听
Leitsatz (amtlich)
Errichtet ein Rohbauunternehmer auf einem ihm und seiner Ehefrau gemeinsam, weil zum Gesamtgut der allgemeinen G眉tergemeinschaft geh枚renden Grundst眉ck ein Geb盲ude, so liegt hinsichtlich des Rohbaus Eigenverbrauch vor (搂 1 Nr. 2 UStG 1951).
听
Normenkette
UStG 1951 搂听1 Nr. 2, 搂搂听2, 5 S. 2
听
Tatbestand
Der Kl盲ger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Baugesch盲ft. Im Rahmen seines Unternehmens f眉hrt er Maurer- und Betonarbeiten aus. Er lebt seit April 1953 im G眉terstand der G眉tergemeinschaft.
Im Jahr 1965 errichtete der Beschwerdef眉hrer auf einem Grundst眉ck, das sich im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten befindet, ein Mietwohngeb盲ude mit vier Wohnungen. An Selbstkosten f眉r den Rohbau des Mietwohngrundst眉cks wurden seitens des Steuerpflichtigen unstreitig 71 500 DM aufgewendet. Das FA sah in der Erstellung des Rohbaues f眉r die Grundst眉cksgemeinschaft eine steuerpflichtige Werklieferung. Es rechnete dem f眉r 1965 erkl盲rten Umsatz die Selbstkosten des Rohbaues zu und unterwarf sie mit 4 v. H. der Umsatzsteuer.
Der Steuerpflichtige ist dagegen der Meinung, es handele sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz, weil er sowohl Unternehmer des Baugesch盲fts sei als auch bei der Grundst眉cksgemeinschaft als Unternehmer auftrete. Er habe hierf眉r stillschweigende Generalvollmacht seiner Ehefrau besessen. Daher sei er auch im Kaufvertrag 眉ber das Grundst眉ck allein als K盲ufer genannt und trete allein als Vermieter der dort errichteten Wohnungen auf. Auf Grund der Generalvollmacht sei eine einheitliche Willensbildung beim Bauunternehmen und bei der G眉tergemeinschaft gew盲hrleistet. Da wegen des Bestehens der G眉tergemeinschaft auch die Gleichheit der Gesellschafter und die Gleichheit der Beteiligungsverh盲ltnisse bestehe - sowohl der Gewerbebetrieb als auch das Grundst眉ck geh枚rten zum Gesamtgut- liege eine Unternehmereinheit vor. Die Werklieferung sei daher nicht steuerbar.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage des Steuerpflichtigen hat das FG abgewiesen. Es hat ausgef眉hrt, eine Unternehmereinheit zwischen dem Baugesch盲ft und der Grundst眉cksgemeinschaft liege nicht vor. In dem Bauunternehmen und in der Grundst眉cksgemeinschaft sei eine einheitliche Willensbildung, wie sie f眉r eine Unternehmereinheit erforderlich sei, nicht gew盲hrleistet. Denn die Entscheidungen innerhalb der G眉tergemeinschaft w眉rden von beiden Eheleuten gemeinsam getroffen, w盲hrend der Steuerpflichtige in seinem Baugesch盲ft allein entscheidungsberechtigt sei. Da脽 der Steuerpflichtige seine Ehefrau in der G眉tergemeinschaft auf Grund einer Generalvollmacht vertrete, 盲ndere hieran nichts. Da zwischen dem Baugesch盲ft und der G眉tergemeinschaft sonach wegen Fehlens einer einheitlichen Willensbildung keine Unternehmereinheit bestehe, habe das FA die Selbstkosten des Rohbaues (71 500 DM) zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.
