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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine planm盲脽ige Geb盲udeabschreibung bei gewerblichen Grundst眉cksh盲ndlern
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Leitsatz (NV)
1. Ein gewerblicher Grundst眉cksh盲ndler mu脽 Grundst眉cke und Geb盲ude als Umlaufverm枚gen aktivieren. Abschreibungen nach 搂 7 EStG sind auch bei einer Vermietung nicht zul盲ssig.
2. Ging das Finanzamt in fr眉heren Veranlagungsjahren von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aus und lie脽 zu Unrecht eine Geb盲udeabschreibung zu, so sind bei der Ermittlung des gewerblichen Ver盲u脽erungsgewinns die Anschaffungs-/Herstellungskosten gemindert um die bestandskr盲ftig gew盲hrten Abschreibungen anzusetzen.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Nr. 2, 搂搂听7, 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet.
1. Die Revision ist nicht wegen grunds盲tzlicher Bedeutung zuzulassen (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Die Frage, ob bei der Ermittlung der Ver盲u脽erungsgewinne die Herstellungskosten in voller H枚he oder gek眉rzt um die Abschreibungen anzusetzen sind, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig. Sie ist durch die Rechtsprechung zu den Grunds盲tzen des Bilanzenzusammenhangs gekl盲rt.
Ein gewerblicher Grundst眉cksh盲ndler mu脽 Grundst眉cke und Geb盲ude als Umlaufverm枚gen und notwendiges Betriebsverm枚gen aktivieren (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Januar 1991 X R 105--107/88, BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519). Abschreibungen nach 搂 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nicht zul盲ssig (搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; BFH- Urteil vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375). Unterbleibt die Aktivierung, ist sie in der ersten Bilanz nachzuholen, in der dies unter Beachtung der f眉r den Eintritt der Bestandskraft und der Verj盲hrung ma脽geblichen Vorschriften m枚glich ist (BFH-Beschlu脽 vom 22. M盲rz 1994 IV B 82/93, BFH/NV 1994, 781, und Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, unter II. 3.).
Bei gewerblichen Grundst眉cksh盲ndlern sind demzufolge gew盲hrte Abschreibungen nach 搂 7 EStG r眉ckg盲ngig zu machen, soweit die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch ab盲nderbar sind. In die erste noch korrigierbare Bilanz ist der richtige Anfangswert gek眉rzt um die tats盲chlich (bestandskr盲ftig) vorgenommenen Absetzungsbetr盲ge einzusetzen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, 440, BStBl II 1992, 512, 516). Unerheblich hierbei ist, da脽 die Abschreibungen aufgrund unzutreffender Steuererkl盲rungen unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gew盲hrt wurden. Die Bestandskraft von Einkommensteuerbescheiden erstreckt sich nicht auf die Einkunftsart und kann somit der materiell-rechtlich richtigen Behandlung nicht entgegenstehen.
b) Mit der Frage, ob eine im Hauptberuf branchennahe T盲tigkeit f眉r die Gewinnerzielungsabsicht eines Grundst眉cksh盲ndlers spricht, hat der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) keine kl盲rungsbed眉rftige und kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage im allgemeinen Interesse dargelegt.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei jedem neu gegr眉ndeten gewerblichen Unternehmen grunds盲tzlich zu vermuten (BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564). Greift diese Vermutung nicht ein oder wird sie widerlegt, so entscheidet das Finanzgericht (FG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen 脺berzeugung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (BFH- Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289). An die Tatsachenw眉rdigung der FG ist der BFH gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden (Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 搂 118 Rz. 23).
Nach dieser Rechtsprechung ist es eine -- vom BFH grunds盲tzlich nicht nachpr眉fbare -- Frage des Einzelfalles, ob Schl眉sse aus der Branchenn盲he des Kl盲gers zu ziehen sind und welche Bedeutung ihnen im Rahmen der Gesamtw眉rdigung aller Umst盲nde zukommt. 骋谤眉苍诲别, die eine erneute 脺berpr眉fung dieser Rechtsprechung durch den BFH erforderlich machen k枚nnten, hat der Kl盲ger nicht dargelegt (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708, unter 2.).
Sollte der vom Kl盲ger gezogene Vergleich mit branchenfremden Grundst眉cksh盲ndlern so zu verstehen sein, da脽 grunds盲tzlich aus der Branchenn盲he keine nachteiligen Schl眉sse gezogen werden d眉rfen, w盲re die Frage nicht kl盲rungsbed眉rftig.
c) Mit der Frage, ob 眉ber die H枚he eines (nicht gesondert festgestellten) Verlustabzugs in dem Kalenderjahr zu entscheiden ist, in dem sich der Verlustabzug erstmals steuerlich auswirkt, hat der Kl盲ger kein Problem grunds盲tzlicher Bedeutung dargelegt. Die Beschwerdebegr眉ndung befa脽t sich nicht mit der entsprechenden st盲ndigen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 17--19/84, BFH/NV 1989, 278) und l盲脽t keine 骋谤眉苍诲别 erkennen, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machen k枚nnten.
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der FG-Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65), vom 18. September 1991 XI R 23/90 (BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135), vom 21. M盲rz 1985 IV-R 25/82 (BFHE 143, 361, BStBl II 1985, 399), in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375, vom 23. Oktober 1987 III R 275/83 (BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293 und vom 29. November 1989 X R 100/88 (BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060) zuzulassen. Die behaupteten Abweichungen sind nicht ausreichend bezeichnet (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die R眉ge einer Divergenz setzt voraus, da脽 der Kl盲ger darlegt, da脽 das erstinstanzliche Gericht einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht 眉bereinstimmt (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rz. 162 m. w. N.). Im Streitfall hat der Kl盲ger weder abstrakte Rechtss盲tze der ersten Instanz vorgetragen noch ausgef眉hrt, von welchen BFH-Rechtss盲tzen eine Abweichung vorliegen soll. Die im wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenw眉rdigung im Streitfall gerichteten Ausf眉hrungen rechtfertigen nicht die Zulassung wegen Divergenz (搂 118 Abs. 2 FGO).
3. Im 眉brigen ergeht die Entscheidung gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begr眉ndung.
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Fundstellen
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BFH/NV 1996, 206 |