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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufvertr盲ge unter Ehegatten - AfA-Berechtigung
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Leitsatz (NV)
1. Bei Beurteilung der Frage, wer zur Absetzung f眉r Substanzverringerung berechtigt ist, k枚nnen Kaufvertr盲ge unter Ehegatten nur ber眉cksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter Fremden 脺blichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen werden.
2. Ein Kaufvertrag ist nicht wie unter Dritten vollzogen, wenn der Kaufpreis nicht zum vertraglich vereinbarten Termin geleistet wird. Auch eine bis zum Zahlungstermin geleistete Teilzahlung f眉hrt nicht zu einer (teilweisen) steuerrechtlichen Anerkennung des Kaufvertrags.
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Normenkette
EStG 搂 7 Abs. 6
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; zwischen ihnen ist G眉tertrennung vereinbart. Der Kl盲ger verf眉gt 眉ber umfangreichen Grundbesitz in . . . Zum Grundbesitz des Kl盲gers geh枚rten ein Steinbruch von . . . ha mit umliegender Forstfl盲che von 10 ha. Der Steinbruch war an einen gewerblichen Unternehmer verpachtet.
Mit notariellem Vertrag vom 5. Februar 1980 verkaufte der Kl盲ger den Steinbruch und die Forstfl盲che zum Preise von . . . DM an die Kl盲gerin. Der Kaufpreis beruhte auf einem Kaufangebot des P盲chters. Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kaufpreis binnen einer Woche nach der Eigentumsumschreibung f盲llig sein; als Verzugszinsen waren 2 v. H. 眉ber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgemacht. Die Kl盲gerin wurde am 21. August 1980 im Grundbuch eingetragen. Sie machte im Streitjahr 1981 Absetzungen f眉r Substanzverringerung (AfS) in H枚he von . . . DM bei ihren Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend. Aufgrund einer Betriebspr眉fung stellte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) fest, da脽 die Kl盲gerin im September . . . DM, im November . . . DM und im Dezember 1980 . . . DM aus Grundst眉cksverk盲ufen in . . . auf ein Konto des Kl盲gers ohne Angabe des Verwendungszwecks 眉berwiesen hatte. Die Kl盲ger legten gegen眉ber dem FA au脽erdem dar, da脽 zwischen . . . DM und . . . DM durch Aufrechnung mit Forderungen der Kl盲gerin beglichen worden seien; diese Forderungen sollten sich aus Betr盲gen ergeben, die sie zur Finanzierung des Ankaufs einer Farm ihrem Ehemann vorgeschossen habe. Das FA ber眉cksichtigte den Kaufvertrag nicht, weil er nicht wie unter Dritten vollzogen worden sei; es rechnete die Pachteink眉nfte weiterhin dem Kl盲ger zu. Im Klageverfahren 盲nderte das FA den Einkommensteuerbescheid; es ging nunmehr davon aus, da脽 die Pachteinnahmen der Kl盲gerin zust盲nden und lie脽 auch die ihr entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten zum Abzug zu; AfS gew盲hrte es jedoch weiterhin nicht.
Das Finanzgericht (FG) entschied, da脽 die Kl盲gerin Anschaffungskosten im Betrag der tats盲chlich erbrachten Zahlungen von insgesamt . . . DM gehabt habe und errechnete unter Einbeziehung von Nebenkosten AfS f眉r den Steinbruch bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung und Absetzungen auf das stehende Holz hinsichtlich der Forstfl盲che bei den Eink眉nften aus Land- und Forstwirtschaft.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts ger眉gt wird.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Auf die Revision des FA mu脽 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
1. Dem FG ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, da脽 der Basaltsteinbruch als Bodenschatz aufgrund der Verpachtung zur Ausbeutung bereits in der Hand des Kl盲gers ein selbst盲ndiges Wirtschaftsgut darstellte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1978 VIII R 176/73, BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343); ebenso ist im aufstehenden Holz ein vom Grund und Boden zu unterscheidendes Wirtschaftsgut zu sehen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451). Derartige Wirtschaftsg眉ter k枚nnen auch unter Angeh枚rigen ver盲u脽ert werden; insbesondere die aus dem Erwerb des Bodenschatzes herr眉hrenden Anschaffungskosten k枚nnen alsdann auch von einem nahen Angeh枚rigen in Form von AfS ber眉cksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. M盲rz 1980 VIII R 148/78, BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794). Doch mu脽 eine derartige Ver盲u脽erung den Anforderungen gen眉gen, die f眉r Vertr盲ge zwischen nahen Angeh枚rigen gelten.
