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Entscheidungsstichwort (Thema)
鈥濻trohmann鈥 als leistender Unternehmer?
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Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein "Strohmann" kommt als leistender Unternehmer in Betracht. Dementsprechend k枚nnen auch dem Strohmann die Leistungen zuzurechnen sein, die der sog. Hintermann als Subunternehmer im Namen des Strohmann tats盲chlich ausgef眉hrt hat (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168).
2. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngesch盲ft dann, wenn es zwischen dem Leistungsempf盲nger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempf盲nger wei脽 oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene 鈥昰gf. auch durch Subunternehmer auszuf眉hrende鈥 Verpflichtung aus dem Rechtsgesch盲ft 眉bernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
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Normenkette
AO 1977 搂 41 Abs. 2; FGO 搂 69; UStG 1991 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
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Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (EFG 2001, 1626) |
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Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Antragstellerin) betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Ihre Auftr盲ge erf眉llt sie zum Teil auch mit Hilfe von Subunternehmern.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr眉fung lie脽 der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) die Vorsteuerbetr盲ge aus Rechnungen verschiedener Subunternehmer in den Jahren 1996 und 1997 nicht mehr zum Abzug zu, und zwar:
1996 |
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A-GmbH |
12 218,71 DM |
B. u. P. GmbH |
1 214,34 DM |
B. J. |
1 785,90 DM |
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15 218,95 DM |
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1997 |
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N-GmbH |
9 934,03 DM |
V-GmbH |
52 320,45 DM |
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62 254,48 DM |
Zur Begr眉ndung f眉hrte das FA aus, hinsichtlich der B. u. P. GmbH habe kein Gesch盲ftssitz festgestellt werden k枚nnen; B. J., zugleich Gesch盲ftsf眉hrer der B. u. P. GmbH, sei seit 1996 unauffindbar. Bei den anderen Firmen (A-GmbH, N-GmbH und V-GmbH) handele es sich um sog. "Servicefirmen", deren Zweck allein sei, illegalen Subunternehmern die M枚glichkeit anzubieten, entgeltliche Leistungen zu erbringen, ohne selbst namentlich in Erscheinung zu treten und steuerliche Pflichten erf眉llen zu m眉ssen.
脺ber die gegen die Umsatzsteuer盲nderungsbescheide vom 16. November 2000 (f眉r 1996) und vom 19. Oktober 2000 (f眉r 1997)erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin begehrte 鈥昻ach vorheriger Ablehnung des Antrags durch das FA鈥 die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) mit der Begr眉ndung, mit den vorgelegten Rechnungen sei 眉ber Leistungen abgerechnet worden, die sie aufgrund entsprechender Werkvertr盲ge mit den rechnungsausstellenden Unternehmern bezogen habe. Deren Gesch盲ftsf眉hrer h盲tten pers枚nlich in den Gesch盲ftsr盲umen der Antragstellerin entsprechende Angebote abgegeben und die von ihr, der Antragstellerin, vorbereiteten Werkvertr盲ge im Namen der jeweiligen Gesellschaft unterschrieben. Unter dem in den Rechnungen angegebenen Firmensitz h盲tten ihr die Gesch盲ftsf眉hrer als Ansprechpartner f眉r M盲ngelr眉gen, Preisk眉rzungen oder Rabattabsprachen zur Verf眉gung gestanden. Sie habe aufgrund einer entsprechenden Empfehlung des Berufsverbandes die Rechnungen ausnahmslos mittels 脺berweisung auf das in den Rechnungen angegebene Gesch盲ftskonto des jeweiligen Unternehmens bezahlt und die Zahlung davon abh盲ngig gemacht, dass die Vertragspartner g眉ltige Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanz盲mtern beigebracht h盲tten; diese Dokumente h盲tten die Angaben der Vertragspartner best盲tigt. Sie habe die genannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen und deren Aktualisierung stets 眉ber den in den Rechnungen bezeichneten Firmensitz der Vertragspartner angefordert. Sie habe nur mit den bezeichneten Firmen vertragliche Beziehungen unterhalten und auch nur von diesen Leistungen erhalten, wie die Abwicklung der Auftr盲ge bis hin zur Abrechnung der erbrachten Leistungen und der Einziehung der vereinbarten Entgelte belege. Dass diese nur als Strohmann aufgetreten seien, ber眉hre nicht die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen ihr, der Antragstellerin, und ihren Vertragspartnern.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1626 abgedruckt.
