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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung
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Leitsatz (NV)
Die Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung erfordert eine Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelungslage. Der Vortrag, der BFH habe 眉ber eine bestimmte Frage noch nicht entschieden oder die vom FG bef眉rwortete L枚sung sei sachwidrig, reicht daf眉r nicht aus.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 1, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kl盲ger wohnte in den Streitjahren (1995 und 1996) in den USA und hatte in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gew枚hnlichen Aufenthalt. Er war Mitglied einer Erbengemeinschaft nach der verstorbenen X. Die Eink眉nfte der Erbengemeinschaft wurden f眉r die Streitjahre erstmals mit Bescheiden vom 22. Februar 2002 gesondert und einheitlich festgestellt.
In den Feststellungsbescheiden wurden dem Kl盲ger u.a. Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen zugerechnet. Diese Eink眉nfte wurden in den Einkommensteuerbescheiden des Kl盲gers nicht erfasst, da der Kl盲ger nach 眉bereinstimmender Ansicht der Beteiligten mit ihnen nicht beschr盲nkt steuerpflichtig war. Auf die gegen眉ber dem Kl盲ger festgesetzte Einkommensteuer wurde keine Kapitalertragsteuer angerechnet.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 beantragte der Kl盲ger unter Hinweis auf die abgegebenen Feststellungserkl盲rungen, ihm die auf seine Kapitaleink眉nfte entfallende --zutreffend einbehaltene und abgef眉hrte-- Kapitalertragsteuer nebst Solidarit盲tszuschlag zu erstatten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Der deshalb erhobene Einspruch des Kl盲gers hatte keinen Erfolg.
Auf die daraufhin erhobene Klage erlie脽 das Finanzgericht (FG) ein Urteil, mit dem es das FA zu einer antragsgem盲脽en Erstattung verpflichtete. Dieses Urteil hob der beschlie脽ende Senat auf die Revision des FA hin auf. Er f眉hrte aus, dass der Kl盲ger nach der gegebenen Bescheidlage die geltend gemachte Erstattung nicht erhalten k枚nne. Doch m眉sse das FG pr眉fen, ob der Kl盲ger einen Anspruch auf Erlass eines Freistellungsbescheides habe. Zu diesem Zweck wurde die Sache an das FG zur眉ckverwiesen (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2).
Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab. Dem Kl盲ger k枚nne der begehrte Freistellungsbescheid nicht gew盲hrt werden, da die Festsetzungsfrist nicht gewahrt sei. Diese Frist habe mit der Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch die Schuldnerin der Kapitalertr盲ge begonnen und sei in dem Zeitpunkt, in dem der Kl盲ger erstmals eine Erstattung begehrt habe, abgelaufen gewesen. Die Revision gegen sein Urteil lie脽 das FG nicht zu.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl盲ger geltend, dass die Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul盲ssig. Der Kl盲ger hat einen Grund f眉r die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach 搂 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein Urteil des FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gr眉nde eine Nichtzulassungsbeschwerde gest眉tzt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegr眉ndung dargelegt werden (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran und wird auch kein anderer Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzul盲ssig.
2. Im Streitfall macht der Kl盲ger zum einen geltend, dass die Rechtssache grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO habe. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes sind indessen Ausf眉hrungen dazu erforderlich, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse der Kl盲rung bedarf (BFH-Beschl眉sse vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605; vom 29. Februar 2008 XI B 208/07, XI B 209/07, BFH/NV 2008, 1174). Solche Ausf眉hrungen enth盲lt die Beschwerdebegr眉ndung nicht.
a) Der Senat hat im ersten Rechtsgang entschieden, dass der Kl盲ger die begehrte Steuererstattung im Anschluss an das Ergehen eines Freistellungsbescheides erhalten k枚nne, dass er die Erteilung eines solchen Bescheids beantragt habe und dass die Voraussetzungen f眉r dessen Erlass noch zu pr眉fen seien. Diese Vorgabe war f眉r das FG bindend (搂 126 Abs. 5 FGO). Sie muss auch der Entscheidung 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde gelegt werden.