2. An solche Vertr盲ge stellt die Steuerrechtsprechung von jeher besondere Anforderungen. Da zwischen Ehegatten auch private Zuwendungen vorkommen und aufgrund ihrer engen Verbundenheit auch ein Handeln zum Nachteil des Steuergl盲ubigers m枚glich ist, werden zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen nur ber眉cksichtigt, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter Dritten 脺blichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen worden sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10. M盲rz 1988 IV R 214/85, BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877, m.w.N.). Diese Anforderungen gelten f眉r Vertr盲ge jeder Art.
Im Streitfall ist der Kaufvertrag vom 5. Februar 1980 zwar vom Kl盲ger durch 脺bereignung des Grundst眉cks, nicht aber in der vertragsm盲脽ig vorgesehenen Form auch seitens der Kl盲gerin erf眉llt worden. Nach der vertraglichen Regelung hatte sie den Kaufpreis binnen einer Woche nach der Eintragung als Eigent眉merin zu leisten. Die Eintragung, von der der neue Eigent眉mer benachrichtigt wird (搂 55 der Grundbuchordnung), ist am 21. August 1980 vollzogen worden. Danach hat die Kl盲gerin in den Monaten September, November und Dezember 1980 Betr盲ge auf ein Konto ihres Ehemannes geleistet. Das FG hat darin Zahlungen auf den Kaufpreis gesehen, obwohl ein Verwendungszweck nicht angegeben war und es zwischen den Eheleuten auch sonst zu Verm枚gensverschiebungen gekommen ist; es hat die Ursache f眉r die Zahlungsversp盲tung vor allem in Schwierigkeiten der Mittelbeschaffung durch die Kl盲gerin gesehen. Ob die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsr眉gen des FA durchgreifen, kann jedoch dahinstehen.
Denn auch diese Zahlungen machten nur etwa 2/3 des Kaufpreises aus. Nach dem Vortrag der Kl盲gerin soll im 眉brigen die Aufrechnung mit Anspr眉chen erkl盲rt worden sein, die der Kl盲gerin gegen ihren Ehemann zustanden. Das FG hat nicht feststellen k枚nnen, da脽 es zu einer solchen Erkl盲rung gekommen ist; es hat die rechtliche Existenz von Gegenforderungen als zweifelhaft bezeichnet und deshalb Anschaffungskosten nur in H枚he der tats盲chlich geleisteten Zahlungen angenommen. Dem ist nicht zu folgen.
3. Haben sich die Leistungen der Kl盲gerin auf die genannten Zahlungen beschr盲nkt, ist der Kaufvertrag nicht wie unter Dritten vollzogen worden. Die Rechtsprechung hat Miet- oder Arbeitsvertr盲ge zwischen Ehegatten nicht ber眉cksichtigt, wenn die Verg眉tung nicht zu den 眉blichen oder vereinbarten Terminen geleistet wird (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119; vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121); in diesem Fall bleiben auch erbrachte Teilleistungen au脽er Betracht (BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 39/86, BFH/NV 1989, 155). Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen.
Die Kl盲ger waren nicht gehindert, einen unter dem Verkehrswert der Grundst眉cke liegenden Kaufpreis zu vereinbaren. Damit der Kaufvertrag Anerkennung finden konnte, mu脽te dieser Betrag dann jedoch tats盲chlich entrichtet werden. Hiervon geht auch die von den Kl盲gern angezogene Entscheidung in BFHE 133, 359, BStBl II 1981, 794 aus. Ihr kann nicht entnommen werden, da脽 ein unter Angeh枚rigen geschlossener Vertrag auch Ber眉cksichtigung finden m眉sse, wenn er unter Abweichung von den getroffenen Vereinbarungen nur teilweise durchgef眉hrt wurde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den von den Kl盲gern zitierten Vorlagebeschl眉ssen des IX. Senats des BFH vom 7. M盲rz 1989 IX R 82/86, 300/87, 308/87 (BFHE 157, 341, 332, 345, BStBl II 1989, 766, 768, 772).
Im Streitfall h盲tte ein fremder Vertragspartner nicht auf die Zahlung von einem Drittel des Kaufpreises verzichtet. Es kann auch nicht angenommen werden, da脽 die ausstehende Kaufpreiszahlung in eine Darlehensforderung der Kl盲gerin umgewandelt worden ist. Im Kaufvertrag war die Zahlung von Verzugszinsen, also die Erf眉llung der Kaufpreisforderung vorgesehen; auch diese Verzugszinsen sind nicht gezahlt worden.
Kann der Vertrag demnach im ganzen keine Anerkennung finden, ist auch die Ber眉cksichtigung von ,,Teilanschaffungskosten" ausgeschlossen. Dieser Begriff ist dem Steuerrecht fremd; die Anschaffungskosten best盲nden in der gesamten vom Erwerber versprochenen Gegenleistung. Ob der Kaufvertrag f眉r die Zukunft zu ber眉cksichtigen ist, nachdem die Kl盲gerin den Rest des Kaufpreises geleistet hat, kann im anh盲ngigen Verfahren nicht gepr眉ft werden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1990, 693 |