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Entscheidungsstichwort (Thema)
(Entgeltlich erworbene und zeitlich unbegrenzte Warenzeichen: keine Absetzung f眉r Abnutzung, Ansatz bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens, kein Gesch盲ftswert i.S. des 搂 7 Abs.1 Satz 3 EStG)
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Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da脽 entgeltlich erworbene Warenzeichen, die auf Dauer betrieblich genutzt werden, keinem Wertverzehr unterliegen.
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Orientierungssatz
1. Entgeltlich erworbene Warenzeichen waren bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens vor dem 1.1.1993 als immaterielle Wirtschaftsg眉ter mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert entspricht den Anschaffungskosten, es sei denn, es bestehen Gr眉nde f眉r eine au脽erordentliche Teilwertabschreibung.
2. Zeitlich unbegrenzte Warenzeichenrechte k枚nnen wie auch G眉terfernverkehrskonzessionen nicht nach 搂 7 Abs.1 EStG abgeschrieben werden. Sie sind auch kein Gesch盲ftswert i.S. des 搂 7 Abs.1 Satz 3 EStG.
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Normenkette
BewG 1974 搂搂听10, 95; EStG 1987 搂 7 Abs. 1 S. 3; FGO 搂 69 Abs. 2; BewG 1974 搂 109 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG Bremen (Entscheidung vom 03.11.1995; Aktenzeichen 194149V1) |
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Tatbestand
I. Die Rechtsvorg盲ngerin der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), die zum 31. Dezember 1981 auf die Antragstellerin umgewandelt worden ist, hatte in den Jahren 1974 bis 1978 f眉r ... DM verschiedene Warenzeichen sowie 1977 f眉r ... DM in den USA und Kanada registrierte Warenzeichen erworben. Au脽erdem hatte die Antragstellerin aufgrund Vertrages vom 1. Oktober 1980 verschiedene weitere (inl盲ndische) Warenzeichen mit den sich auf diese Warenzeichen beziehenden Gesch盲ftsbetrieben von der sp盲ter auf sie umgewandelten Gesellschaft f眉r ... DM erworben. Die Antragstellerin aktivierte die Warenzeichen und schrieb sie unter Ber眉cksichtigung unterschiedlicher Nutzungsdauern der jeweiligen Marken in ihren Steuerbilanzen linear ab. Diese Werte 眉bernahm die Antragstellerin in die Verm枚gensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs. Der Antragsgegner und Beschwerdef眉hrer (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegen眉ber f眉r die streitbefangenen Stichtage 1. Januar 1985 bis 1989 die Auffassung, da脽 der Wert aller Warenzeichen wegen des von der Antragstellerin betriebenen Werbeaufwands jeweils den urspr眉nglichen Anschaffungskosten entspreche, und da脽 der Teilwert jeweils mit den Anschaffungskosten anzusetzen sei, weil lineare Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) auf die Warenzeichen als immaterielle Wirtschaftsg眉ter nicht zul盲ssig seien. Das FA erh枚hte dementsprechend die von der Antragstellerin erkl盲rten Teilwerte.
脺ber die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
Den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das FA als unbegr眉ndet abgewiesen. Dem daraufhin beim FG gestellten Aussetzungsantrag hat das FG mit dem angefochtenen Beschlu脽 entsprochen und die Vollziehung der Bescheide auf den 1. Januar 1985, 1986, 1987, 1988 und 1989 im Umfang der Erh枚hungsbetr盲ge ausgesetzt. Zwar seien entgeltlich erworbene Warenzeichen als immaterielle Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1990 II R 17/87, BFHE 161, 168, BStBl II 1990, 879). Doch best眉nden insofern ernstliche Zweifel i.S. des 搂 69 Abs.3 Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtm盲脽igkeit der Einheitswertbescheide, als das FA keine AfA auf die Warenzeichen zugelassen habe. Das FG hat die Beschwerde zugelassen.
Das FA hat gegen den finanzgerichtlichen Beschlu脽 Beschwerde eingelegt, die es im wesentlichen damit begr眉ndet, da脽 mit dem entgeltlichen Erwerb der Warenzeichen und dem damit verbundenen Vorteil ein gesch盲fts- oder firmenwert盲hnliches selbst盲ndig bewertungsf盲higes Einzelwirtschaftsgut des Anlageverm枚gens angeschafft worden sei, dessen Anschaffungswert bewertungsrechtlich einer Abnutzung nicht unterliege.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1985 bis 1989 zur眉ckzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des FA zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Denn es bestehen keine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel i.S. des 搂 69 Abs.2 Satz 2 FGO an der Rechtm盲脽igkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Bescheide 眉ber den Einheitswert des Betriebsverm枚gens auf den 1. Januar 1985 bis 1989.
1. Zutreffend ist das FG in 脺bereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, da脽 die von der Rechtsvorg盲ngerin der Antragstellerin in den Jahren 1974 bis 1980 erworbenen Warenzeichen als immaterielle Wirtschaftsg眉ter bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm枚gens der Antragstellerin mit dem Teilwert zu erfassen sind (搂 95, 搂 97, 搂 109 Abs.1, 搂 10 des Bewertungsgesetzes --BewG-- in der an den Stichtagen ma脽gebenden Fassung vor dem Steuer盲nderungsgesetz 1992; vgl. Senatsbeschlu脽 vom 25. M盲rz 1992 II B 12/91, BFH/NV 1993, 221). Entgegen der Auffassung des FG ist es jedoch nicht ernstlich zweifelhaft, da脽 entgeltlich erworbene Warenzeichen, die auf Dauer betrieblich genutzt werden, keinem Wertverzehr unterliegen. Im Streitfall entspricht daher der Teilwert der Warenzeichen den Anschaffungskosten. Zu Recht hat das FA die von der Antragstellerin geltend gemachten AfA nicht ber眉cksichtigt. Denn es sind keine Gr眉nde ersichtlich, die eine Abschreibung der entgeltlich erworbenen Warenzeichen auf einen unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert rechtfertigen.
