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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags f眉r Grundst眉cksunternehmen wegen Verpachtung von Dachfl盲chen an eine teilweise personenidentische gewerblich t盲tige GbR
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Leitsatz (NV)
1. Die erweiterte Gewerbesteuerk眉rzung (搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundst眉cksunternehmen ist nach 搂 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundst眉cke an eine teilweise personenidentische gewerblich t盲tige GbR verpachtet.
2. Bei der Nutzung des Grundst眉ck(teil)s durch eine Personengesellschaft greift der Ausschlusstatbestand des 搂 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG schon dann ein, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des 眉berlassenden Grundst眉cksunternehmens ist.
3. Halten mehrere Gesellschafter jeweils nur eine geringe (unter 1 % liegende) Beteiligung an der pachtenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der pers枚nlichen Haftung, ist der Ausschluss nach 搂 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten Gewerbesteuerk眉rzung nicht unverh盲ltnism盲脽ig.
4. Auch die Geringf眉gigkeit des 眉berlassenen Grundbesitzes f眉hrt nicht dazu, dass 搂 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist (BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893).
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Normenkette
GewStG 搂听9 Nr. 1 S.听5 Nr. 1, S.听2, 搂听5 Abs. 1 S. 3; GG Art. 20 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M眉nster vom 17.12.2020 - 5 K 631/20 G,F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Anwendung der erweiterten K眉rzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei Grundst眉cksunternehmen nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ausgeschlossen ist.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Grundst眉cksunternehmen. Gesellschafter der Kl盲gerin sind R zu 45听%, A zu 35听% sowie D und J zu je 10听%.
Rz. 3
Die Kl盲gerin erzielt j盲hrlich Pachterl枚se in H枚he von insgesamt rund 鈥μ偓 aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Darin enthalten ist die Verpachtung von Dachfl盲chen im Umfang von 鈥μ齫m an die V-GbR.
Rz. 4
Gesellschafter der V-GbR sind K zu 99,1听% sowie A, D und J zu je 0,3听%. Die V-GbR erzielt unter Nutzung der gepachteten Dachfl盲chen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen gewerbliche Eink眉nfte.
Rz. 5
In ihren Gewerbesteuermessbetragserkl盲rungen 2014 bis 2017 minderte die Kl盲gerin den Gewerbeertrag unter Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerk眉rzung f眉r Grundst眉cksunternehmen gem盲脽 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG um 100听%. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte den Gewerbesteuermessbetrag sowie den vortragsf盲higen Gewerbeverlust jeweils erkl盲rungsgem盲脽 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung fest.
Rz. 6
F眉r die Streitjahre 2014 bis 2017 fand im Jahr 2019 eine Betriebspr眉fung statt. Der Pr眉fer vertrat die Auffassung, die K眉rzung des Gewerbeertrags sei nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG ausgeschlossen. Der Grundbesitz (Dachfl盲chen) diene teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters.
Rz. 7
Das FA folgte den Feststellungen des Pr眉fers und erlie脽 f眉r die Streitjahre jeweils am 16.10.2019 ge盲nderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide und Bescheide 眉ber die gesonderten Feststellungen des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes. Die hiergegen eingelegten Einspr眉che wurden mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2020 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Rz. 8
Die anschlie脽end erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 389 ver枚ffentlichten Gr眉nden ebenfalls die Auffassung, dass die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerk眉rzung gem盲脽 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG ausgeschlossen sei.
Rz. 9
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung von Bundesrecht.
Rz. 10
Die Kl盲gerin beantragt, das angefochtene Urteil des FG M眉nster vom 17.12.2020听- 5听K听631/20听G,F aufzuheben und die Gewerbesteuerbescheide 2014 bis 2017 sowie die gesonderten Feststellungen des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes 2014 bis 2017, jeweils vom 16.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2020 dahingehend zu 盲ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2014 bis 2017 auf 0听鈧 festgesetzt wird und der vortragsf盲hige Gewerbeverlust auf den 31.12.2014, auf den 31.12.2015, auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 auf jeweils 32.011听鈧 festgestellt wird.
