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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollbeendigung einer KG w盲hrend des Klageverfahrens: Klagebefugnis in Sachen Einheitswert des Betriebsverm枚gens, Gewerbesteuerme脽betrag und Gewinnfeststellung - Befugnis zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtliches Geh枚r - betrieblich veranla脽te Erf眉llungs眉bernahme als Betriebsschuld
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Leitsatz (amtlich)
Die Zul盲ssigkeit der Klage gegen einen Bescheid 眉ber die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt sich in sinngem盲脽er Anwendung des Art.97 搂 18 Abs.3 Satz 1 EGAO 1977 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1395) nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des 搂 48 FGO, wenn der angefochtene Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist.
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Orientierungssatz
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann von jedem Beteiligten erhoben werden, der im Fall der Revisionszulassung berechtigt w盲re, Revision einzulegen.
2. Bei einer Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen ist der verbleibende Gesellschafter nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der Proze脽f眉hrungsbefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung erst w盲hrend eines anh盲ngigen Klageverfahrens eintritt. Im Proze脽 gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gehen Beteiligtenstellung und Proze脽f眉hrungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschr盲nkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten 眉ber (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. NV: Bei der Anfechtung von Gewerbesteuerme脽bescheiden steht der Personengesellschaft ein Klagerecht im eigenen Namen zu, weil die Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist. Hier ist kein Fall der Proze脽standschaft gegeben. Die Klagebefugnis erlischt hier nicht mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft, sondern geht auf deren Rechtsnachfolger 眉ber (vgl. BFH-Rechtsprechung). Entsprechendes gilt f眉r die Rechtsbehelfsbefugnis in Sachen Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens. Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid f眉r die Gewerbekapitalsteuer und f眉r die Verm枚gensteuer der Gesellschafter. Klagebefugt gegen einen Bescheid 眉ber den Einheitswert des Betriebsverm枚gens sind die Personengesellschaft (ggf. deren Rechtsnachfolger) und die betroffenen Gesellschafter pers枚nlich.
4. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r verlangt nicht, da脽 das Gericht die ma脽geblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend er枚rtert. Das Gericht ist weder zu einem Rechtsgespr盲ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, mu脽 daher ein Verfahrensbeteiligter grunds盲tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung).
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Normenkette
FGO 搂 48 Abs. 1 Nr. 3; EGAO 1977 Art. 97 搂 18 Abs. 3; FGO 搂听115 Abs.听3, 2 Nr. 1, 搂听96 Abs. 2; EStG 搂 4 Abs. 1; BGB 搂 415 Abs. 3
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Beschwerdef眉hrerin), eine GmbH, ist die fr眉here pers枚nlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Gesch盲ftsgegenstand der KG war der Handel mit Filmlizenzen.
Die Beschwerdef眉hrerin war weder am Kapital noch an den laufenden Gewinnen und Verlusten der KG beteiligt; sie bezog lediglich eine T盲tigkeitsverg眉tung.
Kommanditisten der KG waren in den Jahren 1981 bis 1983 B.J. sowie A.J. und T. T schied zum 31. Dezember 1983 aus der KG aus. Ab 1. Januar 1984 眉bernahmen A.J. und B.J. die Kommanditbeteiligung des T je zur H盲lfte. Zum 31. Juli 1992 sind auch A.J. und B.J. aus der KG ausgeschieden. Das Unternehmen wird seitdem allein von der Beschwerdef眉hrerin fortgef眉hrt.
Im Rahmen einer Au脽enpr眉fung bei der KG stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, da脽 diese im Jahr 1981 eine Darlehensverbindlichkeit 眉ber insgesamt 1 Mio DM bilanziert hatte. Darlehensgeberin war nach dem Vortrag der KG ein Unternehmen mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Y-Anstalt.
