听
Leitsatz (amtlich)
Werden Werbungskosten nach 搂 9 EStG f眉r Dienstreisen eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach den Pauschs盲tzen des Abschn. 21 Abs. 11 LStR geltend gemacht, so k枚nnen die Aufwendungen f眉r einen Austauschmotor daneben nicht als au脽ergew枚hnliche Kosten ber眉cksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer hohen Fahrleistung (im Streitfall 42 000 km) eingetreten ist.
听
Normenkette
EStG 搂 9; LStDV 搂 20 Abs. 2; LStR 1970 Abschn. 21 Abs.听6, 11
听
Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) verwendete bei Diensreisen seinen privaten PKW Opel 1968. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 begehrte er als Werbungskosten neben den nach der Kilometerpauschale des Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3 LStR anerkannten Fahrtkosten - soweit sie vom Dienstherrn nicht ersetzt worden waren - auch die Ber眉cksichtigung seiner Aufwendungen f眉r einen Austauschmotor von rd. 943 DM. Diese Kosten waren anl盲脽lich einer Dienstfahrt angefallen, weil bei einem Kilometerstand von 42 000 die Kolben des Motors sich aus nicht mehr feststellbaren Gr眉nden festgefressen hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Ber眉cksichtigung ab, weil mit der Kilometerpauschale alle Aufwendungen f眉r den PKW mit Ausnahme von Unfallsch盲den abgegolten seien.
Auch die Klage wurde vom FG abgewiesen. Das FG verwies auf den Beschlu脽 des Senats vom 13. November 1970 VI B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), nach dem neben den Pauschs盲tzen als au脽ergew枚hnliche Kosten neben Unfallkosten auch sontige Kosten ber眉cksichtigt werden k枚nnen, die bei normalem Betriebsablauf nicht aufgetreten w盲ren. Au脽ergew枚hnlich seien Reparaturkosten, die bei einer geringen Betriebsdauer zu verh盲ltnism盲脽ig hohen Aufwendungen f眉hrten. In der Regel trage diese zwar der Hersteller wegen seiner Garantieverpflichtung. Wollte man sp盲ter auftretende Sch盲den in gew枚hnliche und au脽ergew枚hnliche aufspalten, so f眉hre dies zu fast unl枚sbaren Schwierigkeiten, weil Betriebsverlauf und Schadensanf盲lligkeit von vierlerlei Umst盲nden abhingen. Damit w眉rde man dem Vereinfachungsgedanken, der den Pauschalregelungen zugrunde liege, nicht mehr Rechnung tragen. Das bedeute f眉r den Streitfall, da脽 der Kl盲ger bei dem Alter und dem Kilometerstand seines PKW die streitigen Aufwendungen nicht neben den Pauschs盲tzen als Werbungskosten geltend machen k枚nne. Da der Kl盲ger keine Einzelaufzeichnungen 眉ber seine Kraftfahrzeugkosten bes盲脽e, sei es auch nicht m枚glich, statt der Pauschbetr盲ge die anteiligen tats盲chlichen Kosten zu ber眉cksichtigen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger Verletzung der 搂搂 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, 20 LStDV. Das FG habe den Begriff "au脽ergew枚hnlich" verkannt. Der streitige Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Beschlu脽 VI R 112/70 zugrunde gelegen habe und an den sich das Urteil des FG anlehne. W盲hrend dort der Schaden erst im 7. Betriebsjahr eingetreten sei, sei sein PKW erst zwei Jahre und 眉berwiegend dienstlich gefahren worden. Es sei nicht erkennbar, wo hier die "beinahe unl枚sbaren Schwierigkeiten auftreten w眉rden". Insoweit r眉ge er auch ungen眉gende Sachaufkl盲rung. Das FG irre, wenn es meine, nach zwei Betriebsjahren geh枚rten die Kosten f眉r einen Austauschmotor zu den typischen Aufwendungen bzw. 眉blichen Reparaturkosten. Zu Unrecht habe das FG die streitigen Aufwendungen mit solchen f眉r Kupplungs- und Bremsbel盲ge oder f眉r den Reifenverschlei脽 gleichgesetzt. Falsch sei auch der Hinweis auf den Vereinfachungsgedanken der Pauschalregelung; dieser d眉rfe nicht zu steuerlichen Ungerechtigkeiten f眉hren. Schlie脽lich versto脽e das Urteil des FG gegen den Grundsatz der Gleichm盲脽igkeit, weil ein Gewerbetreibender oder ein Angeh枚riger eines freien Berufs die Kosten f眉r den Austauschmotor anerkannt bek盲me. Die Sonderbehandlung bei den Werbungskosten im 枚ffentlichen Dienst habe der BFH im 眉brigen inzwischen aufgegeben. Falsch sei auch der Hinweis des FG, er k枚nne einen Einzelnachweis der im Streitjahr entstandenen Kraftfahrzeugkosten nicht f眉hren; es sei nicht ersichtlich, woher das FG diese Kenntnis habe.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist unbegr眉ndet.