Mit der Revision r眉gt der Steuerpflichtige unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Bei der Vermietung der Mietwohnungen, so wird ausgef眉hrt, handele es sich um ein Erwerbsgesch盲ft. Dieses werde ausweislich der nur von dem Steuerpflichtigen unterschriebenen Mietvertr盲ge von dem Steuerpflichtigen allein gef眉hrt. Als Vermieter trete nach au脽en ausschlie脽lich der Steuerpflichtige selbst auf. Da脽 sich das Mietobjekt auf einem der G眉tergemeinschaft geh枚renden Grundst眉ck befinde, sei unbeachtlich, zumal das gleiche auch hinsichtlich des Baugesch盲fts der Fall sei. Da somit die Entscheidungen in dem Vermietungsgesch盲ft und in dem Baugesch盲ft von der gleichen Person getroffen w眉rden, sei in beiden Betrieben eine einheitliche Willensbildung vorhanden. Diese ergebe sich im 眉brigen - zus盲tzlich - auch daraus, da脽 die Ehefrau dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Grundst眉cksbewirtschaftung (Vermietung) eine Generalvollmacht erteilt habe, was ausschlie脽lich geschehen sei, um die einheitliche Willensbildung in den beiden Unternehmen sicherzustellen. Die Eigenleistungen des Steuerpflichtigen bei der Errichtung des Gesch盲fts seien daher wegen Vorliegens von Unternehmereinheit als Innenumsatz nicht steuerbar.
Der Steuerpflichtige beantragt sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer f眉r 1965 durch Herausnahme der Selbstkosten von 71 500 DM in Ab盲nderung des Steuerbescheids entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Aus den Gr眉nden:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats besteht - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - Unternehmereinheit zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften, wenn die gleichen Personen im gleichen Verh盲ltnis an diesen Gesellschaften beteiligt sind und eine einheitliche Willensbildung bei allen Gesellschaften gew盲hrleistet ist. Umsatzsteuerrechtlich liegt dann nur ein Unternehmen eines Unternehmers vor. Diese Annahme ist, wie der Senat in dem Urteil V 293/55 U vom 12. M盲rz 1959 (BFH 68, 594, BStBl III 1959, 226) ausf眉hrlich dargelegt hat, nur bei voller Identit盲t der Personengruppe, gleichem Beteiligungsverh盲ltnis bei allen in Betracht kommenden Gesellschaften und einheitlicher Willensbildung gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nach dem im Streitfalle gegebenen Sachverhalt verneint. Die ausf眉hrlichen und zutreffenden Ausf眉hrungen der Vorinstanz lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Da das Grundst眉ck zum Gesamtgut (搂 1416 BGB) der Eheleute geh枚rt, werden die Entscheidungen in der Grundst眉cksgemeinschaft, wie die Vorinstanz zutreffend ausgef眉hrt hat, von den Eheleuten gemeinsam getroffen (搂 1421 BGB). Da脽 der Steuerpflichtige dabei auf Grund einer Generalvollmacht zur Vertretung seiner Ehefrau berechtigt ist, 盲ndert hieran nichts. Denn - ganz abgesehen von der jederzeitigen Widerruflichkeit der Vollmacht (搂搂 167, 168 BGB) - gibt der Vertreter keine eigene Willenserkl盲rung, sondern die des Vertretenen - also einesanderen - ab. Da脽 die Vermietung der vier Mietwohnungen kein selbst盲ndiges Erwerbsgesch盲ft im Sinne des 搂 1456 BGB begr眉nden kann, sondern als Verm枚gensverwaltung (Verwaltung des zum Gesamtgut geh枚renden Grundst眉cks) anzusehen ist, hat das FG zutreffend ausgef眉hrt. Hinsichtlich der Grundst眉cksgemeinschaft, von der und f眉r die allein die Wohnungen vermietet werden, liegt also eine gemeinsame Willensbildung der Eheleute vor.
