听
Leitsatz (amtlich)
Die Frage der Zul盲ssigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegr眉ndet ist.
听
Orientierungssatz
1. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zur眉ckweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung 眉ber die Beschwerde ein (vgl. GmSOGB-Beschlu脽 vom 24.10.1983 GmS-OGB 1/83).
2. NV: Das FG braucht einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht nachzugehen, wenn die Zeugenvernehmung f眉r die Entscheidung des FG unerheblich ist.
听
Normenkette
FGO 搂听115 Abs.听3-5, 搂听76 Abs. 1, 搂听110
听
Tatbestand
++/ Der Kl盲ger ist Alleinerbe der am ...Dezember 1978 verstorbenen Erblasserin. Zum Nachla脽 geh枚rte u.a. ein landwirtschaftlicher Betrieb, den der Kl盲ger seit dem 1.M盲rz 1978 von der Erblasserin gepachtet hatte. Der Hof wurde mit Trinkwasser aus eigenem Brunnen versorgt, bei dem sich jedoch bereits zu Lebzeiten der Erblasserin bei beh枚rdlichen Untersuchungen bakterielle Verunreinigungen des Wassers ergeben hatten. Aus diesem Grunde hatten bereits vor dem Tode der Erblasserin Besprechungen zwischen dem Amtsarzt und dem Bevollm盲chtigten der Erblasserin stattgefunden mit dem Ziel, sie zum Anschlu脽 an die 枚ffentliche Wasserversorgung zu veranlassen. Aufgrund dieser Gespr盲che hatte der Amtsarzt am 3.November 1978 ein Schreiben an den Bevollm盲chtigten der Erblasserin gerichtet, in dem er als Ergebnis gemeinsamer 脺berlegungen feststellte, da脽 nur ein Anschlu脽 an das Wasserwerk 眉brigbleibe. Dar眉ber hinaus wies er darauf hin, da脽 es strafbar sei, wenn der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser abgebe, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Frage eines etwaigen Anschlu脽zwanges wurde in diesem Schreiben nicht aufgeworfen.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist auch nach dem Tode der Erblasserin bis zum Ergehen des Urteils am 30.Juli 1986 ein Anschlu脽 an die 枚ffentliche Wasserversorgung nicht erfolgt.
In seiner Erbschaftsteuererkl盲rung machte der Kl盲ger eine Verbindlichkeit zur Sanierung der Trinkwasserversorgung in H枚he von gesch盲tzten ... DM als Nachla脽verbindlichkeit steuermindernd geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte diesen Abzug ab. Auch die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begr眉ndung hat das FG ausgef眉hrt, auch 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Erblassers k枚nnten auf den Erben 眉bergehen, sogar polizeiliche Pflichten im Bereiche der Zustandshaftung. Ob eine derartige Verpflichtung in der Person der Erblasserin entstanden gewesen sei, sei aber allein nach dem Schreiben des Amtsarztes vom 3.November 1978 zu beurteilen. Auf die vorangegangenen Gespr盲che komme es nicht an. Das Schreiben sei als zeitlich nachfolgende und gegen眉ber einer m眉ndlichen Mitteilung f枚rmlichere 脛u脽erung des Amtsarztes f眉r die Beurteilung, ob eine 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtung bestanden habe, ma脽gebend. Es bestehe keine Veranlassung, die Teilnehmer an der Besprechung als Zeugen zwecks Auslegung des genannten Schreibens zu befragen. Das Schreiben sei als beh枚rdliche 脛u脽erung aus sich selbst heraus zu beurteilen, n盲mlich so, wie ein verst盲ndiger au脽enstehender Dritter den Inhalt auffassen habe m眉ssen.
Der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den damaligen Amtsarzt als Zeugen dar眉ber zu h枚ren, ob aufgrund der Verhandlungen im M盲rz 1978 und des Schreibens vom November 1978 eine Verpflichtung der Erblasserin zum Anschlu脽 des Hofes an das Wasserwerk bestanden habe, sei nicht statthaft. Das Bestehen einer Verbindlichkeit k枚nne nicht unmittelbar Gegenstand des Beweises sein, da es sich hierbei nicht um eine Tatsache im Sinne des Beweisrechts, sondern um eine rechtliche Folgerung handele.