Das FG f眉hrt im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Firmen A-GmbH, N-GmbH und der V-GmbH fehle es an der f眉r den Vorsteuerabzug erforderlichen Identit盲t zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer. Erbringe der Rechnungsaussteller nur "Servicedienste", indem er Dritten, Schwarzarbeiterkolonnen, gegen Provision erm枚gliche, unter fremden Namen Vertr盲ge abzuschlie脽en, Rechnungen zu erstellen und Gelder zu vereinnahmen, fehle es an der Identit盲t zwischen Rechnungsaussteller und tats盲chlich leistendem Unternehmer. Diese Voraussetzungen l盲gen im Streitfall hinsichtlich der zuvor genannten GmbHs vor.
Im 脺brigen sei der Vorsteuerabzug auch deshalb zu versagen, weil der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbHs nicht bestanden habe. Bei der angegebenen Anschrift habe es sich um eine B眉roserviceanschrift gehandelt, die nur dazu gedient habe, die Existenz von Gesch盲ftsr盲umen vorzut盲uschen; tats盲chlich seien die Gesch盲fte von Hinterm盲nnern in wechselnden, nicht als Betriebssitz angemeldeten R盲umen, meist in Hinterzimmern von Gasth盲usern, ausge眉bt worden.
In Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der B. u. P. GmbH und des B. J. habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Insoweit sei mit dem FA davon auszugehen, dass Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Rechnungserstellers best眉nden, weil B. J., zugleich Gesch盲ftsf眉hrer der B. u. P. GmbH, seit 1996 unauffindbar und die GmbH wegen Satzungsmangels (Unklarheiten 眉ber den Firmensitz) von Amts wegen gel枚scht worden sei.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Erg盲nzend tr盲gt sie vor, angesichts des rechtskr盲ftigen Urteils des Landgerichts gegen Gesch盲ftsf眉hrer der GmbHs sei nicht zu bestreiten, dass es sich bei diesen Firmen um Serviceunternehmen gehandelt habe. Dennoch habe sie nur zu diesen vertragliche Beziehungen unterhalten und auch nur von diesen die Bauleistungen erhalten. Objektiv erkennbare Umst盲nde, dass der angemeldete Sitz nicht bestanden habe, habe es nicht gegeben. Das FA beschr盲nke sich insoweit auf Behauptungen; sie jedenfalls habe umfangreiche Korrespondenz und Telefonate 眉ber den in den Rechnungen angegebenen Firmensitz abgewickelt und auf die angegebene Bankverbindung bezahlt. Im 脺brigen best盲tigten die in Kopie vorgelegten schriftlichen Erkl盲rungen verschiedener Arbeitnehmer der V-GmbH, dass diese auch mit eigenen Arbeitnehmern gearbeitet habe. Die Antragstellerin habe von den kriminellen Machenschaften der "italienischen Subunternehmerszene" nichts gewusst.
Sie beantragt sinngem盲脽, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides f眉r 1996 vom 16. November 2000 in H枚he von 15 218,10 DM und des Umsatzsteuerbescheides f眉r 1997 vom 19. Oktober 2000 in H枚he von 62 253 DM auszusetzen.
Das FA tritt dem Antrag entgegen.
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II. Die Beschwerde ist begr眉ndet.
1. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Bescheids bestehen (搂 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Pr眉fung der Sach- und Rechtslage aufgrund pr盲senter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gr眉nden Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschlie脽ender Kl盲rung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen k枚nnte (vgl. Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m.w.N.).