Rz. 11
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 12
II. Die Entscheidung ergeht gem盲脽 搂听126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h盲lt einstimmig die Revision f眉r unbegr眉ndet und eine m眉ndliche Verhandlung nicht f眉r erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Rz. 13
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl盲gerin in den Streitjahren die erweiterte K眉rzung nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 i.V.m. Satz听5 GewStG zu versagen ist.
Rz. 14
1. Zwar sind die Voraussetzungen des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 15
a) Nach dieser Vorschrift wird bei bestimmten Unternehmen die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen --anstelle der K眉rzung um einen Hundertsatz vom Einheitswert-- auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gek眉rzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf盲llt. Diese erweiterte K眉rzung gilt u.a. f眉r ein Unternehmen, das ausschlie脽lich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm枚gen verwaltet und nutzt. Zweck der sog. erweiterten K眉rzung ist es, die Ertr盲ge aus der blo脽en Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gr眉nden der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundst眉cksverwaltung betreiben (dazu grundlegend Beschluss des Gro脽en Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.09.2018听- GrS听2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz听90听ff.; BFH-Urteil vom 18.04.2000听- VIII听R听68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, m.w.N.).
Rz. 16
b) Die Kl盲gerin ist unstreitig in den Streitjahren eine ausschlie脽lich grundst眉cksverwaltende Kapitalgesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt (搂听2 Abs.听2 GewStG). Die Voraussetzungen des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG sind daher 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 17
2. Der Gew盲hrung der erweiterten K眉rzung steht jedoch 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG entgegen. Da vorliegend die Kl盲gerin einen Teil ihrer Grundst眉cke an die Mitunternehmerschaft der gewerblich t盲tigen V-GbR vermietet hat, an der die an der Kl盲gerin beteiligten Gesellschafter A, D und J mit jeweils 0,3听% beteiligt waren, ist die erweiterte K眉rzung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung zu versagen.
Rz. 18
a) Die Inanspruchnahme der erweiterten K眉rzung (搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG) ist nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Die Vorschrift stellt eine folgerichtige gesetzgeberische Ausnahme von der Beg眉nstigungsvorschrift des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG dar. Die Ausnahme der erweiterten K眉rzung beruht n盲mlich darauf, dass der Gesetzgeber in einem Dienen des Grundbesitzes zu eigengewerblichen Zwecken eines Gesellschafters keine reine Verm枚gensverwaltung mehr erblickt, weil bei einer Nutzung des Grundst眉cks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtstr盲gers die Grundst眉cksertr盲ge in den Gewerbeertrag einflie脽en und damit der Gewerbesteuer unterliegen w眉rden (BFH-Urteile vom 17.01.2006听- VIII听R听60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.a, m.w.N.; vom 26.10.1995听- IV听R听35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76, und vom 15.04.1999听- IV听R听11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532).
Rz. 19
b) An dieser Einschr盲nkung scheitert das Begehren der Kl盲gerin.
Rz. 20
aa) Der Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters nicht nur dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird. Es gen眉gt vielmehr, dass der Grundbesitz den betrieblichen Zwecken des Gesellschafters "dient" bzw. ihm allgemein "von Nutzen" ist (BFH-Urteil vom 18.12.2014听- IV听R听50/11, BFHE 248, 346, BStBl II 2015, 597, Rz听27; G眉roff in Glanegger/G眉roff, GewStG, 10.听Aufl., 搂听9 Nr.听1 Rz听33d).
Rz. 21
bb) Im Streitfall hatte die V-GbR den fraglichen Grundbesitz zur Erzielung gewerblicher Eink眉nfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gepachtet. Der Grundbesitz diente daher unstreitig betrieblichen Zwecken der GbR und damit auch dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter der GbR.
Rz. 22
(1) Die Kl盲gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die V-GbR nicht zu ihren Gesellschaftern geh枚rte. Entscheidend ist nicht, dass die GbR als solche nach 搂听5 Abs.听1 Satz听3 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist. Ausreichend ist, dass die Gesellschafter A, D und J sowohl an der Kl盲gerin als auch an der mietenden Gesellschaft (V-GbR) beteiligt sind.
