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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Kinder ohne Ausbildungsplatz
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Leitsatz (NV)
Ein vollj盲hriges Kind ist nicht gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ber眉cksichtigungsf盲hig, wenn es den von ihm angestrebten Ausbildungsplatz deshalb nicht erlangen kann, weil es nicht im Besitz der erforderlichen Besch盲ftigungsgenehmigung ist.
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Normenkette
EStG 搂 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; FGO 搂听115 Abs. 2, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 2 K 2144/02) |
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骋谤眉苍诲别
1. Die Beschwerde des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) ist unzul盲ssig. Die Beschwerdebegr眉ndung entspricht nicht den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von 搂 115 Abs. 2 FGO.
Der Kl盲ger hat im Stil einer Revisionsbegr眉ndung vorgetragen, es bed眉rfe der grunds盲tzlichen Kl盲rung, ob im Rahmen von 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) das ernsthafte Bem眉hen um einen Ausbildungsplatz auch dann erforderlich sei, wenn feststehe, dass ein solches Bem眉hen erfolglos sein m眉sse, weil die erforderliche Besch盲ftigungsgenehmigung f眉r das Ausbildungsdienstverh盲ltnis nicht erteilt werde. Auch versto脽e die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil sie Sp盲taussiedler, die noch nicht formell als solche anerkannt sind, gegen眉ber in der Bundesrepublik geborenen Deutschen benachteilige.
Mit diesem Vorbringen wird die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. In der Beschwerdebegr眉ndung wird insbesondere nicht dargestellt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft und strittig ist. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei f眉r eine gr枚脽ere Zahl von F盲llen bedeutsam (Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 116 Rz. 32 und 34, m.w.N.).
Aus 骋谤眉苍诲别n der Klarstellung weist der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99 (BFH/NV 2004, 473) hin. Danach ist ein Kind, das eigenst盲ndige Bem眉hungen, einen Ausbildungsplatz zu erlangen, unternommen hat --wovon das FG im Streitfall nicht ausgegangen ist--, gleichwohl nicht im Rahmen von 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu ber眉cksichtigen, wenn die Verwirklichung des Ausbildungswunsches an den pers枚nlichen Verh盲ltnissen des Kindes scheitert.
Die Nichtber眉cksichtigung eines solchen vollj盲hrigen Kindes im Rahmen von 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Eltern gegen眉ber dem Kind unterhaltspflichtig sind. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Gew盲hrung von Kindergeld bzw. die Anerkennung eines Kinderfreibetrags durch den Katalog des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 EStG im Wege der Typisierung auf bestimmte Fallgruppen zu beschr盲nken, in denen solche Unterhaltslasten bei den Eltern regelm盲脽ig bestehen. Die gebotene steuerliche Freistellung anderer Unterhaltsleistungen kann in den sonstigen F盲llen n盲mlich im Rahmen der Ber眉cksichtigung au脽ergew枚hnlicher Belastungen gem盲脽 搂 33a Abs. 1 EStG erreicht werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. M盲rz 2004听 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, juris).
2. Von einer weiteren Begr眉ndung wird gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1220108 |
BFH/NV 2004, 1531 |