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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eink眉nfteerzielungsabsicht bei langj盲hrigem Leerstand von Wohnungen
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Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen f眉r eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung k枚nnen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie sp盲ter nicht aufgegeben hat.
2. Aufwendungen f眉r eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch w盲hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr眉nglichen Entschluss zur Eink眉nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg眉ltig aufgegeben hat.
3. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu f眉hren, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Eink眉nfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegf盲llt.
4. F眉r die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbem眉hungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Eink眉nfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und W眉rdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, tr盲gt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听1-2, 搂听21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Eigent眉mer eines im Jahr 1983 bezugsfertig gewordenen Zweifamilienhauses, in dem sich im Erdgeschoss eine vom Kl盲ger selbstgenutzte Wohnung mit ca. 59 qm sowie im ersten Obergeschoss eine Wohnung mit ca. 70 qm befinden. Die Wohnung im ersten Obergeschoss war bis zum August 1991 an einen fremden Dritten sowie im Zeitraum von September 1991 bis August 1997 an die Mutter des Kl盲gers vermietet; seit dem Tod der Mutter im Jahr 1997 steht die Wohnung leer. Zudem befindet sich im Dachgeschoss des Geb盲udes ein Zimmer mit Bad mit zusammen ca. 60 qm Wohnfl盲che; dieses Zimmer war zu keinem Zeitpunkt nach Bezugsfertigkeit des Hauses vermietet, da nach Angaben des Kl盲gers im finanzgerichtlichen Verfahren eine Vermietung aus rechtlichen Gr眉nden nicht zul盲ssig sei und er daher in den Streitjahren (2004 bis 2006) auch nicht beabsichtigt habe, das Objekt zu vermieten. Nach den im Februar 2006 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Rahmen einer Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird das Zimmer privat als Abstellraum genutzt.
Rz. 2
In seinen Einkommensteuererkl盲rungen f眉r die Streitjahre machte der Kl盲ger jeweils Werbungskosten眉bersch眉sse aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Zweifamilienhaus geltend, und zwar in H枚he von 8.734 鈧 f眉r 2004 (bei erkl盲rten Einnahmen in H枚he von 0 鈧), von 8.941 鈧 f眉r 2005 (bei erkl盲rten Einnahmen in H枚he von 0 鈧) sowie in H枚he von 8.658 鈧 f眉r 2006 (bei erkl盲rten Einnahmen in H枚he von 93 鈧 aufgrund einer entsprechenden Erstattung f眉r Strom, Gas und Wasser). Die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ermittelte der Kl盲ger unter Ber眉cksichtigung von Absetzungen f眉r Abnutzung in H枚he von 1.233 鈧 f眉r eine in der Wohnung im ersten Obergeschoss installierte Einbauk眉che, von Steuerberatungskosten sowie insbesondere unter Ber眉cksichtigung von 77,4 % der nicht auf die privatgenutzte Wohn- und Nutzfl盲che des Hauses entfallenden Aufwendungen f眉r das (Gesamt-)Geb盲ude.
Rz. 3
Das FA ber眉cksichtigte die geltend gemachten Werbungskosten眉bersch眉sse aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Kl盲gers nicht; die geltend gemachten Steuerberatungskosten wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich anerkannt. Im Zuge des Einspruchsverfahrens trug der Kl盲ger u.a. vor, seit August 1997 etwa alle zwei Monate Anzeigen in einem 眉berregionalen Zeitungsverbund geschaltet zu haben, in denen er die --ausschlie脽lich m枚bliert angebotene-- Wohnung im ersten Obergeschoss zun盲chst f眉r eine Monatsnettomiete in H枚he von 720 鈧 --im Laufe der Jahre hat der Kl盲ger den geforderten Mietzins in den von ihm geschalteten Vermietungsanzeigen weiter erh枚ht-- inseriert habe; unter Ber眉cksichtigung der 眉berregionalen Erscheinungsweise --u.a. in verschiedenen Lokalausgaben des Zeitungsverbundes-- habe er mithin in den Streitjahren 眉ber 900 Anzeigen ver枚ffentlicht. Die Mieth枚he habe er aus dem st盲dtischen Mietspiegel errechnet. Ihm geeignet erscheinende Mieter h盲tten sich nicht gemeldet. Eine Vermietung der Wohnung zu einer geringeren Miete sei mit Blick auf die Regelung in 搂 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Frage gekommen, ebenso wenig die Beauftragung eines Maklers. F眉r das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses habe er keine Zeitungsannoncen geschaltet, sondern fr眉her gelegentlich und erfolglos Aush盲nge in der Nachbarschaft angebracht. Der Einspruch des Kl盲gers hatte keinen Erfolg.