听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
听
Leitsatz (amtlich)
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verp盲chter erkl盲ren, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinn des 搂 14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenst盲nde seines Betriebs in sein Privatverm枚gen 眉berf眉hren oder ob und wie lange er das Betriebsverm枚gen w盲hrend der Verpachtung fortf眉hren will. Die f眉r die Verpachtung gewerblicher Betriebe ma脽gebenden Grunds盲tze sind auf die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963, BStBl 1964 III S. 124).
听
Normenkette
EStG 搂听13/1, 搂听14 Abs. 1, 搂听21/1
听
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1956, ob auf den Gewinn aus der Ver盲u脽erung des toten Inventars eines landwirtschaftlichen Betriebs der beg眉nstigte Steuersatz nach 搂搂 14, 34 des Einkommensteuergesetzes 1955 (EStG) anzuwenden ist.
Der Bf. verpachtete am 1. Juli 1956 im Alter von 70 Jahren sein Landgut auf die Dauer von 12 Jahren. Dabei ver盲u脽erte er das tote Inventar und das Feldinventar an den P盲chter. Das lebende Inventar verpachtete er eisern. Der Bf. beantragte bei der Veranlagung, auf den Gewinn aus der Ver盲u脽erung des toten Inventars in H枚he von 41.439 DM den beg眉nstigten Steuersatz nach 搂搂 14, 34 EStG anzuwenden, da der Betrieb aufgegeben worden sei.
Das Finanzamt rechnete den streitigen Betrag den laufenden Eink眉nften aus der Landwirtschaft hinzu. Einspruch und Berufung blieben erfolglos.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rb. f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Die Vorentscheidungen nahmen zutreffend an, da脽 keine Ver盲u脽erung eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs vorlag. Die Ver盲u脽erung eines Teilbetriebs ist nur gegeben, wenn der ver盲u脽erte Betriebsteil einen mit gewisser Selbst盲ndigkeit ausgestatteten Organismus darstellt (vgl. Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI 502/37 vom 1. Dezember 1937, RStBl 1938 S. 108; VI 70/38 vom 27. Juli 1938, RStBl 1938 S. 887). Die Rechtsprechung nahm bisher nur bei der Ver盲u脽erung des gesamten Inventars eine (Teil-) Betriebsver盲u脽erung an (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs VI 490/38 vom 17. August 1938, RStBl 1938 S. 965; VI 180/41 vom 18. Februar 1942, RStBl 1942 S. 682), wobei hier nicht entschieden zu werden braucht, ob diese Auffassung nicht bei Anwendung der f眉r Gewerbebetriebe ma脽gebenden Grunds盲tze folgerichtig aufgegeben oder eingeschr盲nkt werden mu脽. Jedenfalls berechtigt der Umstand, da脽 ein Teil des Inventars ver盲u脽ert, der andere Teil eisern verpachtet wurde, nicht zur Annahme einer Teibetriebsver盲u脽erung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 511/55 U vom 7. M盲rz 1957, BStBl 1957 III S. 392, Slg. Bd. 65 S. 413). Der Gewinn aus der Ver盲u脽erung des toten Inventars geh枚rt daher zum laufenden, tariflich nicht beg眉nstigten Betriebsgewinn.
Der Senat tritt der Vorentscheidung auch darin bei, da脽 die Verpachtung nicht wegen der besonderen Umst盲nde des Streitfalls notwendig eine Betriebsaufgabe darstellte. Die Vorentscheidung ging in 眉bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs davon aus, da脽 in der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs regelm盲脽ig nicht die Aufgabe des Betriebs liege; sie f眉hre nur zur Einstellung des landwirtschaftlichen Eigenbetriebs mit der Folge, da脽 der landwirtschaftliche Betrieb ruhe (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 77/33 vom 5. Dezember 1934, RStBl 1935 S. 839). Eine Aufdeckung der stillen Reserven aus Anla脽 der Betriebsverpachtung k盲me hiernach nicht in Betracht.
