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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anschaffungskosten bei Verzicht auf 脺bernahmepreis
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Leitsatz (NV)
1. 脺bertragen Eltern einem ihrer Kinder ein Einfamilienhaus bei Verpflichtung des Kindes zur Zahlung eines 脺bernahmepreises, so ist nur der Teil des 脺bernahmepreises als Anschaffungskosten anzusehen, auf dessen Zahlung die Eltern nicht verzichtet haben.
2. Zu den Voraussetzungen von sog. Drittaufwand.
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Normenkette
EStG 搂听7 Abs.听1, 4, 搂听12 Nr. 2; EStDV 搂 11d Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Eltern der Kl盲gerin 眉bertrugen dieser mit notariell beurkundetem Vertrag vom . . . 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Einfamilienhausgrundst眉ck, dessen Wert sie mit 120 000 DM angaben. Die Kl盲gerin verpflichtete sich, einen 脺bernahmepreis von 110 000 DM zu zahlen. Die Eltern verzichteten darauf und wiesen den Betrag zu gleichen Teilen ihren beiden T枚chtern (Kl盲gerin und ihre Schwester) zu, so da脽 die Kl盲gerin an ihre Schwester 55 000 DM zu zahlen hatte. Die Kl盲gerin 眉bernahm au脽erdem eine Darlehensschuld von rd. 10 000 DM mit der entsprechenden Grundschuld.
Die Kl盲gerin erzielte aus dem Grundst眉ck Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung durch Fremdvermietung. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung 1981 machten die Kl盲ger Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) gem盲脽 搂 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erh枚hte Absetzungen gem盲脽 搂 7b EStG geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte mit dem Einkommensteuerbescheid 1981 lediglich AfA gem盲脽 搂 7 Abs. 4 EStG, 搂 11d Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) an. Der Einspruch hatte wegen anderer Streitpunkte geringf眉gigen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es f眉hrt im wesentlichen aus, die 脺bertragung eines Grundst眉cks im Wege vorweggenommener Erbfolge f眉hre auch dann nicht zu Anschaffungskosten, wenn Gleichstellungsgelder an potentielle Miterben zu zahlen seien (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStBl II 1986, 161). Diese Verpflichtung wie auch die Schuld眉bernahme seien Auflagen einer Schenkung.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung der 搂搂 7b EStG und 11d EStDV. Die Kl盲gerin habe entsprechend dem Wert des Grundst眉cks von 120 000 DM f眉r dessen 脺bertragung als Gegenleistung einen 脺bernahmepreis von 110 000 DM zu zahlen gehabt und eine Buchgrundschuld 眉bernommen, die noch mit 10 000 DM valutiert gewesen sei. Sie habe das Grundst眉ck voll entgeltlich erworben; denn ihre Eltern h盲tten ihr keinen Grundst眉cksanteil, sondern den auf sie entfallenden Kaufpreisanteil von 55 000 DM geschenkt. Die Kl盲gerin habe das Grundst眉ck jedenfalls nicht unentgeltlich gem盲脽 搂 11d EStDV erhalten; sie habe vielmehr aus eigenem Verm枚gen 65 000 DM aufwenden m眉ssen, also Anschaffungskosten gehabt, um die Einkunftsquelle zu erwerben.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht den Erwerb des Grundst眉cks durch die Kl盲gerin als voll unentgeltlich beurteilt hat. Wie der Gro脽e Senat des BFH mit Beschlu脽 vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) unter 脛nderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist die 脺bertragung eines Grundst眉cks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen die Zusage von sog. Gleichstellungsgeldern an Angeh枚rige, von einer Abstandszahlung an den 脺bertragenden und gegen die 脺bernahme von Verbindlichkeiten ein teilentgeltliches Rechtsgesch盲ft. In H枚he der zugesagten Leistungen und der 眉bernommenen Verbindlichkeiten entstehen dem 脺bernehmer Anschaffungskosten. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf眉hrungen in dem genannten Beschlu脽 unter C II. 2. und 3.
Bei Anwendung der Rechtsgrunds盲tze des genannten Beschlusses hat die Kl盲gerin das Einfamilienhausgrundst眉ck teilentgeltlich erworben. In H枚he des an ihre Schwester gezahlten Betrags und der 眉bernommenen Verbindlichkeiten sind der Kl盲gerin Anschaffungskosten entstanden. Dagegen liegen hinsichtlich des halben 脺bernahmepreises, auf dessen Zahlung die Eltern der Kl盲gerin zu deren Gunsten verzichtet haben, keine Anschaffungskosten vor. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, um ein Wirtschaftsgut von der fremden in die eigene Verf眉gungsmacht zu 眉berf眉hren. Der Senat kann offenlassen, ob die Vereinbarung der Zahlung eines 脺bernahmepreises unter gleichzeitigem Verzicht auf die H盲lfte davon zugunsten der 脺bernehmerin dahin auszulegen ist, da脽 insoweit das Entgelt von vornherein auf die Zahlung des halben 脺bernahmepreises beschr盲nkt werden sollte, oder ob der Verzicht der Eltern als teilweiser Erla脽 der Forderung und damit als Minderung des Entgelts zu werten ist. In beiden F盲llen sind in H枚he des halben 脺bernahmepreises mangels Aufwendungen der Kl盲gerin dieser keine Anschaffungskosten entstanden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwands geboten. Unabh盲ngig von der Frage, ob und inwieweit einkommensteuerrechtlich Drittaufwand anerkannt werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19. April 1989 X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683, und vom 20. September 1990 IV R 300/84, BStBl II 1991, 82), liegt er hier nicht vor, weil die Eltern keine Verpflichtung der Kl盲gerin einem Dritten gegen眉ber erf眉llt haben.
Die Sache ist an das FG zur眉ckzuverweisen, weil der Senat nicht abschlie脽end entscheiden kann. Bemessungsgrundlage f眉r die von den Kl盲gern begehrten erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG sind die Anschaffungskosten des Geb盲udes. Das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen getroffen, die eine Aufteilung der Anschaffungskosten des Grundst眉cks auf Grund und Boden und Geb盲ude erm枚glichen. Der Senat verweist f眉r die vom FG nachzuholenden Feststellungen auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252).
Die Entscheidung 眉ber die Kosten der Revision wird dem FG gem盲脽 搂 143 Abs. 2 FGO 眉产别谤迟谤补驳别苍.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63002 |
BFH/NV 1991, 384 |