++/ Zu den Darlehen wurden zwei Vertr盲ge vom ... Juni 1981 眉ber 700 000 DM und 300 000 DM zwischen der Y als Darlehensgeberin und Dr. J., dem Vater des A.J., vorgelegt. Danach dienten die Darlehen dem Ankauf von Filmen und waren mit 15,5 v.H. zu verzinsen. Das Darlehen 眉ber 300 000 DM war am ... Oktober 1981 zur眉ckzuzahlen, das 眉ber 700 000 DM am ... Mai 1982. Als Sicherheit 眉bernahm B.J., die Ehefrau des Dr. J., eine selbstschuldnerische B眉rgschaft bis zum H枚chstbetrag von 1 Mio DM zuz眉glich Zinsen und Provisionen. Nach Angaben des Dr. J. wurden die Darlehensmittel durch Hingabe von zwei Schecks 眉ber den Gesamtbetrag von rd. 695 000 DM an B.J. 眉bergeben. Diese Schecks wurden bei der Z-Bank als Einlage der B.J. dem Konto einer Schwesterfirma der KG gutgeschrieben. B.J. soll diese Betr盲ge nach einem Aktenvermerk des Dr. J. anschlie脽end entnommen haben. Bei der KG wurde der Vorgang in der Weise erfa脽t, da脽 von den im Jahre 1981 erbrachten Einlagen der B.J. in H枚he von insgesamt rd. 1 800 000 DM 1 Mio DM als "Darlehen Y" umgebucht worden sind. Der Betrag von 300 000 DM wurde unmittelbar an B.J. gezahlt.
Die Darlehen einschlie脽lich Zinsen wurden in den Schreiben der Y an Dr. J. vom ... September 1982 und ... April 1983 f盲llig gestellt, jedoch erst im Jahre 1991 zur眉ckgezahlt. Im Jahre 1981 zahlte die KG 24 337 DM und am ... M盲rz 1983 250 000 DM an Y.
Die KG wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) aufgefordert, zu dem Darlehen der Y n盲her Stellung zu nehmen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und ihre Verbindungen zur Y, bei der es sich nach einer Auskunft des Bundesamts f眉r Finanzen um ein Unternehmen ohne Gesch盲ftsbetrieb ("Briefkastenfirma") handeln soll, n盲her Stellung zu nehmen. Die KG hat daraufhin mit Schreiben vom ... Februar 1987 ein Schreiben des D vom ... Januar 1987 vorgelegt, in dem dieser best盲tigt, da脽 Y, deren Inhaber er sei, der KG Darlehen 眉ber 1,5 Mio DM gew盲hrt habe. /++
Der Pr眉fer vertrat im Pr眉fungsbericht die Ansicht, wegen Nichterf眉llung der erh枚hten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen (搂 90 Abs.2 der Abgabenordnung --AO 1977--), k枚nnten das Darlehen der Y nicht als Betriebsschuld und die hierf眉r geltend gemachten Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Das FA folgte dieser Auffassung und erlie脽 am 17. August 1988 entsprechend ge盲nderte Gewinnfeststellungsbescheide f眉r die Streitjahre 1981 bis 1984. ++/ Am 7. September 1988 erlie脽 es ge盲nderte Einheitswertbescheide f眉r das Betriebsverm枚gen auf den 1. Januar 1983 und den 1. Januar 1984 sowie am 29. August 1988 entsprechend ge盲nderte Gewerbesteuer-Me脽bescheide f眉r die Jahre 1982 bis 1984. /++
Die Einspr眉che der KG blieben hinsichtlich der Beurteilung des Darlehens der Y und der hierf眉r geltend gemachten Zinsen ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der KG gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 12. Juli 1991 abgewiesen.
Das FG hat durch Beschlu脽 vom 31. Dezember 1993 den ausgeschiedenen Kommanditisten T zum Verfahren beigeladen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG vom 7. Dezember 1994 hat die Beschwerdef眉hrerin "als Rechtsnachfolgerin der KG" Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision nach 搂 115 Abs.2 Nrn.1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die Revision sei nach 搂 115 Abs.2 Nr.3 FGO zuzulassen, weil das FG die fr眉heren Kommanditisten A.J. und B.J. nicht zum Verfahren beigeladen habe. Laut beigef眉gtem Handelsregisterauszug vom 28. Dezember 1992 seien A.J. und B.J. zum 31. Juli 1992 aus der KG ausgeschieden. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien nicht zur Gesch盲ftsf眉hrung berufene Gesellschafter 眉ber die F盲lle des 搂 48 Abs.1 Nrn.1 und 2 FGO hinaus gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid klagebefugt, wenn sie (vor oder w盲hrend des Klageverfahrens) aus der Gesellschaft ausgeschieden seien (BFH-Beschlu脽 vom 19. Juni 1990 VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068). Das Fehlen einer notwendigen Beiladung sei ein Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens und f眉hre zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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Die Beschwerde ist unzul盲ssig, soweit sie die Gewinnfeststellung 1981 bis 1984 betrifft. Die Beschwerdef眉hrerin ist insoweit nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des FG befugt. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann von jedem Beteiligten erhoben werden, der im Fall der Revisionszulassung berechtigt w盲re, Revision einzulegen (Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., 搂 115 Rz.49 m.w.N.). Zul盲ssigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist, da脽 der Rechtsmittelf眉hrer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Die Beschwerdef眉hrerin ist durch das klageabweisende Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache nicht beschwert.
