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Entscheidungsstichwort (Thema)
Subjektive Gewerbesteuerpflicht bei der atypischen stillen Gesellschaft
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Leitsatz (NV)
Eine atypische stille Gesellschaft kommt nicht als ,,Steuerschuldner" i. S. von 搂 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 in Betracht. Die atypische stille Gesellschaft kann auch nicht Beteiligte eines Steuerprozesses sein, in dem es um die Rechtm盲脽igkeit eines Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuerme脽bescheides geht.
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Normenkette
FGO 搂 57; GewStG 1965 搂 5 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital die Gesellschafter A und B beteiligt sind. A und B sind zugleich Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin; au脽erdem sind sie am Verm枚gen der Kl盲gerin mit Verm枚genseinlagen von 150 000 DM (A) und 50 000 DM (B) als stille Gesellschafter beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat das stille Gesellschaftsverh盲ltnis im Einvernehmen mit der Kl盲gerin und den Gesellschaftern A und B als Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschaft) behandelt.
A und B sind ferner alleinige Gesellschafter der A & B OHG. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit dar眉ber, da脽 zwischen der Kl盲gerin und der OHG in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung bestand. Im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung bei der atypischen stillen Gesellschaft kam das FA zu der Auffassung, da脽 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals Hinzurechnungen vorzunehmen seien.
Den zusammengefa脽ten einheitlichen Gewerbesteuerme脽bescheid f眉r die Jahre 1972 bis 1976 richtete das FA an die X-GmbH (atyp. stille Bet.) ,,z. Hd. der Gesch盲ftsleitung".
Der Einspruch der Kl盲gerin hatte keinen Erfolg. Auch die Klage blieb im wesentlichen erfolglos.
Mit ihrer Revision beantragt die Kl盲gerin sinngem盲脽, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die Gewerbesteuerme脽bescheide 1972 bis 1976 aufzuheben, hilfsweise, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Gewerbesteuerme脽bescheide in der Weise zu 盲ndern, da脽 die strittigen Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag und Gewerbekapital unterbleiben. Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet.
1. Der Senat legt die Klageschrift und die Revision dahin aus, da脽 sie namens der X-GmbH eingereicht worden sind.
Die atypische stille Gesellschaft, gegen die sich die angefochtenen Gewerbesteuerme脽bescheide und die Einspruchsentscheidung richteten (s. unten unter 3.) und die vom FG als Kl盲gerin angesehen worden ist, kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, in dem es um die Rechtm盲脽igkeit eines Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuerme脽bescheides geht. Wegen der Begr眉ndung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in der Sache VIII R 364/83 vom heutigen Tage (BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
Der Senat hat keine Bedenken, als Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin allein die GmbH als Inhaberin des Handelsgesch盲fts anzusehen. Daf眉r spricht auch der Umstand, da脽 die im Revisionsverfahren vorgelegte Vollmacht auf einem Briefbogen der GmbH ausgestellt und von dem Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH mit dem Zusatz ,,X-GmbH" unterzeichnet worden ist.
2. Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und der angefochtenen Gewerbesteuerme脽bescheide. Die angefochtenen Bescheide k枚nnen keinen Bestand haben, weil sie gegen ein Rechtsgebilde erlassen wurden, das nicht als Adressat eines Gewerbesteuer- oder Gewerbesteuerme脽bescheids in Betracht kommt. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Urteilsgr眉nde in der Sache VIII R 364/83 (s. dort unter IV.).
3. Im vorliegenden Fall wollte das FA durch den zusammengefa脽ten Gewerbesteuerme脽bescheid erkennbar die atypische stille Gesellschaft als solche als Schuldnerin der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen. Das ergibt sich nicht nur aus der Adressierung des Bescheids, sondern auch aus der Angabe der Steuernummer der Mitunternehmerschaft und aus der Bezugnahme auf den Bericht 眉ber die Betriebspr眉fung bei der atypischen stillen Gesellschaft. Auch die Einspruchsentscheidung, die gegen die ,,X-GmbH & atypische stille Gesellschaft" ergangen ist, l盲脽t erkennen, da脽 das FA die Mitunternehmergemeinschaft als Steuerschuldnerin ansah.
Die Adressierung des Gewerbesteuerme脽bescheids kann nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, da脽 das FA die Kl盲gerin pers枚nlich als Schuldnerin der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen wollte. Zu einer solchen Auslegung berechtigt nicht schon der Umstand, da脽 der Name der Kl盲gerin in der Anschrift genannt und da脽 ihr der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Vielmehr ist nach den gesamten Umst盲nden davon auszugehen, da脽 dadurch lediglich die Mitunternehmergemeinschaft n盲her bestimmt werden sollte.
Auch wenn nicht mit Sicherheit auszuschlie脽en ist, da脽 das FA die Kl盲gerin pers枚nlich zur Gewerbesteuer heranziehen wollte, ist diese Absicht im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zum Ausdruck gekommen. Wird jedoch der Steuerschuldner im Bescheid falsch oder so ungenau bezeichnet, da脽 Verwechslungen nicht auszuschlie脽en sind, so ist der Steuerbescheid unwirksam (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 I R 55/80, BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63, m.w.N.).
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Fundstellen
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BFH/NV 1987, 393 |