Rz. 23
(2) Bei der Nutzung des Grundst眉cks durch eine Personengesellschaft greift der Ausschlusstatbestand des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG schon dann ein, wenn nur ein Gesellschafter der Personengesellschaft zugleich Gesellschafter des 眉berlassenden Grundst眉cksunternehmens ist, dessen Grundbesitz die Personengesellschaft nutzt (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 搂听9 Nr.听1 Rz听199); eine Interessenidentit盲t zwischen Grundst眉cksunternehmen und nutzenden Gesellschaftern ist nicht erforderlich (Schnitter in Frotscher/Dr眉en, KStG/GewStG/UmwStG, 搂听9 GewStG Rz听81). Der Grundbesitz dient daher dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Grundst眉cksunternehmens, wenn das Grundst眉ck --wie im Streitfall-- von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.01.2009听- IV听R听80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.b, m.w.N.; vom 07.08.2008听- IV听R听36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, und vom 26.06.2007听- IV听R听9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.3.a). Aus dem Begriff der Mitunternehmerschaft folgt auch in gewerbesteuerrechtlicher Sicht, dass jeder Mitunternehmer zusammen mit anderen Mitunternehmern jeweils als Unternehmer des ganzen Gewerbebetriebs betrachtet werden kann (BFH-Urteile vom 18.12.1974听- I听R听10/73, BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268, und vom 03.02.2010听- IV听R听26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751, Rz听37, m.w.N.). Das Innehaben einer mitunternehmerischen Beteiligung an gewerblichen Eink眉nften begr眉ndet beim Mitunternehmer einen eigenst盲ndigen "Betrieb", da der Mitunternehmer gemeinsam mit den anderen Mitunternehmern i.S. des 搂听15 Abs.听3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) t盲tig wird (BFH-Urteil vom 30.11.2005听- I听R听54/04, BFH/NV 2006, 1148, unter II.3.a). 搂听5 Abs.听1 Satz听3 GewStG, nach dem der Steuerschuldner die Gesellschaft ist, 盲ndert nichts daran, dass gewerbesteuerrechtlich die Gesellschafter die Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs sind (BFH-Urteile in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b听aa; vom 15.12.1998听- VIII听R听77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.c). Unabh盲ngig vom Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer sind damit die Personengesellschafter als gewerbesteuerliche Unternehmer anzusehen und bei der Nutzung des Grundst眉cks durch die Personengesellschaft ist auf deren Gesellschafter durchzugreifen (Neu/Hamacher, Der Konzern 2013, 583). Insofern gen眉gt ein "mittelbares Dienen" (Winkler, Die erweiterte Gewerbesteuerk眉rzung f眉r Grundst眉cksunternehmen nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 bis 6 GewStG, Diss. 2016, S.听95).
Rz. 24
cc) Der Anwendung des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 GewStG steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter A, D und J jeweils nur mit 0,3听% an der grundst眉cksnutzenden GbR und damit insgesamt mit unter 1听% beteiligt waren. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist es prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundst眉cksgesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom 07.04.2005听- IV听R听34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576). F眉r die Beteiligung an der mietenden Gesellschaft kann nichts anderes gelten (BFH-Urteile in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.a, und in BFH/NV 2009, 1279).
Rz. 25
(1) Soweit der IV.听Senat in seinem Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893 in Erw盲gung gezogen hat, ob der Wortlaut des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG eine Auslegung erlaubt, der zufolge eine 盲u脽erst geringe Beteiligung an der mietenden Gesellschaft nicht dazu f眉hren k枚nnte, dass das Grundst眉ck "dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b), ist die (mittelbare) Nutzung des Grundbesitzes durch einen pers枚nlich haftenden Gesellschafter, der zugleich Gesellschafter der Grundst眉cksverwaltungsgesellschaft ist, nach Ansicht des Senats einer solchen Bagatell-Betrachtung nicht zug盲nglich (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., 搂听9 Rz听197). Gesellschafter i.S. des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG ist nach dem Urteil des BFH in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988 jeder pers枚nlich haftende Gesellschafter, und zwar selbst dann, wenn er am Verm枚gen der Grundst眉ckspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft zusteht. Wie oben dargestellt, dient der Grundbesitz nach st盲ndiger Rechtsprechung auch dann dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, wenn das Grundst眉ck einer Personengesellschaft dient, an der ein Gesellschafter des Grundst眉cksunternehmens als Mitunternehmer beteiligt ist. Auch in diesem Zusammenhang kommt es jedenfalls bei pers枚nlich haftenden Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BFH lediglich auf die Stellung als Mitunternehmer an (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1279). Der Senat schlie脽t sich dieser Rechtsprechung an.
