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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r Sonderbekleidung i.S. des 搂 12 AUV sind keine Werbungskosten
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Leitsatz (amtlich)
Wer aus beruflichen Gr眉nden umzieht, kann die Aufwendungen f眉r die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich wird, nicht als Werbungskosten (Umzugskosten) bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abziehen.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听12 Nr. 1; AUV 搂 12 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 15.12.1988; Aktenzeichen II 187/88) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger), ein japanischer Staatsb眉rger, wurde von seiner Arbeitgeberin f眉r eine Zeit von ca. f眉nf Jahren von Japan nach Hamburg versetzt. Die Ehefrau des Kl盲gers und seine zwei minderj盲hrigen Kinder folgten ihm dorthin. In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1980 machte der Kl盲ger anl盲脽lich des Umzugs u.a. Aufwendungen zur Beschaffung von Sonderbekleidung gem盲脽 搂 12 Abs.1 der Verordnung 眉ber die Umzugskostenverg眉tung bei Auslandsumz眉gen vom 20.Juli 1966 (Auslandsumzugskostenverordnung --AUV--; BGBl I 1966, 425, BGBl I 1974, 460) als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 340 ver枚ffentlichten Urteil statt.
Das FA begehrt mit seiner vom FG zugelassenen Revision die Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung und r眉gt die Verletzung der 搂 9 Abs.1 Satz 1, 搂 12 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es tr盲gt vor: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 6.November 1986 VI R 135/85 (BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 188) klargestellt, da脽 die Verweisung in Abschn.26 der Lohnsteuer-Richtlinien 1978 (LStR) auf das Bundesumzugskostenrecht zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze finde, wo diese Vorschriften mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG nicht mehr vereinbar seien und die Aufwendungen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des 搂 12 EStG fielen. Danach seien die Aufwendungen f眉r die Sonderbekleidung i.S. des 搂 12 AUV nicht abziehbar, weil es sich dabei um b眉rgerliche Kleidung handele. Aufwendungen daf眉r d眉rften nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden, wenn feststehe, da脽 die Kleidung ausschlie脽lich bei der Berufsaus眉bung benutzt werde.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klageabweisung (搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 148, 283, BStBl II 1987, 1988 darauf hingewiesen, da脽 die Verweisung in Abschn.26 Abs.1 Satz 4 LStR 1975 (entspricht der Regelung in den LStR 1978) auf die Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze findet, wo diese Vorschriften mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG nicht mehr vereinbar sind (vgl. auch v. Bornhaupt in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 9 Rdnr.B 613 f. sowie die Anmerkung in H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 186). An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten. Auf dieser Grundlage ist dem FA darin beizupflichten, da脽 entgegen der Wertung des FG Aufwendungen f眉r die Anschaffung von "Sonderbekleidung" i.S. des 搂 12 Abs.1 AUV nicht als Werbungskosten i.S. des 搂 9 Abs.1 Satz 1 EStG abziehbar sind.
Nach 搂 12 Abs.1 AUV werden zwar dem Beamten bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom mitteleurop盲ischen erheblich abweichenden Klima bestimmte Betr盲ge zum Beschaffen von Sonderbekleidung gew盲hrt, die von der H枚he des Einkommens und der Anzahl der Familienmitglieder abh盲ngen. Es handelt sich jedoch bei dieser "Sonderbekleidung" nicht um eine besondere f眉r die Berufsaus眉bung erforderliche, sondern um normale b眉rgerliche Kleidung, die in ihrer Beschaffenheit lediglich den anderen klimatischen Verh盲ltnissen Rechnung tragen soll.
Die Anschaffung normaler b眉rgerlicher Kleidung f眉hrt nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des 搂 12 Nr.1 EStG selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, da脽 die konkreten Kleidungsst眉cke so gut wie ausschlie脽lich im Beruf getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6.Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 349). Die Ber眉cksichtigung der Aufwendungen f眉r Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des 搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die Benutzung eines Kleidungsst眉ckes als normale b眉rgerliche Kleidung im Rahmen des M枚glichen und 脺blichen liegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 349). Auch wenn die konkreten Kleidungsst眉cke ohne die beruflichen Gr眉nde 眉berhaupt nicht angeschafft worden w盲ren und sie der F枚rderung des Berufs oder der T盲tigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen normaler b眉rgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensf眉hrung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bed眉rfnis nach Bekleidung Rechnung tr盲gt. Kann aber selbst in F盲llen der beruflichen N眉tzlichkeit der konkret angeschafften Kleidungsst眉cke ein Werbungskostenabzug nicht vorgenommen werden, so kann nichts anderes gelten, wenn anl盲脽lich eines beruflich veranla脽ten Umzugs Kleidungsst眉cke f眉r den Steuerpflichtigen und seine Familie angeschafft werden m眉ssen, bei denen eine Verwendung w盲hrend der Berufsaus眉bung 眉berhaupt nicht in Betracht kommt.
Die Sache ist spruchreif. Da Aufwendungen f眉r die Anschaffung b眉rgerlicher Kleidung nicht als Werbungskosten abgezogen werden k枚nnen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64292 |
BFH/NV 1992, 67 |
BStBl II 1993, 192 |
BFHE 168, 83 |
BFHE 1993, 83 |
BB 1993, 491 |
BB 1993, 491-492 (LT) |
DB 1993, 668 (L) |
DStR 1992, 1204 (KT) |
DStZ 1992, 603 (KT) |
HFR 1992, 608 (LT) |
StE 1992, 487 (K) |