Auch wenn man davon ausgeht, da脽 Warenzeichen zu den immateriellen Wirtschaftsg眉tern zu rechnen sind, die einer wirtschaftlich oder zeitlich bedingten Abnutzung unterliegen k枚nnen (vgl. Stein/Ortmann, "Bilanzierung und Bewertung von Warenzeichen", Betriebs-Berater --BB-- 1996, 787), so gibt es doch weder eine gesetzliche Regelung noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Wert von Warenzeichen generell innerhalb einer bestimmten Nutzungsdauer verbraucht und diesem Umstand durch eine planm盲脽ige Abschreibung Rechnung zu tragen ist. F眉r die Frage, ob die Nutzungsdauer eines Warenzeichens begrenzt ist oder nicht und damit ein abnutzbares oder nichtabnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob im Einzelfall das Warenzeichen dem Betrieb f眉r die (voraussichtliche) gesamte Dauer seines Bestehens erhalten bleibt (s. Stein/Ortmann, a.a.O., S.790). Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Warenzeichen wurden seit ihrer Anschaffung ununterbrochen von der Antragstellerin f眉r Zwecke des Vertriebs und zur Steigerung des Umsatzes verwendet. Im Hinblick auf die jederzeit m枚gliche Verl盲ngerung der zehnj盲hrigen Schutzfrist f眉r Warenzeichen gem盲脽 搂搂 9 und 15 des damals (noch) geltenden Warenzeichengesetzes ergeben sich aus der Sicht des jeweiligen Stichtags keinerlei Anhaltspunkte f眉r einen wirtschaftlichen oder zeitlichen Verbrauch der Warenzeichen, der einen Ansatz mit einem unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwert begr眉nden k枚nnte. Damit scheidet der Ansatz der Warenzeichen mit den um planm盲脽ige AfA verminderten Anschaffungskosten aus. Denn AfA gem盲脽 搂 7 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nur auf abnutzbare Wirtschaftsg眉ter, d.h. auf Wirtschaftsg眉ter vorzunehmen, deren Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen sich auf einen begrenzten Zeitraum erstreckt (s. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90, BFHE 166, 472, BStBl II 1992, 383, 385, m.w.N.). Die Warenzeichenrechte der Antragstellerin waren an den einzelnen Bewertungsstichtagen nicht nur zeitlich begrenzt nutzbar. Insoweit kann hier nichts anderes gelten, als f眉r die Behandlung der G眉terfernverkehrskonzessionen, bei denen der Erwerber ebenfalls mit einer Verl盲ngerung der Genehmigung --vergleichbar der Verl盲ngerung des Warenzeichenrechts-- rechnen kann. Auch aus 搂 7 Abs.1 Satz 3 EStG 1986, wonach f眉r die nach dem 31. Dezember 1986 beginnenden Wirtschaftsjahre vom Gesch盲fts- oder Firmenwert AfA vorzunehmen sind, folgt f眉r die hier streitigen Stichtage ab 1. Januar 1988 kein anderes Ergebnis, denn Warenzeichen sind ebensowenig wie G眉terfernverkehrskonzessionen ein Gesch盲ftswert i.S. des 搂 7 Abs.1 Satz 3 EStG 1986 (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 48/92, BFH/NV 1994, 455).
2. Gr眉nde f眉r eine au脽erordentliche Teilwertabschreibung wurden weder von der Antragstellerin geltend gemacht, noch sind sie im Hinblick auf die seit dem Erwerb ununterbrochene Verwendung der Warenzeichen erkennbar.
Entgegen der Auffassung des FG entsteht auch durch die von der Antragstellerin nach dem Erwerb der Warenzeichen get盲tigten Aufwendungen kein origin盲r geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, das bewertungsrechtlich nicht zu erfassen w盲re. Denn zum einen dienten die nach den Angaben der Antragstellerin j盲hrlich mehr als ... DM betragenden Werbeaufwendungen nicht der Schaffung oder der Werterhaltung der Warenzeichen, sondern --wie die Warenzeichen selbst-- der F枚rderung des Umsatzes. Zum anderen wurden die erworbenen Warenzeichen durch diese Ma脽nahmen nicht in ihrer Identit盲t ver盲ndert, insbesondere wurden die erworbenen Warenzeichen nicht durch nach und nach selbst geschaffene Warenzeichen ersetzt. Dies gilt auch, soweit das Erscheinungsbild der Warenzeichen im Laufe der Zeit modernisiert und den Marktbed眉rfnissen angepa脽t wurde. Die vom FG aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage der gleichheitswidrigen Besteuerung origin盲r geschaffener Wertbeitr盲ge zu urspr眉nglich entgeltlich erworbenen Wirtschaftsg眉tern im Vergleich zu anderen immateriellen, origin盲r erworbenen Wirtschaftsg眉tern stellt sich damit nicht.
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Fundstellen
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BFH/NV 1997, 4 |
BStBl II 1996, 586 |
BFHE 181, 93 |
BFHE 1997, 93 |
BB 1996, 2608 |
BB 1996, 2608-2609 (LT) |
DB 1996, 2265-2266 (LT) |
DStR 1996, 1770 (KT) |
HFR 1997, 4 (L) |
StE 1996, 701 (K) |