Im vorliegenden Fall hat die KG gegen die Einspruchsentscheidung nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Klage erhoben. Die KG wurde durch das Ausscheiden s盲mtlicher Kommanditisten w盲hrend des Klageverfahrens voll beendet (BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15). Ihre Beteiligtenf盲higkeit und Klagebefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. (vgl. jetzt 搂 48 Abs.1 Nr.1 FGO n.F.) sind dadurch erloschen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401 m.w.N.) Die Klagebefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F., die ein Fall der gesetzlichen Proze脽standschaft ist, ist nicht etwa auf die Beschwerdef眉hrerin (GmbH) als Rechtsnachfolgerin der KG 眉bergegangen. Bei der Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen ist der verbleibende Gesellschafter nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich der Proze脽f眉hrungsbefugnis nach 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO a.F. Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung --wie im Streitfall-- erst w盲hrend eines anh盲ngigen Klageverfahrens eintritt (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359). Im Proze脽 gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gehen Beteiligtenstellung und Proze脽f眉hrungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschr盲nkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten 眉ber (BFHE 162, 99, 102, BStBl II 1991, 401; Urteile vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457, und vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318). Die Beschwerdef眉hrerin konnte deshalb nicht "als Rechtsnachfolgerin der KG" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Gewinnfeststellungssache einlegen.
Auch in ihrer Eigenschaft als fr眉here pers枚nlich haftende Gesellschafterin der KG (vgl. dazu den Beschlu脽 des Senats vom 23. Dezember 1988 VIII S 27/85, BFH/NV 1989, 528) ist die Beschwerdef眉hrerin nicht befugt, das Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache mit Rechtsmitteln anzufechten, weil sie insoweit durch das Urteil nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (搂 40 Abs.2 FGO).
Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob eine Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz der KG zu passivieren ist und die hierf眉r entrichteten Zinsen als Betriebsausgaben der KG abgezogen werden d眉rfen. Von der Entscheidung 眉ber diese Frage sind grunds盲tzlich alle Gesellschafter der Personengesellschaft betroffen, die am Betriebsverm枚gen und am Gewinn der KG beteiligt sind. Die Beschwerdef眉hrerin geh枚rt nicht zu diesem Personenkreis, da sie nach dem Gesellschaftsvertrag am Gesellschaftsverm枚gen nicht beteiligt war und nur eine (gewinnunabh盲ngige) T盲tigkeitsverg眉tung beanspruchen konnte. Der BFH hat in vergleichbaren F盲llen auch eine notwendige Beiladung der pers枚nlich haftenden Gesellschafterin verneint (BFH-Urteile vom 17. Januar 1989 VIII R 370/83, BFHE 156, 103, BStBl II 1989, 563; vom 6. M盲rz 1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558).
Der Senat kann offen lassen, ob durch die Neufassung des 搂 48 FGO durch das Grenzpendlergesetz vom 24. Juni 1994 --Grenzpendlergesetz-- (BGBl I, 1395) eine 脛nderung der Rechtslage eingetreten ist. Die Rechtsbehelfsbefugnis der Beschwerdef眉hrerin bestimmt sich noch nach der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 1996) ma脽gebenden Fassung des 搂 48 Abs.1 FGO, weil die angefochtenen Bescheide der KG vor dem 1. Januar 1996 bekanntgegeben wurden (Art.97 搂 18 Abs.3 Satz 1 des Einf眉hrungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977-- i.d.F. des Grenzpendlergesetzes). Zwar enth盲lt das Grenzpendlergesetz keine besondere 脺bergangsregelung f眉r die Neufassung des 搂 48 FGO. Dabei handelt es sich jedoch offenbar um ein Versehen des Gesetzgebers. Aus den Materialien zum Grenzpendlergesetz (vgl. BTDrucks 12/7427) ist nichts daf眉r ersichtlich, da脽 der Gesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich des 搂 48 FGO n.F. abweichend von dem f眉r die gleichlautende Vorschrift in der AO 1977 (搂 352 AO 1977 n.F.) regeln wollte. Nach der f眉r die neugefa脽ten 搂搂 347 ff. AO 1977 getroffenen 脺bergangsregelung bestimmt sich die Zul盲ssigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der AO 1977, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, der vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist (Art.97 搂 18 Abs.3 Satz 1 EGAO 1977 n.F.) Diese 脺bergangsregelung gilt f眉r die Beurteilung der Zul盲ssigkeit von Klagen gegen Bescheide 眉ber die einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sinngem盲脽 (ebenso K眉hn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17.Aufl., 搂 48 FGO n.F. Anm.1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., 搂 48 FGO Tz.1).