Rz. 26
(2) Schlie脽lich ist die Annahme des FG, eine Geringf眉gigkeitsgrenze aufgrund des verfassungsrechtlich gew盲hrleisteten Verh盲ltnism盲脽igkeitsgrundsatzes (Art.听20 Abs.听3 des Grundgesetzes --GG--) im vorliegenden Fall abzulehnen, nicht zu beanstanden. Das FG hat insoweit zu Recht auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988 und in BFH/NV 2009, 1279 verwiesen. In dem Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988 ging es zwar --worauf die Kl盲gerin hinweist-- um einen pers枚nlich haftenden Gesellschafter, dessen Beteiligung an der Grundst眉cksverwaltungsgesellschaft eine Bagatellgrenze von 1听% nicht erreichte. In dem Urteil in BFH/NV 2009, 1279 hat der BFH aber klargestellt, dass die gleichen Grunds盲tze gelten, wenn eine Personengesellschaft nutzendes Unternehmen ist, an der ein pers枚nlich haftender Gesellschafter unabh盲ngig von der H枚he der Beteiligung beteiligt ist.
Rz. 27
In beiden F盲llen ist zu beachten, dass unabh盲ngig von der Beteiligungsh枚he das Gesellschaftsverm枚gen im Au脽enverh盲ltnis "gemeinschaftliches Verm枚gen" aller Gesellschafter (搂听718 Abs.听1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs, 搂听105 Abs.听3 des Handelsgesetzbuchs) ist. Einer Minimalbeteiligung kann dar眉ber hinaus ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen (vgl. Heuermann, Die steuerliche Betriebspr眉fung 2005, 211). Im 脺brigen besteht f眉r die Innenverh盲ltnisse von Personengesellschaften weitgehend Vertragsfreiheit und die fest vereinbarte Verm枚gensbeteiligung muss nicht dem "wirklichen" Verm枚gensanteil des Gesellschafters entsprechen (BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b听cc听(2)). Die Ankn眉pfung allein an die pers枚nlich haftende Gesellschafterstellung vermeidet sowohl erhebliche rechtliche als auch praktische Abgrenzungsfragen, ab welcher Beteiligung eines pers枚nlich haftenden Gesellschafters die erweiterte K眉rzung ausscheidet. Dient der Grundbesitz also --wie im Streitfall-- auch (mittelbar) dem Gewerbebetrieb eines pers枚nlich haftenden Gesellschafters der grundst眉cksnutzenden Personengesellschaft, der zugleich an der grundst眉cksverwaltenden Gesellschaft beteiligt ist, ist die Anwendung des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG ausgeschlossen. Zur weiteren Begr眉ndung im Einzelnen nimmt der beschlie脽ende Senat auf die Ausf眉hrungen des IV.听Senats des BFH in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988 Bezug.
Rz. 28
(3) Das Ergebnis stimmt auch mit dem oben dargestellten Gesetzeszweck des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG 眉berein, wonach die Vorschrift der Gleichstellung von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform mit nat眉rlichen Personen dient und damit eine folgerichtige Ausnahme von der Beg眉nstigungsvorschrift des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG darstellt (vgl. Schnitter in Frotscher/Dr眉en, a.a.O., 搂听9 GewStG Rz听78, m.w.N.; vgl. Brandis/Heuermann/Gosch, 搂听9 GewStG Rz听104, m.w.N.). Die Gewerbesteuerbelastung beruht aber nicht ausschlie脽lich auf der Rechtsform des Unternehmens, wenn der Grundbesitz ohne die Einschaltung der GmbH von einem Gesellschafter in seinem Gewerbebetrieb oder im Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft genutzt wird, der dem Gesellschafter aufgrund des Transparenzprinzips zugerechnet wird (Wendt in Festschrift f眉r Gosch, 2016, 449, 458, 460). Ohne die in 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG normierte Einschr盲nkung w眉rde nicht eine Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit den verm枚gensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften hinsichtlich der Grundst眉cksverwaltung und -nutzung erreicht, sondern eine Bevorzugung der ersteren gegen眉ber der letzteren Gruppe geschaffen werden, die aber vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b听aa). Dem Gesetzgeber kann auch nicht verborgen geblieben sein, dass von der Versagung der erweiterten K眉rzung auch Gesellschaften betroffen sind, deren Gesellschafter nur einen geringen Anteil entweder an der Grundst眉cksverwaltungs- oder an der Grundst眉cksnutzungsgesellschaft halten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576, unter II.2.c). Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Steuertatbest盲nde dem Umstand Rechnung tragen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorg盲nge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie m眉ssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen kn眉pfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalls vernachl盲ssigen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008听- 1听BvL听2/04, BVerfGE 120, 1, unter IV.C.I.2.a听aa und IV.C.I.2.c).