b) Ein Freistellungsbescheid ist gem盲脽 搂 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) Steuerbescheid. Es ergibt sich daher unmittelbar aus dem Gesetz (搂 169 Abs. 1 Satz 1 AO), dass er nicht erlassen werden darf, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dass diese Frage einer Kl盲rung durch ein Revisionsverfahren bed眉rfe, macht der Kl盲ger denn auch nicht geltend. Er meint lediglich, dass der Streitfall im Zusammenhang mit der Bestimmung der Festsetzungsfrist Fragen von grunds盲tzlicher Bedeutung aufwerfe. Insbesondere h盲lt er f眉r kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rungsf盲hig, wann die hier ma脽gebliche Festsetzungsfrist begonnen hat. Sein Vortrag dazu gen眉gt den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO jedoch nicht.
aa) Das gilt zum einen insoweit, als der Kl盲ger in Zweifel zieht, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist --wie vom FG angenommen-- im Grundsatz nach 搂 170 Abs. 1 AO bestimmt. Der Kl盲ger tr盲gt dazu sinngem盲脽 vor, die in jener Vorschrift enthaltene Ankn眉pfung an die Entstehung der Steuer k枚nne im Streitfall nicht greifen, da mangels beschr盲nkter oder unbeschr盲nkter Einkommensteuerpflicht eine Steuer gar nicht entstanden sei. Er geht aber nicht darauf ein, dass 搂 44 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer eigenst盲ndig einen Entstehungszeitpunkt definiert und dabei nur an den Zufluss des Kapitalertrags, nicht aber an das Bestehen einer Steuerpflicht des Gl盲ubigers ankn眉pft. Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb diese gesetzliche Regelungslage bei der Anwendung des 搂 170 Abs. 1 AO au脽er Betracht bleiben sollte. Dazu w盲ren deshalb im Rahmen der Beschwerdebegr眉ndung n盲here Ausf眉hrungen notwendig gewesen. Der Kl盲ger weist indessen nur darauf hin, dass die von ihm aufgeworfene Frage vom BFH noch nicht entschieden worden sei; das reicht zur Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, m.w.N.).
bb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Vortrag des Kl盲gers, im Streitfall sei der Anlauf der Festsetzungsfrist nach 搂 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Jahres 2002 gehemmt gewesen, da die Erbengemeinschaft erst in diesem Jahr Feststellungserkl盲rungen f眉r die Streitjahre abgegeben habe. Denn nach der Rechtsprechung des Senats besagt 搂 170 Abs. 2 Nr. 1 AO im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer, dass die Festsetzungsfrist gehemmt wird, solange der Schuldner der Kapitalertr盲ge die ihm obliegende Steueranmeldung (搂 45a Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht abgibt (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687); daraus folgt zugleich, dass in diesem Bereich die Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung das f眉r die Anwendung des 搂 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ma脽gebliche Ereignis ist. Dazu hat das FG indessen mit bindender Wirkung (搂 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass im Streitfall die Schuldnerin der Kapitalertr盲ge die Kapitalertragsteuer jeweils am F盲lligkeitstag angemeldet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit die f眉r die Kapitalertragsteuer ma脽gebliche Festsetzungsfrist zus盲tzlich durch die Pflicht der Erbengemeinschaft zur Abgabe einer Feststellungserkl盲rung beeinflusst sein k枚nnte; das gilt umso mehr, als die Kapitalertragsteuer sich unstreitig nicht auf der gesonderten Feststellung unterliegende Eink眉nfte des Kl盲gers bezieht. Der Kl盲ger h盲tte daher erl盲utern m眉ssen, weshalb sich aus seiner Sicht in diesem Bereich eine kl盲rungsbed眉rftige Rechtsfrage stellt. Eine solche Erl盲uterung enth盲lt die Beschwerdebegr眉ndung nicht; der allgemein gehaltene Vortrag, dass die Handhabung seitens des FG zu einer "sachwidrigen L枚sung" f眉hre, reicht insoweit nicht aus.
3. Die Ausf眉hrungen des Kl盲gers zu dem seiner Ansicht nach einschl盲gigen Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26. Oktober 1992 (BStBl I 1992, 693) zeigen ebenfalls keine kl盲rungsbed眉rftige und im Streitfall kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage auf. Auf Ausf眉hrungen dazu wird gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag des Kl盲gers zur Zulassung der Revision zum Zweck der Rechtsfortbildung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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Fundstellen