++/ Die Beschwerde ist zul盲ssig, soweit sich die Beschwerdef眉hrerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Gewerbesteuerme脽betragssache 1982 bis 1984 und in der Einheitswertsache wendet. Insoweit ist die Beschwerdef眉hrerin --anders als bei der Beschwerde in der Gewinnfeststellungssache-- als Rechtsnachfolgerin der KG zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt. Bei der Anfechtung von Gewerbesteuerme脽bescheiden steht der Personengesellschaft ein Klage- und Beschwerderecht im eigenen Namen zu, weil eine Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist (搂 5 Abs.1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--). Hier ist kein Fall der Proze脽standschaft gegeben. Die Klage- und Rechtsmittelbefugnis erlischt hier nicht mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft, sondern geht auf deren Rechtsnachfolger --im Streitfall die Beschwerdef眉hrerin-- 眉ber (BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520; vom 28. November 1991 XI R 40/88, BFHE 168, 343, BStBl II 1992, 741, und vom 11. August 1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263; zur abweichenden Rechtslage bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Abschlu脽 der Liquidation vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303 m.w.N.). Entsprechendes gilt f眉r die Rechtsbehelfsbefugnis in der Einheitswertsache. Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid nicht nur f眉r die Verm枚gensteuer der Gesellschafter, sondern auch f眉r die Gewerbekapitalsteuer. Befugt zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind deshalb in Verfahren, die einen Bescheid 眉ber die Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens betreffen, sowohl die Personengesellschaft (ggf. deren Rechtsnachfolger) als auch die betroffenen Gesellschafter pers枚nlich (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 II R 68/86, BFH/NV 1987, 655).
Die Beschwerde ist --soweit sie die Gewerbesteuerme脽betr盲ge und die Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens betrifft-- unbegr眉ndet.
Die R眉ge, das FG habe es unterlassen, die Gesellschafter A.J. und B.J. zum Verfahren beizuladen, ist nicht schl眉ssig erhoben.
Soweit die Klage die Gewerbesteuerme脽betr盲ge betrifft, war allein die KG zur Erhebung der Klage befugt; nach ihrer Vollbeendigung ging die Klagebefugnis auf die Beschwerdef眉hrerin als ihre Rechtsnachfolgerin 眉ber. Da Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer allein die Personengesellschaft ist, kommt eine notwendige Beiladung der Gesellschafter (搂 60 Abs.3 FGO) nicht in Betracht. In dem Verfahren wegen Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens war --ebenso wie in der Gewinnfeststellungssache-- nur die Zugeh枚rigkeit der Darlehensverbindlichkeit zum Betriebsverm枚gen der KG und der Betriebsausgabenabzug der f眉r dieses Darlehen entrichteten Zinsen streitig. F眉r diese Fragen war gem盲脽 搂 48 Abs.1 Nr.3 FGO zun盲chst nur die KG klagebefugt; nach ihrer Vollbeendigung traten alle betroffenen Feststellungsbeteiligten an ihre Stelle, also neben der Beschwerdef眉hrerin (diese zugleich als Rechtsnachfolgerin der KG) auch die Kommanditisten T, A.J. und B.J. Durch die Vollbeendigung der KG ist eine Unterbrechung des Klageverfahrens nicht eingetreten, da die KG im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Proze脽bevollm盲chtigten vertreten war (搂 246 der Zivilproze脽ordnung --ZPO-- i.V.m. 搂 155 FGO). Da die fr眉heren Gesellschafter als Rechtsnachfolger der KG Hauptbeteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens geworden sind, ist f眉r ihre Beiladung kein Raum (Urteil in BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
Die R眉ge der Verletzung des rechtlichen Geh枚rs greift nicht durch.
Nach 搂 96 Abs.2 FGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest眉tzt werden, zu denen die Beteiligten sich 盲u脽ern konnten. Dar眉ber hinaus soll der Anspruch auf rechtliches Geh枚r (Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes --GG--) die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor 脺berraschungen sch眉tzen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431).
Die das Urteil tragende Begr眉ndung des FG hat die Beschwerdef眉hrerin nicht in einer Weise 眉berrascht, die gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh枚rs verst枚脽t. Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH liegt eine 脺berraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt gest眉tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mu脽ten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375). Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r verlangt jedoch nicht, da脽 das Gericht die ma脽geblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend er枚rtert. Das Gericht ist grunds盲tzlich weder zu einem Rechtsgespr盲ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539 m.w.N.). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, mu脽 daher ein Verfahrensbeteiligter grunds盲tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34).
