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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage an 63j盲hrigen Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer als vGA
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Leitsatz (NV)
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem 63j盲hrigen Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer eine Altersversorgung zu, so sind die Zuf眉hrungen zu der entsprechenden Pensionsr眉ckstellung regelm盲脽ig verdeckte Gewinnaussch眉ttungen.
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Normenkette
KStG 搂 8 Abs. 3 S. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob eine Pensionszusage zu einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung (vGA) f眉hrt.
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine im Jahr 1986 gegr眉ndete GmbH, an deren Stammkapital in den Streitjahren --und ebenso in den Vorjahren-- J und dessen Vater V zu jeweils 50 v.H. beteiligt waren. Die Gesellschaft hatte den Kundenstamm eines zuvor von J und L betriebenen Maklerb眉ros 眉bernommen. J und V waren zugleich Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲gerin.
Mit Vertrag vom 16. Januar 1990 sagte die Kl盲gerin dem im Jahr 1926 geborenen V eine Altersversorgung zu, und zwar in H枚he von 3 000 DM monatlich nach Eintritt der Erwerbs- oder Berufsunf盲higkeit oder bei Erreichen des 70. Lebensjahres. Ferner sollte ein Witwengeld in derselben H枚he gezahlt werden. Die Kl盲gerin bildete in ihren Bilanzen entsprechende Pensionsr眉ckstellungen. Die auf die Streitjahre entfallenden Zuf眉hrungen zu diesen R眉ckstellungen sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als vGA an. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) M眉nchen vom 26. Juli 2004听 6 K 3566/02 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1789 abgedruckt.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin eine Verletzung des 搂 8 Abs. 3 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG). Sie beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin abzu盲ndern, dass die Zuf眉hrungen zur Pensionsr眉ckstellung nicht als vGA ber眉cksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Die Annahme des FG, dass die streitige Pensionszusage durch das Gesellschaftsverh盲ltnis zwischen der Kl盲gerin und V veranlasst sei und dass deshalb die Zuf眉hrungen zur Pensionsr眉ckstellung als vGA zu behandeln seien, h盲lt den Angriffen der Kl盲gerin stand.
1. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers zu einer vGA f眉hren, wenn sie durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst oder mitveranlasst ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft einem gesellschaftsfremden Gesch盲ftsf眉hrer unter ansonsten vergleichbaren Umst盲nden keine Versorgung zugesagt h盲tte. Ma脽stab f眉r den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters, der gem盲脽 搂 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch盲ftsmannes anwendet (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).
2. Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss vorrangig das FG anhand aller Umst盲nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 I B 110/99, BFH/NV 2001, 67; Senatsurteil vom 4. September 2002 I R 48/01, BFH/NV 2003, 347, jeweils m.w.N.). Dabei muss es u.a. pr眉fen, ob die beg眉nstigte Person den Versorgungsanspruch erdienen kann. Es darf diese Frage im Allgemeinen verneinen, wenn der beg眉nstigte Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hat (Senatsurteile vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.) oder wenn er dem Betrieb nur f眉r kurze Zeit angeh枚rt (Senatsurteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440). Daran h盲lt der Senat fest.
3. Im Streitfall hat das FG aus dem Umstand, dass V bei Erteilung der Pensionszusage bereits das 63. Lebensjahr vollendet hatte, auf eine Mitveranlassung der Zusage durch das Gesellschaftsverh盲ltnis geschlossen. Diese W眉rdigung h盲lt sich im Rahmen der vorstehend genannten Kriterien f眉r die Beurteilung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage. Sie verst枚脽t weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss盲tze und ist mithin revisionsrechtlich bindend (搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Soweit die Kl盲gerin dartut, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch盲ftsleiter unter den im Streitfall obwaltenden Umst盲nden auch einem gesellschaftsfremden 63-j盲hrigen Gesch盲ftsf眉hrer eine vergleichbare Versorgung zugesagt h盲tte, setzt sie nur ihre eigene an die Stelle der vom FG vorgenommenen W眉rdigung; damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Erdienbarkeit der hier zu beurteilenden Versorgung auch im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass V aus der Sicht des Zusagezeitpunkts weder f眉r weitere 10 Jahre noch --unter Einbeziehung seiner Betriebszugeh枚rigkeit in der Vergangenheit-- insgesamt 12 Jahre f眉r die Kl盲gerin t盲tig sein sollte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440, m.w.N.). Ebenso muss nicht er枚rtert werden, welche Schl眉sse daraus gezogen werden k枚nnten, dass die Pensionszusage erkl盲rterma脽en nur im Hinblick auf das Versorgungsinteresse des V erteilt wurde und dass dessen Mitgesch盲ftsf眉hrer J keine vergleichbare Zusage erhalten hat. Schlie脽lich kann auch dahinstehen, ob die Vereinbarung einer Witwenversorgung in H枚he von 100 v.H. des Versorgungsanspruchs des V auf eine Veranlassung der gesamten Pensionszusage durch das Gesellschaftsverh盲ltnis hinweist. Unabh盲ngig davon wird die angefochtene Entscheidung n盲mlich von den Erw盲gungen des FG hinreichend getragen, weshalb die gegen sie gerichtete Revision zur眉ckgewiesen werden muss (搂 126 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1475288 |
BFH/NV 2006, 616 |
BB 2007, 5 |