Rz. 29
(4) Dar眉ber hinaus hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass eine Bagatellgrenze im Streitfall auch deshalb nicht geboten ist, weil die steuerpflichtige Kl盲gerin die M枚glichkeit hatte, die Nichterf眉llung des Tatbestands der R眉ckausnahme in 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2019听- III听R听36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz听38, m.w.N.).
Rz. 30
(5) Eine Schlechterstellung des sein Grundst眉ck nutzenden Einzelunternehmers gegen眉ber einem Gewerbetreibenden, der ein Grundst眉ck nutzt, das er einer zwischengeschalteten Gesellschaft 眉berlassen hat, tritt nur dann nicht ein, wenn das nutzende Unternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Aus diesem Grunde hat der BFH 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG im Wege der teleologischen Reduktion in einer solchen Fallkonstellation f眉r nicht anwendbar gehalten (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893). F眉r die im Streitfall zu beurteilende Gestaltung kommt dies jedoch nicht in Betracht.
Rz. 31
dd) Die Nichtanwendbarkeit des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG l盲sst sich auch nicht daraus herleiten, dass die Kl盲gerin nur einen ganz geringen Teil ihres Grundbesitzes an die V-GbR verpachtet hat.
Rz. 32
(1) Auch wenn nur ein Teil des Grundbesitzes im Gewerbebetrieb des Gesellschafters genutzt wird, entf盲llt nach dem eindeutigen Wortlaut des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG die gesamte erweiterte K眉rzung. Nach der bisherigen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er dem Einwand, der Grundbesitz diene nur zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen, keine Bedeutung beimessen wollte (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.4.b). Das bedeutet zugleich, dass es auf die Gr枚脽e des vermieteten Grundst眉cksteils nicht ankommen kann, vielmehr ist "jede" (auch noch so geringe) Nutzung des Grundbesitzes im Gesellschafterinteresse sch盲dlich (Herlinghaus, EFG 2005, 1149). Hiermit 眉berschreitet der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Die Gesetzesfassung vermeidet vielmehr eine Auseinandersetzung 眉ber den richtigen Ma脽stab f眉r eine etwaige Unerheblichkeit des dem Gewerbebetrieb des Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dienenden Grundbesitzes (BFH-Urteile in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, m.w.N., und vom 05.03.2008听- I听R听56/07, BFH/NV 2008, 1359, unter II.4.). Dem schlie脽t sich der Senat an.
Rz. 33
(2) Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Hinweis der Kl盲gerin auf 搂听8 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV). 搂听8 EStDV besagt lediglich, dass die Bilanzierung im Ermessen des Gewerbetreibenden liegt, wenn ein eigenbetrieblich genutzter Grundst眉cksteil "von untergeordneter Bedeutung" ist. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass die hieraus erzielten Pachterl枚se ungeachtet einer Anwendung des 搂听8 EStDV (Schmidt/Wacker, EStG, 41.听Aufl., 搂听15 Rz听593) bei den Gesellschaftern Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb gem盲脽 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Satz听1 Halbsatz听2 EStG (Sonderbetriebseinnahme) w盲ren. Dementsprechend gibt es keinen Bedarf f眉r eine erweiterte K眉rzung, wenn die Nutzung des Grundst眉cks auch bei einer Einzelperson eine Einbeziehung der Grundst眉cksertr盲ge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen w眉rde (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.2.b听bb听(1); Wendt, Finanz-Rundschau 2006, 554).
Rz. 34
3. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂听143 Abs.听1, 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15306331 |
BFH/NV 2022, 1191 |
DStR 2022, 2146 |
DStRE 2022, 1341 |