Das FG hat den Anspruch der KG auf Gew盲hrung rechtlichen Geh枚rs nicht verletzt. Das Gericht hatte die KG bereits in seiner nach 搂 79b FGO ergangenen Aufkl盲rungsverf眉gung vom 3. November 1994 aufgefordert, "die genauen Umst盲nde der Darlehen von der Y-Anstalt nachzuweisen (Darlehensvertr盲ge, Sicherheiten, Zahlungsflu脽)". Da脽 das FG es als zweifelhaft ansah, ob die KG tats盲chlich Schuldnerin der streitigen Darlehen geworden war, ergibt sich aus dem Protokoll der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG vom 7. Dezember 1994. Dort hei脽t es u.a.: "Auf Fragen erkl盲rt Dr. J., er sei als Vermittler zwischen Y und der KG aufgetreten und habe dies in einem Vermerk zwischen der KG und ihm vom 23.1.1986 nochmals best盲tigen lassen". Wie aus dem Protokoll weiter zu entnehmen ist, hat das Gericht die Beteiligten auch darauf hingewiesen, da脽 als Darlehensnehmer der Y Dr. J. in Erscheinung getreten ist und die Y sich wegen der R眉ckforderung an Dr. J. pers枚nlich gewandt hat.
F眉r die Beteiligten war deshalb hinreichend deutlich, da脽 das FG das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit der KG als zweifelhaft ansah. F眉r die KG bestand somit schon im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichender Anla脽, substantiiert darzulegen, da脽 eine betriebliche Darlehensverbindlichkeit der KG jedenfalls gegen眉ber Dr. J bestand und da脽 dieses Darlehensverh盲ltnis auch tats盲chlich durchgef眉hrt worden sei.
Die R眉ge, das FG habe seine Sachaufkl盲rungspflicht verletzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das FG hat der KG durch die oben erw盲hnte Aufkl盲rungsanordnung u.a. aufgegeben, den Zahlungsflu脽 bez眉glich der von Y gew盲hrten Darlehen nachzuweisen. Aufgrund dieser Anordnung bestand hinreichender Anla脽 f眉r die KG bzw. die Beschwerdef眉hrerin, dem Gericht die vorhandenen Kontoausz眉ge und 脺berweisungsbelege 眉ber die Zahlungen von Y an Dr. J. einerseits und von diesem an die KG andererseits vorzulegen. Wenn die KG es trotz dieser Anordnung unterlie脽, den geforderten Nachweis zu erbringen, war das FG nicht zu weiteren Aufkl盲rungsma脽nahmen verpflichtet (vgl. zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Steuerproze脽, Gr盲ber/von Groll, a.a.O., 3.Aufl., 搂 76 Rz.28 ff.).
Die Revision ist nicht wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs.2 Nr.1 FGO) zuzulassen.
Die Rechtsfrage, ob eine betrieblich veranla脽te Erf眉llungs眉bernahme (搂 415 Abs.3 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs) zu einer Betriebsschuld des 脺bernehmers f眉hren kann, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig, da sie aufgrund der vorliegenden h枚chstrichterlichen Rechtsprechung 眉ber die Voraussetzungen der Passivierung einer betrieblichen Verbindlichkeit in der Steuerbilanz beantwortet werden kann (vgl. dazu allgemein BFH-Beschlu脽 vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 m.w.N.).
Im 眉brigen w眉rde es voraussichtlich nicht zu einer Kl盲rung dieser Rechtsfrage im k眉nftigen Revisionsverfahren kommen, da es das FG aus tats盲chlichen Gr眉nden abgelehnt hat, die streitigen Zinszahlungen als Betriebsausgaben zu ber眉cksichtigen. Das FG hat es als nicht erwiesen angesehen, da脽 Dr. J. --wie von der KG vorgetragen-- die ihm von Y 眉berlassenen Darlehensbetr盲ge an die KG weitergeleitet hat. /++
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65989 |
BFH/NV 1996, 103 |
BStBl II 1996, 426 |
BFHE 179, 239 |
BFHE 1996, 239 |
BB 1996, 629 |
BB 1996, 629-630 (LT) |
DB 1996, 661-662 (LT) |
DStR 1996, 465-466 (KT) |
DStZ 1996, 284 (KT) |
HFR 1996, 254-255 (L) |
StE 1996, 203 (K) |