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegr眉ndet ab. Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1058 ver枚ffentlichten Urteil die Auffassung, der Kl盲ger k枚nne die geltend gemachten Werbungskosten眉bersch眉sse mangels einer in den Streitjahren vorliegenden Eink眉nfteerzielungsabsicht nicht bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Das im Dachgeschoss des Geb盲udes gelegene Zimmer, welches zu keinem Zeitpunkt vermietet gewesen sei, habe der Kl盲ger schon gar nicht vermieten wollen. Hinsichtlich der im ersten Obergeschoss belegenen Wohnung, welche seit dem Tod der Mutter im Jahr 1997 leerstehe, habe der Kl盲ger nicht nachgewiesen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung dieses Objekts bem眉ht habe. Zwar habe der Kl盲ger wiederholt (Chiffre-)Anzeigen in einer 眉berregionalen Tageszeitung geschaltet, jedoch gen眉gten diese Bem眉hungen nicht, um eine Eink眉nfteerzielungsabsicht auch in den Streitjahren nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zum einen best眉nden erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Kl盲gers, er habe f眉r die Wohnung im ersten Obergeschoss in dem Zeitraum zwischen Ende 1997 bis zum Jahr 2006 keinen aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete finden k枚nnen; zum anderen h盲tte es angesichts des l盲ngeren Leerstands nahegelegen, nicht nur 眉ber Anzeigen in Zeitungen, sondern auch durch Einschaltung eines Maklers Interessenten zu finden. Dar眉ber hinaus habe der Kl盲ger nicht, wie erforderlich, durch entsprechende Zugest盲ndnisse bei der geforderten Mieth枚he, bei der beabsichtigten Mietdauer oder ggf. im Hinblick auf die f眉r ihn aus pers枚nlichen Gr眉nden als Mieter akzeptablen Personen den Nachweis erbracht, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der Wohnung bem眉ht habe. Dem Kl盲ger sei es ferner zuzumuten gewesen, die von ihm ausschlie脽lich m枚bliert angebotene Wohnung alternativ auch unm枚bliert anzubieten. Daher sei davon auszugehen, dass der Kl盲ger zeitnah nach der Beendigung der Vermietung im August 1997 eine bis dahin bestehende Vermietungsabsicht aufgegeben und in den Streitjahren nicht wieder aufgenommen und somit nicht beabsichtigt habe, entsprechende Eink眉nfte zu erzielen.
Rz. 5
Mit seiner Revision vertritt der Kl盲ger die Auffassung, das FG habe zu Unrecht --trotz der von ihm vorgetragenen und nachgewiesenen Vermietungsbem眉hungen-- eine Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss in den Streitjahren verneint. Er, der Kl盲ger, habe in den Jahren 2004 bis 2006 regelm盲脽ig Anzeigen in einer 眉berregionalen Tageszeitung geschaltet und hierauf nur geringe Resonanz erzielt; diese sei 眉berdies nur von Maklern gekommen, welche ihre Dienste angeboten h盲tten. Hieraus k枚nnte nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem眉hungen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien. Im 脺brigen sei davon auszugehen, dass er --bei Zugrundelegung einer fiktiven Vermietung der Obergeschosswohnung im Zeitraum von 2003 bis 2007-- einen Total眉berschuss erzielt h盲tte; dies habe das FG rechtsfehlerhaft nicht ber眉cksichtigt.
Rz. 6
Der Kl盲ger beantragt,das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide f眉r 2004 vom 31. Januar 2006, f眉r 2005 vom 17. November 2006 und f眉r 2006 vom 5. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2009 mit der Ma脽gabe zu 盲ndern, dass Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von 8.734 鈧 f眉r 2004, 8.941 鈧 f眉r 2005 und 8.658 鈧 f眉r 2006 ber眉cksichtigt werden.
Rz. 7
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 8
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und nach 搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen. Das FG ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kl盲ger geltend gemachten Werbungskosten眉bersch眉sse in den Streitjahren mangels Vorliegens einer Eink眉nfteerzielungsabsicht nicht zu ber眉cksichtigen sind.
