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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Ausbildungs- und Unterhaltsbeihilfen, die im Hinblick auf ein k眉nftiges Arbeitsverh盲ltnis gew盲hrt werden.
Zahlt ein Steuerpflichtiger laufende Ausbildungs- oder Unterhaltsbeihilfen, die zur Zeit der Zahlung f眉r ihn Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit oder sonstige Eink眉nfte waren, zur眉ck, so sind die R眉ckzahlungsbetr盲ge in der Regel negative Eink眉nfte.
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Normenkette
EStG 搂听搂听19, 22, 46/2/5/b, 搂听46/2/8/b
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Tatbestand
Der Bg. ist seit 1960 Diplom-Ingenieur bei einem Gro脽unternehmen. Zu seinen Studienkosten hatte ihm eine andere gro脽e Firma einen laufenden Beitrag von 150 DM je Semester sowie eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von 100 DM gezahlt; der Bg. hatte sich daf眉r verpflichtet, nach Abschlu脽 seiner Studien in die Dienste dieser Firma zu treten. Falls er nicht in ihre Dienste trat, hatte er die empfangenen Betr盲ge in monatlichen Raten zur眉ckzuzahlen und zu verzinsen. Als der Bg. nicht in die Dienste dieser Firma trat, zahlte er vereinbarungsgem盲脽 in den Streitjahren 1960 und 1961 (1.200 DM + 2.290 DM =) 3.490 DM zur眉ck. Er beantragte im Lohnsteuerverfahren, diese Betr盲ge als au脽ergew枚hnliche Belastungen nach 搂 33 EStG zu ber眉cksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab, weil der Bg. durch die R眉ckzahlung nicht au脽ergew枚hnlich belastet sei; die Schuldaufnahme sei n盲mlich nicht zwangsl盲ufig gewesen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Berlin, dessen Entscheidung in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S. 19 ver枚ffentlicht ist, gab der Berufung statt und hob die Einspruchsentscheidung und den zugrunde liegenden Ablehnenden Bescheid des Finanzamts auf. Es f眉hrte aus, der Antrag des Bg. auf Abzug der R眉ckzahlungen sei sachlich ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gem盲脽 搂 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buchst. b EStG gewesen (脽 249 Abs. 1 AO). Der Bg. habe in den Jahren 1956 bis 1959 wiederkehrende Eink眉nfte im Sinne von 搂 22 EStG bezogen, die er in den Streitjahren teilweise zur眉ckgezahlt habe. Die fr眉her erhaltenen Bez眉ge seien keine Darlehen gewesen. Die R眉ckzahlungen seien negative Eink眉nfte im Sinne von 搂 22 EStG, die steuerlich zu ber眉cksichtigen seien.
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Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hatte keinen Erfolg.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin, der Bg. habe in den Streitjahren negative sonstige Eink眉nfte im Sinne des 搂 22 EStG gehabt, ist frei von Rechtsirrtum. Man k枚nnte zweifeln, ob die R眉ckzahlungen nicht negative Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit im Sinne von 搂 19 EStG w盲ren, wenn man in den Vordergrund stellt, da脽 die Unterhalts- und Ausbildungsbeihilfen dem Bg. im Hinblick auf ein k眉nftig zu begr眉ndendes Arbeitsverh盲ltnis mit der Geldgeberin gew盲hrt wurden. Das Verwaltungsgericht konnte indessen die Abmachungen zwischen dem Bg. und der Geldgeberin ohne Rechtsversto脽 dahin w眉rdigen, da脽 es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art handle (vgl. auch Der Betrieb 1961 S. 358, 359). Die Geldgeberin hatte sich zu regelm盲脽igen Zahlungen verpflichtet und der Bg. zum Abschlu脽 eines Arbeitsvertrags nach Vollendung seiner Studien. Weil der Bg. dieser Pflicht nicht nachkam, stand der Geldgeberin ein R眉ckforderungsanspruch zu. Die zur眉ckgezahlten Betr盲ge hat das Verwaltungsgericht unter diesen Umst盲nden mit Recht als negative Eink眉nfte bezeichnet. Nach dem Urteil des Senats VI 22/61 S vom 13. Dezember 1963 (1964 III S. 184, Slg. Bd. 78 S. 477) sind solche negativen Eink眉nfte im Jahr der R眉ckzahlung steuerlich abzusetzen.
Der Vorsteher des Finanzamts meint, der Bg. habe von der Geldgeberin Darlehen bekommen; ihm seien also mit dem Empfang keine Einnahmen im Sinne des EStG zugeflossen. Damit wendet sich das Finanzamt gegen die einwandfrei zustande gekommenen tats盲chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat aber gem盲脽 搂搂 288, 296 Abs. 1 AO gebunden ist. Es ist zwar m枚glich und es geschieht in 盲hnlichen F盲llen auch oft, da脽 Studenten Darlehen gegeben werden, die sp盲ter, wenn der junge Mann in den Dienst der Geldgeberin tritt, mit dem Arbeitslohn verrechnet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Aber die Beteiligten k枚nnen auch anders vorgehen und haben nach den tats盲chlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier einen anderen Weg gew盲hlt. Die Zahlungen der Geldgeberin waren hier jedenfalls steuerlich wiederkehrende Bez眉ge im Sinne von 搂 22 EStG. Der Bg. wurde auch steuerlich beim Finanzamt gef眉hrt. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob f眉r den Bg. tats盲chlich auch Einkommensteuer zur Entstehung gekommen oder ob er nicht veranlagt worden ist, weil seine Bez眉ge unter der steuerlichen Mindestgrenze blieben. Es ist aber nicht erforderlich, diesen Punkt aufzukl盲ren; denn entscheidend ist nur, da脽 die fr眉heren Bez眉ge des Bg. unter die Einkunftsart des 搂 22 EStG fielen und nicht, da脽 sie auch tats盲chlich zu einer Einkommensteuer f眉hrten. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter besonderen Umst盲nden eine andere Beurteilung angebracht ist, z. B. wenn der Steuerpflichtige sich ausdr眉cklich gegen die Behandlung der Bez眉ge als wiederkehrende Bez眉ge gewandt oder das Finanzamt get盲uscht hat. F眉r solche besonderen Umst盲nde ergeben die Akten im Streitfall nichts.
Nach allem hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, da脽 der Bg. gem盲脽 搂 46 Abs. 2 Ziff. 5 b EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen war und da脽 das Finanzamt den Antrag des Bg. dementsprechend h盲tte behandeln m眉ssen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 411370 |
BStBl III 1965, 11 |
BFHE 1965, 30 |
BFHE 81, 30 |