978-1979 (ST) |
DStR 1985, 381-382 (LT) |
HFR 1985, 321-322 (ST) |