Aus dem Inhalt des Schreibens vom 3.November 1978 sei eine 枚ffentlich-rechtliche Verpflichtung der Erblasserin zum Anschlu脽 des Hofes an das Wasserwerk nicht abzuleiten.
Der Kl盲ger hat Beschwerde eingelegt und als Verfahrensfehler ger眉gt, da脽 das FG den benannten Zeugen, den ehemaligen Amtsarzt, nicht vernommen habe. /++
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Es bestehen Zweifel an der Zul盲ssigkeit der Beschwerde. Gem盲脽 搂 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mu脽 n盲mlich der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. ++/ Hat das FG --wie im vorliegenden Falle-- einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen deshalb als unstatthaft abgelehnt, weil Gegenstand des Beweisantrages nicht eine Tatsache, sondern eine rechtliche Folgerung, n盲mlich die Verpflichtung der Erblasserin zum Anschlu脽 an das Wasserwerk, gewesen sei, so bedarf es zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Eingehens auf die Frage, warum diese Auffassung des Gerichts einen Verfahrensfehler beinhalte. Der Kl盲ger aber ist in seiner Beschwerdeschrift nicht auf diese Frage, sondern vornehmlich auf die weitere Frage eingegangen, ob sich bei einer etwaigen Vernehmung des Zeugen ergeben h盲tte, da脽 der Zeuge einen m眉ndlichen Verwaltungsakt auf Anschlu脽 des Hofes der Erblasserin an das Wasserwerk ausgesprochen habe. /++
Der Senat kann jedoch die Frage der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels offenlassen, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begr眉ndet ist. Die Entscheidung 眉ber die Zul盲ssigkeit der Beschwerde kann deshalb offenbleiben, weil dem Kl盲ger keine weiteren Nachteile daraus erwachsen, da脽 die Beschwerde als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen und nicht als unzul盲ssig verworfen wird. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zur眉ckweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung 眉ber die Beschwerde ein (vgl. den Beschlu脽 des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtsh枚fe des Bundes vom 24.Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Unter diesen Umst盲nden gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes als in dem durch Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.Februar 1977 entschiedenen Fall VIII B 22/76 (BFHE 121, 174, BStBl II 1977, 313).
++/ Die als zul盲ssig angenommene Beschwerde ist deshalb unbegr眉ndet, weil f眉r das FG keine Veranlassung bestand, dem Beweisantrag nachzugehen. Dies gilt auch dann, wenn man den an sich klaren Beweisantrag des Proze脽bevollm盲chtigten des Kl盲gers dahin umdeutet, die Beweisfrage gehe dahin, ob der Zeuge bei den Verhandlungen eine Aussage gemacht habe, die als m眉ndlicher Verwaltungsakt gedeutet werden k枚nne. Denn das FG hat in seinem Urteil erkl盲rt, es sei unerheblich, was seinerzeit im einzelnen zwischen dem als Zeugen benannten Amtsarzt und dem Bevollm盲chtigten der Erblasserin gesprochen worden sei. Der Inhalt dieser Besprechung sei in dem sp盲teren Schreiben des Amtsarztes vom 3.November 1978 zusammengefa脽t worden. Dieses Schreiben allein sei f眉r die Entscheidung, da脽 eine Verpflichtung zum Anschlu脽 an das Wasserwerk nicht begr眉ndet worden sei, ma脽gebend. Daraus ergibt sich, da脽 die Vernehmung des Zeugen nach der Auffassung des FG f眉r seine Entscheidung unerheblich gewesen ist. Hierauf allein kommt es an.
Im 眉brigen ist auch f眉r den erkennenden Senat nicht ersichtlich, da脽 die Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Entscheidung des FG h盲tte f眉hren k枚nnen. Vor allem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, da脽 f眉r die Erblasserin aufgrund einer Satzung ein Zwang zum Anschlu脽 an das Wasserwerk bestand. Im 眉brigen ist auch nicht zu erkennen, warum ggf. nicht das zust盲ndige Wasserwerk, sondern der Amtsarzt berechtigt gewesen sein soll, zur Verwirklichung eines etwaigen Anschlu脽zwanges einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. /++
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 61753 |
BStBl II 1987, 344 |
BFHE 148, 494 |
BFHE 1987, 494 |
BB 1987, 749 |
BB 1987, 749-749 (ST) |
DB 1987, 772-772 (ST) |
DStR 1987, 246-246 (ST) |
HFR 1987, 256-256 (ST) |