Der vom Kl盲ger ger眉gte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der f眉r die Entscheidung ma脽gebliche Sachverhalt ist vom FG ausreichend aufgekl盲rt. Unstreitig ist der Schaden, durch den der Einbau eines Austauschmotors n枚tig wurde, erst nach einer erhblichen Fahrleistung des PKW eingetreten. Der Senat hat bereits in dem Beschlu脽 VI B 112/70 darauf hingewiesen, da脽 es sich bei der Frage, ob im Einzelfall au脽ergew枚hnliche Kosten in Betracht kommen, um eine dem FG als Tatsacheninstanz zustehende Sachw眉rdigung handelt, an die der BFH als Revisionsgericht nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit nicht gegen diese Feststellungen zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsgr眉nde vorgebracht werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kl盲ger h盲lt zwar die Sachw眉rdigung des FG f眉r unzutreffend; er hat aber nicht dargelegt, welche f眉r die Sachw眉rdigung erheblichen Umst盲nde vom FG nicht ermittelt worden sind. Bereits in der Klageschrift hatte der Kl盲ger um Behandlung als Sprungklage gebeten, da der Sachverhalt feststehe und es sich nur um die Kl盲rung einer Rechtsfrage handele. Erst nach Abschlu脽 der m眉ndlichen Verhandlung hat er weitere Antr盲ge f眉r den Fall gestellt, da脽 es auf die Frage des Verschuldens f眉r den Schaden ankomme. Da das FG hierauf nicht abgestellt hat, bestand f眉r eine weitere Sachaufkl盲rung kein Anla脽. Die R眉ge der mangelnden Sachaufkl盲rung ist daher nicht begr眉ndet.
Auch die gegen die Sachw眉rdigung des FG vom Kl盲ger vorgetragenen Revisionsgr眉nde veranlassen den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache. Im Revisionsverfahren kann der Senat nur pr眉fen, ob die vom FG getroffene Sachw眉rdigung m枚glich war; es ist nicht erforderlich, da脽 das FG zu seiner Entscheidung kommen mu脽te (Urteil des Senats vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589; vgl. auch Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., Tz. 7 und 8 zu 搂 118 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da脽 der Motorschaden, der den Einbau eines Austauschmotors erforderlich machte, nach einer Fahrleistung des f眉r Dienstreisen benutzten PKW von 42 000 km eingetreten ist. Wenn das FG dann die angefallenen Reparaturaufwendungen als nicht so au脽ergew枚hnlich beurteilt hat, da脽 sie neben den beanspruchten Pauschs盲tzen nach Abschn. 21 Abs. 6 und 11 LStR 1970 ber眉cksichtigt werden k枚nnten, so sieht der Senat darin eine nicht zu beanstandende sachlich m枚gliche W眉rdigung. Mit diesen Pausch盲tzen werden, wenn sie ein Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt, alle typischen Aufwendungen abgegolten. Dazu geh枚ren neben den Absetzungen f眉r Abnutzung auch die durch Verschlei脽 bedingten Aufwendungen f眉r Reparaturen. Bei einer so erheblichen Fahrleistung des PkW wie im Streitfall mu脽 der Kraftfahrzeughalter stets mit gr枚脽eren Sch盲den rechnen. Dabei ist es nicht m枚glich, zwischen den verschiedenen Schadensm枚glichkeiten als typisch oder atypisch und damit als gew枚hnlich oder au脽ergew枚hnlich zu unterscheiden. Im Hinblick auf die erhebliche Fahrleistung des PKW kann auch nichts daraus hergeleitet werden, da脽 dieser beim Eintritt des Motorschadens erst zwei Jahre alt war.
Fehl geht auch die R眉ge des Kl盲gers, das Urteil des FG versto脽e gegen den Grundsatz der Gleichm盲脽igkeit, weil bei einem Gewerbetreibenden derartige Aufwendungen ber眉cksichtigt w眉rden. Ein solcher Unterschied hinsichtlich der Ber眉cksichtigung zwischen Betriebsausgaben nach 搂 4 Abs. 4 EStG und den Werbungskosten nach 搂 9 EStG besteht rechtlich nicht. Der Kl盲ger 眉bersieht, da脽 er im Streitfall von einer Verwaltungsvereinfachung Gebrauch gemacht hat, die durch Abschn. 21 Abs. 6 Satz 2 LStR zugelassen worden ist und es den Steuerpflichtigen erspart, Aufzeichnungen ihrer Gesamtaufwendungen f眉r den PKW zu machen, die sich dann auch auf die privaten Fahrten erstrecken m眉脽ten, um eine zutreffende Abgrenzung der durch dienstliche Fahrten verursachten Kosten zu erm枚glichen. Grunds盲tzlich sind Aufwendungen f眉r dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW nur in der nachgewiesenen H枚he als Werbungskosten abzugsf盲hig (vgl. auch Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 1 EStR 1969, Abschn. 21 Abs. 6 Satz 1 LStR). Tats盲chlich hat der Kl盲ger im Streitfall die Ber眉cksichtigung seiner Werbungskosten auf der Grundlage der Pauschs盲tze begehrt und keinen Nachweis seiner tats盲chlichen Reisekosten vorgelegt. Die nach den Angaben des Kl盲gers unrichtige Feststellung des FG, er bes盲脽e keine Einzelaufzeichnungen 眉ber die Kraftfahrzeugkosten, tr盲gt das angefochtene Urteil nicht, und war damit nicht entscheidungserheblich.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 70760 |
BStBl II 1974, 186 |
BFHE 1974, 69 |