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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungswert eines wegen Auslandsaufenthalts des Eigent眉mers m枚bliert leerstehenden Einfamilienhauses
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Leitsatz (NV)
1. Die vom Dienstherrn nach der Auslandsumzugskostenverordnung i. V. m. 搂 18 des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl I, 1628) erstatteten notwendigen Auslagen f眉r das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland sind keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern Umzugskostenverg眉tungen, die typisierend durch das Dienstverh盲ltnis bedingte Kosten ersetzen sollen (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1982 VI R 229/77, BFHE 136, 542, BStBl II 1983, 75).
2. Da der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bereits dann zu versteuern ist, wenn die hinreichend ausgestattete Wohnung dem Steuerpflichtigen zur Verf眉gung steht, greift die Pauschalierung des Nutzungswerts des selbstgenutzten Einfamilienhauses auch w盲hrend eines vierzehnmonatigen Auslandsaufenthalts des Eigent眉mers ein. Dies hat zur Folge, da脽 der Abzug der w盲hrend des Auslandsaufenthalts angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten durch 搂 21 a EStG begrenzt ist.
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Normenkette
EStG 1983 搂听9 Abs. 1 S. 1, 搂听21 Abs.听1-2, 搂听21a Abs. 3
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Kl盲gerin ist Eigent眉merin eines von den Kl盲gern zun盲chst selbstgenutzten Einfamilienhauses. Wegen einer dienstlichen Versetzung des Kl盲gers vom 27. Dezember 1982 bis zum 16. Februar 1984 zogen die Kl盲ger ins Ausland. Die Bundeswehrverwaltung erstattete dem Kl盲ger im Streitjahr (1983) Kosten f眉r das Beibehalten der Wohnung im Inland nach 搂 19 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in H枚he von . . . DM.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr ermittelte die Kl盲gerin aus dem Einfamilienhaus einen Werbungskosten眉berschu脽 in H枚he von . . . DM. Sie stellte der Auslagenerstattung Werbungskosen in H枚he von . . . DM gegen眉ber. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht. Er setzte die Eink眉nfte der Kl盲gerin aus dem Haus gem盲脽 搂 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0 DM an. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kl盲ger, mit der sie die Verletzung von 搂 21 EStG geltend machen. Es k枚nne nicht von einer Selbstnutzung ausgegangen werden. Die Kl盲ger h盲tten vom Dienstherrn Mietleistungen von . . . DM (Auslagenerstattung) erhalten, die an die Stelle der Mietzahlung eines Dritten tr盲ten. Damit sei 搂 21 Abs. 1 EStG und nicht 搂 21 a EStG anzuwenden.
W盲hrend des Revisionsverfahrens hat das FA einen vorl盲ufigen 脛nderungsbescheid erlassen, den die Kl盲ger gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht haben.
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Die Revision der Kl盲ger ist unbegr眉ndet. Die Vorinstanz hat die Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses zutreffend nach 搂 21 a EStG ermittelt und dabei Selbstnutzung auch f眉r den Zeitraum angenommen, in dem die Wohnung w盲hrend des Aufenthalts im Ausland leerstand.
1. Die Kl盲ger k枚nnen ihre Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht durch Gegen眉berstellung von Einnahmen und Werbungskosten nach 搂 21 Abs. 1 EStG ermitteln, weil sie keine Eink眉nfte im Sinne dieser Vorschrift erzielen.
Die dem Kl盲ger von seinem Dienstherrn gew盲hrten Leistungen nach 搂 10 AUV sind keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen f眉r das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland gem盲脽 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Nr. 2 Buchst. a AUV i. V. m. 搂 18 des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. November 1973 (BGBl I, 1628) ist kein Entgelt f眉r die 脺berlassung der Wohnung, sondern eine Umzugskostenverg眉tung, die typisierend durch das Dienstverh盲ltnis bedingte Kosten ersetzen soll (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Oktober 1982 VI R 229/77, BFHE 136, 542, 546, BStBl II 1983, 75).
Die Kl盲gerin erzielte auch nicht dadurch Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung, da脽 - wie sie vortr盲gt - der Kl盲ger ihr die Auslagenerstattung nach 搂 19 AUV 眉berlie脽; diese Zahlung des Kl盲gers an seine Ehefrau ist nicht Gegenleistung f眉r die Gew盲hrung des Gebrauchs des Einfamilienhauses im Rahmen eines Mietvertrags gem盲脽 搂 535 des B眉rgerlichen Gesetzbuches, sondern eine gem盲脽 搂 12 Nr. 2 EStG steuerlich nicht zu ber眉cksichtigende Zuwendung des Kl盲gers.
2. Die Kl盲ger k枚nnen die Aufwendungen auch nicht als sog. vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf die sp盲tere R眉ckkehr aus dem Ausland nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen; denn die Selbstnutzung ist durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen worden. Der Abzug der im Streitjahr angefallenen Werbungskosten war deshalb auch nach dem Wegzug weiterhin durch 搂 21 a Abs. 3 EStG begrenzt.
Der Tatbestand des 搂 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG setzt die tats盲chliche Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken voraus (Senatsentscheidungen vom 7. April 1987 IV R 133-135/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565, und vom 12. Februar 1985 IX R 43/82, BFHE 143, 132, BStBl II 1985, 423, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist bereits dann erf眉llt, wenn dem Steuerpflichtigen eine hinreichend ausgestattete Wohnung zur Nutzung zur Verf眉gung steht (st盲ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67, 69, BStBl II 1992, 24, m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist 搂 21 a EStG zwar nicht schon dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige eine Wohnung zu Eigenwohnzwecken objektiv nutzen kann, sie aber aus subjektiven Gr眉nden zu diesem Zeitpunkt tats盲chlich noch nicht nutzt, sondern sie einige Monate lang oder l盲nger leerstehen l盲脽t (Senatsentscheidung in BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565; BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 120/72, BFHE 117, 54, BStBl II 1976, 9). Diese Rechtsgrunds盲tze sind jedoch hier nicht anwendbar. Die genannten Entscheidungen betrafen F盲lle, in denen die Wohnungen lediglich in ,,baulicher" Hinsicht bezugsfertig waren, die Eigent眉mer sie aber noch nicht bezogen und damit noch nicht zu Wohnzwecken genutzt hatten. Im Unterschied dazu bestand im Streitfall bereits eine Nutzung, es lag ein ,,Nutzungs"wert vor. Die Nutzung dauerte auch nach dem Wegzug an, da die Wohnung weiterhin eingerichtet war; sie stand den Kl盲gern ununterbrochen zur Nutzung zur Verf眉gung. Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gr眉nden die Kl盲ger die Wohnung tats盲chlich nicht genutzt haben (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24; Clausen in Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., 搂 21 a EStG Anm. 72).
Dagegen, da脽 die Kl盲ger die Wohnung selbst genutzt haben, spricht auch nicht, da脽 sie Leistungen nach 搂 19 AUV nur unter der Auflage erhielten, diese Wohnung nicht zu benutzen; denn ein Versto脽 gegen die Auflage h盲tte lediglich den Verlust der Leistungen nach 搂 19 AUV zur Folge gehabt. Dies 盲ndert nichts daran, da脽 ihnen die Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verf眉gung stand.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 418344 |
BFH/NV 1992, 726 |