Rz. 9
1. Die geltend gemachte Verfahrensr眉ge eines Versto脽es gegen 搂 76 Abs. 1 Satz 1 FGO greift nicht durch. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begr眉ndung ab (搂 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
Rz. 10
2. Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach 搂 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, und das hei脽t, durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundst眉cks an, bevor mit dem Aufwand zusammenh盲ngende Einnahmen erzielt werden, k枚nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber眉cksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
Rz. 11
a) Die Ber眉cksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endg眉ltig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Eink眉nfte nach 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung sp盲ter nicht aufgegeben hat. Der endg眉ltige Entschluss zu vermieten --die Eink眉nfteerzielungsabsicht-- ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorg盲nge nur anhand 盲u脽erlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umst盲nden muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c, bb, m.w.N.). Daher muss sich der endg眉ltige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umst盲nde belegen lassen. Dabei ist der Tatbestand des 搂 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG objektbezogen, d.h. grunds盲tzlich f眉r jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu pr眉fen (BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370; vom 24. Juni 2008 IX R 12/07, BFH/NV 2008, 1484, m.w.N.).
Rz. 12
b) Nach diesen Grunds盲tzen k枚nnen Aufwendungen f眉r eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen (und sie sp盲ter nicht aufgegeben) hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, m.w.N.). Demgegen眉ber sind Aufwendungen f眉r eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch w盲hrend der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den urspr眉nglichen Entschluss zur Eink眉nfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endg眉ltig aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940; IX R 48/02, BFH/NV 2004, 170; vom 5. April 2005 IX R 48/04, BFH/NV 2005, 1299). Unbeschadet davon kann auch ein besonders lang andauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu f眉hren, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Eink眉nfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegf盲llt; davon kann im Einzelfall aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das ma脽gebliche (dem Grunde nach betriebsbereite) Objekt entweder wegen fehlender --und unter zumutbaren Umst盲nden auch nicht herbeizuf眉hrender-- Marktg盲ngigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.
Rz. 13
c) Die Einzelfallumst盲nde, aus denen sich der endg眉ltige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem眉hungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848). Grunds盲tzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Daher kann auch die Reaktion auf "Mietgesuche" --d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten-- oder die Bewerbung von Mietobjekten in geschlossenen Foren --etwa in Unternehmenspublikationen oder am "Schwarzen Brett"-- als ernsthafte Vermietungsbem眉hung anzusehen sein; in diesen F盲llen sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bem眉hungen erh枚hte Anforderungen zu stellen.
Rz. 14
Sind die vom Steuerpflichtigen selbst unternommenen Bem眉hungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbem眉hungen --beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsm枚glichkeiten-- zu intensivieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848). F眉r die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall unternommene Vermietungsbem眉hungen (ggf. weiterhin) als erfolgversprechend angesehen werden k枚nnen oder ob diese nach Art und Intensit盲t anzupassen sind, steht dem Steuerpflichtigen ein inhaltlich angemessener, zeitlich jedoch begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Ferner kann es dem Steuerpflichtigen im Einzelfall auch zuzumuten sein, durch entsprechende Zugest盲ndnisse bei der Ausgestaltung des Mietverh盲ltnisses (etwa der Vertragslaufzeit oder dem Vertragsgegenstand), bei der H枚he des Mietzinses oder im Hinblick auf die f眉r den Steuerpflichtigen aus pers枚nlichen Gr眉nden als Mieter akzeptablen Personen die Attraktivit盲t des Objekts zu erh枚hen.
Rz. 15
F眉r die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Eink眉nfteerzielungsabsicht als innere Tatsache k枚nnen 盲u脽ere Umst盲nde als Indizien herangezogen werden; im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind 眉berdies sp盲tere Tatsachen und Ereignisse zu ber眉cksichtigen (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202). Ist zu pr眉fen, ob der Steuerpflichtige die Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung l盲nger leerstehenden Objekts aufgenommen oder die Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich eines nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung langfristig leerstehenden Objekts wieder aufgegeben hat, k枚nnen mithin --r眉ckblickend-- der zeitliche Zusammenhang zwischen Beginn des Leerstands und sp盲terer (tats盲chlicher) Vermietung, die (u.U. fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die R盲ume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und in BFH/NV 2009, 1627) oder auch die Dauer einer in der Leerstandszeit --vom Steuerpflichtigen ggf. auch selbst-- durchgef眉hrten Renovierung zur Vorbereitung einer erneuten Vermietung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 202, und vom 11. August 2010 IX R 3/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166) als Indizien herangezogen werden.
Rz. 16
d) F眉r die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbem眉hungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Eink眉nfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und W眉rdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, tr盲gt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580). Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung, ob im Einzelfall eine Eink眉nfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen W眉rdigung nicht an starre Regeln f眉r das Gewichten einzelner Umst盲nde gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37, unter II. 2. c, und in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940).
