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Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Prozesserkl盲rung; gewerblicher Grundst眉ckshandel
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Leitsatz (NV)
1. Als Prozesserkl盲rung ist eine Rechtsmittelschrift so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma脽st盲ben der Rechtsordnung vern眉nftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
2. Die Abgrenzung des gewerblichen Grundst眉ckhandels von der privaten Verm枚gensverwaltung erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtw眉rdigung aller Umst盲nde, die f眉r die Beurteilung der in Frage stehenden Bet盲tigung (der damit verfolgten Absicht) von Bedeutung sind.
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Normenkette
BGB 搂 133; EStG 搂 15; FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听2-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 7 K 572/01, 257/03, 611/03) |
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1. Der Senat legt die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde dahin aus, dass sie nur das Streitjahr 1996 umfasst. Dies entspricht dem aus der Beschwerdebegr眉ndung deutlich werdenden Interesse des Kl盲gers. Seine Angriffe auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffen nur die f眉r das Streitjahr 1996 bedeutsame Frage, ob ein gewerblicher Grundst眉ckshandel vorliegt und deshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verlust bei den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb anzusetzen ist. Als Prozesserkl盲rung ist eine Rechtsmittelschrift so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma脽st盲ben der Rechtsordnung vern眉nftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Eine Entscheidung des BFH ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Divergenz notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Die Entscheidung der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegr眉ndung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Nach dieser ist bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sph盲re sowie anderen Einkunftsarten andererseits auf das Gesamtbild der Verh盲ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (z.B. BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811). Hiervon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. Bl. 3 f. FG-Urteil).
Die Abgrenzung des gewerblichen Grundst眉ckshandels von der privaten Verm枚gensverwaltung erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtw眉rdigung aller Umst盲nde, die f眉r die Beurteilung der in Frage stehenden Bet盲tigung (der damit verfolgten Absicht) von Bedeutung sind (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775). Eine solche Gesamtw眉rdigung im (jeweiligen) konkreten Einzelfall hat der BFH auch in den vom Kl盲ger benannten Urteilen vorgenommen. Der Kl盲ger macht zu Unrecht geltend, diesen Entscheidungen sei ein festgelegter Katalog von Kriterien zu entnehmen, die das FG nicht angewandt habe und von denen es deshalb abgewichen sei. Nach dem tats盲chlichen Gehalt seines die Frage der Divergenz betreffenden Beschwerdevorbringens r眉gt er nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, die eine Zulassung der Revision aber nicht rechtfertigt.
b) Die Revision ist auch nicht gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 2. Alternative FGO wegen einer Willk眉rentscheidung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willk眉rlich erscheint oder greifbar gesetzeswidrig ist. Diese besonderen Umst盲nde sind in der Beschwerdeschrift auszuf眉hren. Der blo脽e Hinweis auf (nach Ansicht des Kl盲gers) erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht. Sie l盲sst nur erkennen, dass das FG nach Ansicht des Kl盲gers den Streitfall rechtsfehlerhaft entschieden hat.
c) Die vom Kl盲ger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh枚r (搂 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend im Einzelnen ausgef眉hrt hat-- nicht vor.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1587723 |
BFH/NV 2006, 2269 |