2. Ein Unternehmer kann nach 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) die in Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer f眉r Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern f眉r sein Unternehmen ausgef眉hrt worden sind, als Vorsteuerbetr盲ge abziehen. Dabei tr盲gt in tats盲chlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast daf眉r, dass die Voraussetzungen des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erf眉llt sind; er hat die den Vorsteuerabzug begr眉ndenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (搂 155 FGO i.V.m. 搂 294 der Zivilprozessordnung 鈥昛PO鈥). Verbleibende Zweifel k枚nnen je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschlie脽en oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umst盲nde des Einzelfalls und das Gewicht der Gr眉nde, die Anlass zu Zweifeln geben.
3. Zu Recht geht das FG davon aus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grunds盲tzlich identisch sein m眉ssen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.). Die Angaben im Abrechnungspapier m眉ssen deshalb eine eindeutige und leicht nachpr眉fbare Feststellung des leistenden Unternehmers erm枚glichen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652; vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536 鈥晍ur Bezeichnung des Leistungsempf盲ngers鈥). Hierzu ist in der Regel die Angabe der zutreffenden Anschrift erforderlich. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur m枚glich, wenn die GmbH die in der Rechnung ausgewiesenen Ums盲tze ausgef眉hrt hat und wenn diese Voraussetzungen anhand der Angaben in der Rechnung durch die Finanzverwaltung nachgepr眉ft werden k枚nnen. Davon ist nicht auszugehen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungsstellung tats盲chlich nicht bestanden hat (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 941; Senatsbeschl眉sse vom 14. M盲rz 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; vom 11. M盲rz 1999 V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Dem Vorsteuerabzug steht allerdings nicht entgegen, dass sich die leistende GmbH nach Leistungsausf眉hrung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbeh枚rde entzogen hat (BFH-Urteile in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 28. November 1997 V B 61/97, BFH/NV 1998, 750).
4. Die Auffassung des FG, Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer seien im Streitfall nicht identisch, h盲lt einer rechtlichen Pr眉fung nicht stand; insoweit fehlen hinreichende tats盲chliche Feststellungen.
a) Regelm盲脽ig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen眉ber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausf眉hrt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, h盲ngt deshalb grunds盲tzlich davon ab, ob der Handelnde gegen眉ber Dritten 鈥昲ier dem Leistungsempf盲nger鈥 im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausf眉hrung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
b) Das FG meint, die Rechnungssausteller h盲tten keine Leistungen gegen眉ber der Antragstellerin erbracht, weil sie nur den am Bau t盲tigen Personen erm枚glicht h盲tten, "unter ihrem Namen" im Rechtsverkehr aufzutreten. Es verkennt dabei, dass auch ein "Strohmann" als leistender Unternehmer in Betracht kommt.
Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grunds盲tzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach au脽en aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgesch盲ft mit dem Leistungsempf盲nger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung h枚chstpers枚nlich ausf眉hrt oder durch andere 鈥昐ubunternehmer鈥 ausf眉hren l盲sst und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Gesch盲fts verbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber f眉r Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gr眉nden auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grunds盲tzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgesch盲ft berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 29. Oktober 1996 XI ZR 319/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 鈥昇JW-RR鈥 1997, 238; Kramer in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch 鈥昅眉nchKomm鈥, 4. Aufl., 搂 117 BGB Rz. 14, m.w.N.); dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tats盲chlich ausgef眉hrt hat (BFH-Beschl眉sse vom 18. Juli 2001 V B 198/00, BFH/NV 2002, 78, unter 3. b; vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649); soweit dem Urteil des XI. Senats des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 97/92 (BFH/NV 1995, 168) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, h盲lt der erkennende Senat hieran nicht fest. Aus welchen Gr眉nden der Hintermann im Verh盲ltnis zum Dritten, dem Vertragspartner des Strohmanns und Leistungsempf盲ngers, als Leistender nicht in Erscheinung treten will, ist f眉r die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regelm盲脽ig ohne Bedeutung. Auch dass der Strohmann, der das Rechtsgesch盲ft f眉r Rechnung des Hintermannes abschlie脽t, wirtschaftlich am Erfolg des zwischen ihm und dem Dritten wirksamen Rechtsgesch盲ftes nicht oder 鈥晈ie m枚glicherweise in den vorliegenden F盲llen鈥 nur in Form einer "Provision" f眉r seine Strohmann-Dienste teilhaben soll, ber眉hrt nicht die Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen Strohmann und Drittem, sondern nur die Frage, ob auch zwischen dem Hintermann und dem Strohmann eine entgeltliche Leistung 鈥昳n der Regel ein entgeltlicher Gesch盲ftsbesorgungsvertrag (vgl. 搂 675 des B眉rgerlichen Gesetzbuches 鈥旴GB鈥)鈥 vorliegt.
c) Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngesch盲ft 鈥晍ivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch 搂 41 Abs. 2 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥)鈥 allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien 鈥昫er Strohmann und der Dritte鈥 einverst盲ndlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Gesch盲ftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. z.B. BGH-Urteil in NJW-RR 1997, 238; Kramer in M眉nchKomm, 搂 117 BGB Rz. 12, 15, m.w.N.). Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgesch盲ft zwischen dem Leistungsempf盲nger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempf盲nger wei脽 oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene 鈥昰gf. auch durch Subunternehmer auszuf眉hrende鈥 Verpflichtung aus dem Rechtsgesch盲ft 眉bernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 611).
5. Das FG ist von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht die Annahme, zwischen der Antragstellerin und den ihr gegen眉ber als Vertragspartner aufgetretenen A-GmbH, N-GmbH und V-GmbH habe ausdr眉cklich oder zumindest stillschweigend Einverst盲ndnis dar眉ber bestanden, dass nicht die GmbHs, sondern die am Bau t盲tigen Personen aus den Vertr盲gen h盲tten berechtigt und verpflichtet sein sollen. Dass sich unstreitig die Gesch盲ftsf眉hrer der GmbHs und die "Hinterm盲nner" dar眉ber einig waren, dass die GmbHs im Verh盲ltnis zu den Abnehmern der Bauleistungen lediglich f眉r Rechnung der "Hinterm盲nner" als "Strohmann" auftreten sollten, rechtfertigt allein noch nicht die Annahme eines steuerrechtlich nicht relevanten (搂 41 Abs. 2 AO 1977) Scheingesch盲ftes. Die Antragstellerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, sie habe von ihren Vertragspartnern umfangreiche Unterlagen wie z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Finanz盲mtern angefordert und erst nach deren Vorlage durch 脺berweisung gezahlt. Dass 鈥晈ie das FA meint鈥 der "Service" der Strohmann-GmbHs gegen眉ber den "Hinterm盲nnern" auch und gerade darin bestand, nach au脽en, im Verh盲ltnis zu Dritten, die Auftr盲ge im eigenen Namen aber f眉r Rechnung der "Hinterm盲nner" abzuwickeln, rechtfertigt nicht schon die Annahme, auch zwischen der Antragstellerin und dem "Strohmann" habe Einvernehmen dar眉ber bestanden, dass die Vertr盲ge nur zum Schein zwischen der Antragstellerin und den GmbHs abgeschlossen sein sollten, tats盲chlich aber die auf dem Bau t盲tigen Personen aus den Vertr盲gen h盲tten berechtigt und verpflichtet werden sollen. Andere Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, auch die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass nur die "Hinterm盲nner" ihr gegen眉ber zur Ausf眉hrung der Bauleistungen verpflichtet sein sollten, hat das FG nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des FA gen眉gt insoweit der Hinweis darauf, die Antragstellerin sei "Brancheninsider", ohne konkrete Anhaltspunkte f眉r ein einvernehmliches Handeln nicht.
6. Auch f眉r die Annahme des FG, der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbHs habe im Zeitpunkt der Leistung nicht bestanden, fehlen ausreichende Feststellungen.
Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die GmbHs unter dem angegebenen Firmensitz erreicht und 鈥昻ach Anbahnung der Gesch盲ftsbeziehungen auch den weiteren Gesch盲ftsverkehr 眉ber die angegebene Sitzadresse abgewickelt hat. Das FG st眉tzt dagegen seine Annahme, der angegebene Sitz habe tats盲chlich nicht bestanden, allein darauf, es habe sich "nach den Feststellungen der Steufa" bei den angegebenen Anschriften um B眉roservicefirmen gehandelt, w盲hrend "tats盲chliche Gesch盲fte von Hinterm盲nnern in nicht als Betriebssitz angemeldeten R盲umen (zumeist Hinterzimmer von Gastst盲tten) ausge眉bt worden" seien.
Bei einer eingetragenen juristischen Person (hier: GmbH) ist deren angegebener Sitz grunds盲tzlich ma脽gebend, wobei nach den Umst盲nden des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen kann. Insbesondere rechtfertigen weder allein der Umstand, dass eine GmbH keine "eigenen" oder ihr allein zur Verf眉gung stehenden Gesch盲ftsr盲ume hat, noch die Tatsache, dass nicht alle "tats盲chlichen Gesch盲fte" am angegebenen Sitz ausgef眉hrt werden, die Annahme, der angegebene Sitz bestehe nur zum Schein und sei deshalb nach 搂 41 Abs. 2 AO 1977 unbeachtlich. Auch f眉r den 鈥昻icht mit dem statuarischen Sitz der Gesellschaft (搂 11 AO 1977) zu verwechselnden鈥 Ort der Gesch盲ftsleitung (搂 10 AO 1977) 鈥昩ei K枚rperschaften ist das regelm盲脽ig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tats盲chlichen, organisatorischen und rechtsgesch盲ftlichen Handlungen vornehmen, die der gew枚hnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgesch盲fte; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N.),鈥 ist das Vorhandensein einer festen eigenen Gesch盲ftseinrichtung oder Anlage, die der T盲tigkeit des Unternehmens dient, nicht erforderlich (z.B. BFH in BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372). Es bedarf deshalb besonderer, detaillierter Feststellungen, um die Annahme eines "Scheinsitzes" zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Anhaltspunkte daf眉r k枚nnten sich etwa dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Gesch盲ftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Beh枚rdenkontakt und Zahlungsverkehr stattfinden. Derartige Feststellungen fehlen im Streitfall.
7. Hinsichtlich der Rechnungen der B-GmbH und des B. J. best盲tigt das FG die Entscheidung des FA und beschr盲nkt sich auf die Feststellung, hierzu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen und im 脺brigen sei die GmbH wegen Satzungsmangels aufgel枚st worden und B. J., zugleich Gesch盲ftsf眉hrer der GmbH, sei "seit 1996" verschwunden.
Dies gen眉gt nicht. Es ist nicht erkennbar, ob Unklarheiten in Bezug auf den Sitz schon im Streitjahr und vor allem vor Erteilung des Auftrages und vor Rechnungsstellung vorlagen. Auch l盲sst sich anhand der Feststellung, B. J. sei "seit 1996" verschwunden, nicht beurteilen, ob er erst nach Abwicklung des Auftrages und nach Erteilung der Rechnung untergetaucht ist; Letzteres schl枚sse den Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 750).
8. Der auf anderen rechtlichen Ausgangspunkten beruhende Beschluss des FG wird aufgehoben. Der Senat entscheidet nicht selbst 眉ber den Aussetzungsantrag, sondern verweist die Sache an das FG zur眉ck. Die Zur眉ckverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung zul盲ssig (z.B. BFH-Beschl眉sse in BFH/NV 2000, 611; vom 26. M盲rz 1991 VIII B 83/90, BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463, m.w.N.). Sie erscheint zweckm盲脽ig, um dem FG Gelegenheit zu geben, die summarische Pr眉fung der Sach- und Rechtslage aufgrund der pr盲senten Beweismittel und des festgestellten Sachverhalts unter Ber眉cksichtigung der vorstehenden Grunds盲tze vorzunehmen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 726155 |
BFH/NV 2002, 835 |
BStBl II 2004, 622 |
BFHE 198, 208 |
BFHE 2003, 208 |
BB 2002, 979 |
DB 2002, 1028 |
DStR 2002, 762 |
DStRE 2002, 650 |
HFR 2002, 647 |
UR 2002, 275 |