Rz. 17
3. Nach diesen Grunds盲tzen ist die Entscheidung des FG, wonach der Kl盲ger eine Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich des im zweiten Obergeschoss gelegenen Zimmers zu keinem Zeitpunkt aufgenommen und die Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich der im ersten Obergeschoss befindlichen Wohnung aufgegeben hat, schl眉ssig und mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 18
a) Zutreffend geht das FG davon aus, dass die vom Kl盲ger anteilig f眉r das Zimmer im Dachgeschoss geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Der Senat kann offenlassen, ob die vom Kl盲ger behaupteten gelegentlichen "Aush盲nge in der Nachbarschaft" im Einzelfall hinreichende Vermietungsbem眉hungen darstellen k枚nnten, da der Kl盲ger sowohl durch die tats盲chliche Nutzung des Zimmers als privater Abstellraum als auch durch die eigene Angabe, dass er das Zimmer in den Streitjahren gar nicht habe vermieten wollen, eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts entweder schon gar nicht aufgenommen, jedenfalls aber eine ggf. fr眉her bestehende Eink眉nfteerzielungsabsicht vor den Streitjahren aufgegeben hat.
Rz. 19
b) Auch die vom Kl盲ger anteilig f眉r die Wohnung im ersten Obergeschoss geltend gemachten Aufwendungen k枚nnen nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung ber眉cksichtigt werden.
Rz. 20
Die Wohnung war von 1983 bis zum Tod der Mutter im August 1997 dauerhaft vermietet; seitdem steht sie leer. Zwar hat der Kl盲ger seit dem Jahr 1997 wiederholt Anzeigen geschaltet, in denen er die Wohnung zur Vermietung angeboten hat, indes konnte das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangen, dass der Kl盲ger unbeschadet dieser Bem眉hungen in den Streitjahren hinsichtlich dieses Objekts nicht (mehr) mit Eink眉nfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
Rz. 21
Es kann offenbleiben, ob die vom FG ge盲u脽erten Zweifel an dem Vortrag des Kl盲gers, er habe f眉r diese Wohnung zu keinem Zeitpunkt nach 1997 einen auch aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete finden k枚nnen, berechtigt sind. Jedenfalls h盲tte die Tatsache, dass in dieser langen Zeitspanne kein Mieter gefunden wurde, dem Kl盲ger Anlass geben m眉ssen, seine Vermietungsbem眉hungen sowohl in der Intensit盲t zu steigern als auch in der Zielrichtung zu ver盲ndern. Dabei ist dem FG insbesondere beizupflichten, dass die vorgenannten Umst盲nde es beispielsweise nahegelegt h盲tten, zum Zwecke der Vermietung der Wohnung nicht nur eigene, im Wesentlichen unver盲nderte Vermietungsanzeigen in Zeitungen zu schalten, sondern einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen. Dar眉ber hinaus h盲tte der Kl盲ger --worauf das FG zu Recht hinweist-- durch entsprechende Zugest盲ndnisse bei der geforderten Mieth枚he, bei der beabsichtigten Mietdauer (auch zeitlich befristete anstatt ausschlie脽lich langfristige Vermietung) sowie im Hinblick auf die f眉r ihn (ggf. aus pers枚nlichen Gr眉nden) als Mieter akzeptablen Personen versuchen m眉ssen, die Attraktivit盲t des Objekts zu erh枚hen; die blo脽e --auch subjektiv erkennbar erfolglose-- stereotype Wiederholung der bis zu diesem Zeitpunkt unternommenen Vermietungsanzeigen durfte das FG --insbesondere unter Ber眉cksichtigung des Beharrens des Kl盲gers auf seinen Anforderungen hinsichtlich der (aus dem Mietspiegel errechneten) Mieth枚he sowie der Person des Mieters-- daher als Aufgabe der Eink眉nfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Wohnung im ersten Obergeschoss werten.
Rz. 22
c) Da der Kl盲ger mithin in den Streitjahren mangels Eink眉nfteerzielungsabsicht schon keinen Eink眉nftetatbestand mehr verwirklicht hat, kommt es auf eine --von ihm unter Zugrundelegung einer fiktiven Vermietung der Wohnung im Zeitraum von 2003 bis 2007 ermittelte-- Total眉berschussprognose nicht mehr an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3574012 |
BFH/NV 2013, 467 |
BFH/PR 2013, 112 |
BStBl II 2013, 279 |
BFHE 2013, 453 |
BFHE 239, 453 |
BB 2013, 341 |
DB 2013, 264 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 247 |
DStRE 2013, 314 |
DStZ 2013, 176 |
DStZ 2013, 294 |
HFR 2013, 220 |