Der Senat h盲lt an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Die Grunds盲tze, die f眉r die einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung von Gewerbebetrieben ma脽gebend sind, m眉ssen auch auf die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden. In der bisherigen Rechtsprechung wurden die Verpachtungsf盲lle unterschiedlich behandelt. Bei der Verpachtung von Gewerbebetrieben wurde davon ausgegangen, da脽 der Betrieb ruhe und der Verp盲chter w盲hrend der Pachtzeit Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung beziehe (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 505/53 U vom 9. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 18, Slg. Bd. 62 S. 46; I 53/56 U vom 2. April 1957, BStBl 1957 III S. 273, Slg. Bd. 65 S. 105; I 201/58 U vom 1. September 1959, BStBl 1959 III S. 482, Slg. Bd. 69 S. 590; VI 3/60 S vom 9. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 155, Slg. Bd. 72 S. 422). Bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben dagegen nahm die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs an, da脽 w盲hrend des Ruhens des Betriebs dem Verp盲chter weiterhin Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft zufl枚ssen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 77/33). Die Rechtsprechung zur Verpachtung gewerblicher und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stimmte aber darin 眉berein, da脽 die Verpachtung keine Aufgabe des Betriebs darstellte, sondern nur ein Ruhen bewirkte und daher nicht zu einer Verwirklichung der stillen R眉cklagen f眉hrte.
Der Gro脽e Senat gab in der Entscheidung Gr. S. 1/63 S vom 13. November 1963 (BStBl 1964 III S. 124) die bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Verpachtung von Gewerbebetrieben teilweise auf. Danach kann bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs der Verp盲chter erkl盲ren, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe im Sinne des 搂 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenst盲nde seines Betriebs in sein Privatverm枚gen 眉berf眉hren oder ob und wie lange er das Betriebsverm枚gen w盲hrend der Verpachtung fortf眉hren wolle. Solange der Verp盲chter keine eindeutige Erkl盲rung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsg眉ter sein Betriebsverm枚gen mit der Folge, da脽 er weiterhin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen R眉cklagen sind erst aufzudecken und zu versteuern, wenn der Verp盲chter die Betriebsgegenst盲nde in sein Privatverm枚gen 眉berf眉hrt (脽 16 Abs. 3 EStG) oder wenn er vorher den verpachteten Betrieb ver盲u脽ert (脽 16 Abs. 1 EStG). Der Ermittlung des Ver盲u脽erungsgewinns ist der Wert des Betriebsverm枚gens im Zeitpunkt der 眉berf眉hrung oder der Ver盲u脽erung zugrunde zu legen.
Das nach diesen Grunds盲tzen dem Verp盲chter eines Gewerbebetriebs einger盲umte Wahlrecht kann den Verp盲chtern von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht vorenthalten werden. Die Verpachtung gewerblicher und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist im wesentlichen wirtschaftlich gleichgelagert und mu脽, da ein innerer Grund f眉r eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich ist, auch steuerlich gleich behandelt werden.
Die Vorentscheidungen, die von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgingen, sind aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zur眉ckverwiesen. Das Finanzamt hat dem Bf. Gelegenheit zu geben, sich dar眉ber zu erkl盲ren, ob er mit der Verpachtung den landwirtschaftlichen Betrieb als aufgegeben behandelt wissen will mit der Folge, da脽 die gesamten im Betriebsverm枚gen mit Ausnahme des Grund und Bodens ruhenden stillen R眉cklagen aufgedeckt werden und der Verp盲chter nicht mehr Eink眉nfte aus Landwirtschaft, sondern aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Dann ist auf den gesamten Aufgabegewinn der beg眉nstigte Steuersatz (搂搂 14, 34 EStG) anzuwenden. Gibt der Bf. diese Erkl盲rung nicht ab, weil er nicht s盲mtliche stillen R眉cklagen im nicht ver盲u脽erten Inventar und in den Geb盲uden versteuern will, so verbleibt es bei der Entscheidung des Finanzgerichts.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 411202 |
BStBl III 1964, 303 |
BFHE 1964, 195 |
BFHE 79, 195 |