Bei dem Baugesch盲ft ist dies nicht der Fall. Zwar geh枚rt auch das Baugesch盲ft als Verm枚genswert zum Gesamtgut der allgemeinen G眉tergemeinschaft (搂 1416 BGB). Es wird aber - und dies ist wesentlich - als Erwerbsgesch盲ft nach 搂 1456 BGB unter der Firma J H, Bauunternehmen, gef眉hrt. Dies bedeutet, da脽 im Bereich des Baugesch盲ftes die Zustimmung der Ehefrau zu den mit dem Gesch盲ftsbetrieb zusammenh盲ngenden Rechtsgesch盲ften nicht erforderlich ist, 搂 1456 Satz 1 BGB. Hinzu kommt, da脽 der Steuerpflichtige alleiniger Inhaber der Firma J H, Baugesch盲ft, ist, unter der das Baugesch盲ft betrieben wird. Da der Steuerpflichtige sowohl nach b眉rgerlichem Recht wie nach Handelsrecht (搂 17 HGB) das Baugesch盲ft ohne Mitwirkung seiner Ehefrau selbst盲ndig betreibt, ist er allein hinsichtlich des Baugesch盲fts Unternehmer nach 搂 1 Satz 1 UStG 1951. Da die Vermietung der Wohnungen in den Bereich der Grundst眉cksgemeinschaft f盲llt, fehlt es - abgesehen von der mangelnden einheitlichen Willensbildung - schon an der vollen Identit盲t des Unternehmers. Von einer Unternehmereinheit im Sinn des 搂 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1951 kann deshalb keine Rede sein.
Der Steuerpflichtige ist auch zu Recht mit den Selbstkosten des Rohbaues zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Die Erstellung des Rohbaues f眉r die Grundst眉cksgemeinschaft ist im Rahmen des Baugesch盲ftes umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch nach 搂 1 Nr. 2 UStG 1951 zu beurteilen; denn der Steuerpflichtige hat den Rohbau zun盲chst seinem Unternehmen entnommen und sodann der Grundst眉cksgemeinschaft 眉berlassen, ohne da脽 er oder seine Ehefrau daf眉r etwas gezahlt haben. Da nach den obigen Ausf眉hrungen zwischen der Grundst眉cksgemeinschaft und dem Baugesch盲ft keine Unternehmeridentit盲t besteht, ist der Rohbau auf fremdem Grund und Boden, und zwar aus vorwiegend privaten Gr眉nden erstellt worden, so da脽 die Beurteilung des Vorgangs als Eigenverbrauch gerechtfertigt ist. Soweit der Senat in der amtlich nicht ver枚ffentlichten Entscheidung V 90/64 vom 6. Mai 1965 (HFR 1966, 215) eine Werklieferung angenommen hat, wird an dieser Auffassung, die 眉brigens f眉r den Streitfall im Ergebnis auf den gleichen Besteuerungsma脽stab wie bei dem des Eigenverbrauchs (搂 5 Abs. 1 Satz 2 UStG) hinausl盲uft, nicht mehr festgehalten. Die Annahme einer steuerbaren Werklieferung setzt ein Entgelt voraus. Das Entgelt kann aber nicht in etwaigen Buchungen auf dem Privat- oder Kapitalkonto des Steuerpflichtigen erblickt werden. Entgelt ist nach 搂 10 UStDB 1951 immer nur das, was der Empf盲nger der Lieferung aufwendet oder was ein anderer als der Empf盲nger dem Unternehmer f眉r die Lieferung gew盲hrt. Entgelt kann hiernach nicht sein, was sich allein in der Buchf眉hrung des Unternehmers abspielt; es fehlt an einem Entgelt von dritter Seite.
Die Selbstkosten des Rohbaues betragen nach den Feststellungen des FG - im 眉brigen auch nach den eigenen, seitens des FA nicht bestrittenen Angaben des Steuerpflichtigen - im Streitfall 71 500 DM und sind in dieser H枚he zu Recht dem erkl盲rten Umsatz f眉r das Jahr 1965 zugeschlagen worden.
Da sich die Vorentscheidung somit im Ergebnis als zutreffend erweist, war die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen, 搂 126 Abs. 2 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 413178 |
BStBl II 1972, 511 |
BFHE 1972, 193 |